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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
335/13
2 AR
209/13
vom
24. Oktober 2013
in der Führungsaufsichtssache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
[X.].: 33e StVK 712/11 FA [X.] [X.]
[X.].: 4100 [X.] Generalstaatsanwaltschaft Köln
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 24. Oktober 2013 beschlossen:
Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß dem Be-schluss des [X.] vom 31. Oktober 2011 ist das [X.] -
Strafvollstreckungskammer
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[X.].
Gründe:
I.
Das [X.] [X.] hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2011 [X.], dass die Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68f Abs.
2 StGB). Der Verur-teilte verbüßte vom 20.
März 2013 bis 28.
April 2013 eine Ersatzfreiheitsstrafe, zuerst in der [X.], nach Verlegung am 26. März 2013 in der Justizvollzugsanstalt [X.]. Das [X.] [X.] prüfte bis zum 11. April 2013, ob der Verurteilte der Weisung, an jedem ersten Mittwoch eines
Monats eine Sprechstunde der Bewährungshelferin aufzusuchen, [X.] war. Es vermerkte dann, der Kontakt des Verurteilten zur [X.] ab, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt [X.] liegt. Das [X.] [X.] lehnte die Übernahme ab, weshalb das [X.] [X.] die Sache dem [X.] vorgelegt hat.
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II.
Der [X.] ist als das gemeinschaftliche obere Gericht gemäß §
14 StPO zur Zuständigkeitsbestimmung zuständig, weil die [X.]e [X.] und [X.] verschiedenen [X.] angehören. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung ist für die weitere Führungsaufsicht das [X.] -
Strafvollstreckungskammer
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[X.] zuständig. Die Zuständigkeit ist nach Beendigung der Befassung des [X.] mit der Frage der Einhaltung der Weisung, regelmäßigen Kontakt mit der Bewährungshelferin zu halten, auf das [X.] [X.] übergegangen und auch nach Entlassung des Verurteilten aus dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe dort nicht entfallen.
Mit der Aufnahme eines Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt wird die Strafvollstreckungskammer des [X.]s, in dessen Bezirk die [X.] liegt, gemäß §
462a Abs.
1 StPO (in Verbindung mit §
463 Abs.
2 und Abs. 6, §
453 StPO) auch für die bestehende Führungsaufsicht und die insoweit gemäß §
68d StGB zu treffenden Entscheidungen zuständig. Daran ändert die Tatsache nichts, dass es sich um die Vollstreckung einer Ersatzfrei-heitsstrafe handelt.
Für den Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, ist nicht eine konkrete Befassung der Strafvoll-streckungskammer mit einer bestimmten Frage im Rahmen der [X.] maßgebend, sondern nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt. Dies gilt grundsätzlich -
vom Fall einer vorübergehen-den Verschubung abgesehen -
auch im Fall der Verlegung aus einer [X.] in eine andere (vgl. Senat, Beschluss vom 21.
Juli 1989 -
2 [X.] 381/89, BGHSt 36, 229, 230 f.; [X.], StPO,
7.
Aufl.,
§
462a Rn.
15). Ob dort überhaupt Nachtragsentscheidungen notwendig werden, ist entgegen der 2
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Ansicht des [X.]s [X.] ohne Belang (vgl. Senat, Beschluss vom 19.
Juli 2000 -
2 [X.] 196/00; Beschluss vom
3.
Dezember 2003 -
2 [X.] 376/03, [X.], 124).
Die vorrangige Befassung des [X.] war mit seiner Ent-scheidung vom 11. April 2013 beendet, so dass die Zuständigkeit danach auf das [X.] [X.] übergegangen ist. Das [X.] mit einer bestimmten Frage hindert den [X.] infolge der Verlegung in eine Justiz-vollzugsanstalt in einem anderen [X.]sbezirk nur, solange über diese Frage noch nicht abschließend entschieden wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2012 -
2 [X.] 167/12, [X.], 59; [X.] aaO,
§ 462a Rn.
23; [X.]/[X.], StPO,
56.
Aufl.,
§
462a Rn.
12). Auch die zwischenzeit-liche Entlassung aus dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe lässt die [X.] der Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, nicht entfallen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.
November 2000 -
2 [X.] 328/00, [X.], 165).
Fischer
[X.]
Krehl
Eschelbach
Zeng
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Meta
24.10.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. 2 ARs 335/13 (REWIS RS 2013, 1665)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1665
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