Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. 2 ARs 62/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15266

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[X.]:[X.]:BGH:2017:210217B2ARS62.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 62/17
2 AR 18/17

vom
21. Februar
2017
in der Strafvollstreckungssache
gegen

wegen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Az.: 23 [X.] [X.]
Az.: 22 KLs 39/05 Landgericht [X.]
Az.: [X.] 6102 [X.] Staatsanwaltschaft [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
am
21. Februar
2017
beschlossen:

Für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft
[X.], die im Urteil des Landgerichts [X.] vom 22.
Februar 2006

22
KLs 39/05

angeordnete und mit Gesamt-strafenbeschluss des Landgerichts [X.] vom 1.
August 2008 aufrecht erhaltene Unterbringung des Verurteilten in einer Entzie-hungsanstalt für erledigt zu erklären, ist die [X.] des [X.] mit Sitz beim [X.] zuständig.

Gründe:
I.
1. Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts [X.] vom 22.
Februar 2006

22
KLs 39/05, rechtskräftig seit dem Tage der Verkündung, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; darüber hinaus wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie der [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten der Freiheitsstrafe [X.]. Mit Beschluss des Landgerichts [X.] vom 1.
August 2008 wurde aus dieser
Strafe und den
Strafen aus zwei weiteren Verurteilungen nachträg-lich eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten gebildet und die angeordnete Maßregel nach §
64 StGB aufrecht erhalten. Der [X.]
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3
-
te verbüßte zunächst zwei Jahre und sechs Monate der verhängten Gesamt-freiheitsstrafe in der [X.] und wurde am 10.
Juli 2008 zum Vollzug der Maßregel in das [X.] Landeskrankenhaus [X.] aufgenommen. Mit Beschlüssen vom 16.
Januar 2009
und 22.
Juli 2009 hat die seinerzeit zuständige Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Sitz beim [X.] die Fortdauer der Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Am 13.
Januar 2010 wurde der Verurteilte in sein Heimatland abgeschoben.
2. Am 14.
Juli 2016 wurde der Verurteilte aufgrund Vollstreckungshaftbe-fehls der Staatsanwaltschaft [X.] vom 19.
Januar 2010 festgenommen
und zunächst in die [X.] eingeliefert. Ausweislich des Aufnahmeersuchens der Staatsanwaltschaft vom 14.
Juli 2016 wurde die Voll-streckungsreihenfolge wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten im Maßregel-vollzug umgestellt
und der Strafrest in Bezug auf die Unterbringung als Organi-sationshaft vollstreckt. Am 21.
Juli 2016 wurde der Verurteilte in die [X.] verlegt, die in die örtliche Zuständigkeit der [X.] des [X.] fällt; er verbüßt dort die [X.] von 1032 Tagen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts [X.] vom 1.
August 2008.

3.
a)
Noch am 14. Juli 2016 beantragte die
Staatsanwaltschaft [X.] bei der für die vormalige [X.]einrichtung des Verurteilten, das [X.] Landeskrankenhaus [X.],
zuständigen [X.] des [X.] mit Sitz in [X.], die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß §
67d Abs.
5 StGB für erledigt zu erklären; der weitere Vollzug sei nicht mehr erforderlich, nachdem seit der Abschiebung des Verurteilten sechs Jahre und sechs Monate vergan-gen seien.
2
3
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4
-
b) Mit Verfügung vom 21.
Juli 2016 leitete die Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Sitz beim [X.] die Akten an die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis zurück, dass sie für eine Entscheidung Verurteilte sich
nicht in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt [X.]
befinde
und für Entscheidungen im Rahmen des [X.] (nunmehr) die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig
sei. In deren [X.] liegt das durch Beschluss der [X.]n Landesregierung vom 9. November 2010 gebildete Maßre-gelvollzugszentrum [X.] mit Hauptsitz in [X.], zu dem nunmehr auch das vormals eigenständige und in den Zuständigkeitsbereich der [X.] fallende Landeskrankenhaus [X.]
gehört.

c) Die Staatsanwaltschaft [X.] legte die Akten daraufhin der [X.] des [X.] vor und bat für den Fall, dass die dortige Strafvollstreckungskammer nicht zuständig sein sollte, darum, die Sache an die zuständige Strafvollstreckungskammer abzugeben. Mit [X.] vom 20. September 2016 gab die Strafvollstreckungskammer [X.] die Sache an die Strafvollstreckungskammer des [X.] ab
und wies darauf hin, dass der Verurteilte derzeit in der zum dortigen [X.] ge-hörenden [X.] Strafhaft verbüße.
d) Mit Beschluss vom 23. September 2016 erklärte sich die [X.] des [X.] für örtlich unzuständig. Eine Ent-scheidung über die Frage der weiteren Vollziehung der Maßregel gemäß §
456a Abs.
2 Satz
1 und 2 StPO in Verbindung mit §
67c Abs.
2 StGB sei be-reits unmittelbar nach erneuter Festnahme des Verurteilten von Amts wegen zu treffen gewesen; der Verurteilte habe sich zu diesem [X.]punkt nicht
im [X.] der [X.] in Strafhaft befunden. Infolge der gemäß §
462a Abs.
1 Satz
2 StPO bestehenden Fortwirkungszuständigkeit sei 4
5
6
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5
-
die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig, in deren [X.] die [X.]einrichtung [X.] liege.
e) Nachdem die Stellungnahme der [X.] zur Frage einer bedingten Entlassung des Verurteilten bei der für diese Justizvoll-zugsanstalt zuständigen Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts
Hildes-heim eingegangen war, forderte diese mit Verfügung vom 9.
Januar 2017 bei der Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsakten an und wies darauf hin, dass der Verurteilte in seine bedingte Entlassung eingewilligt habe
und zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe am 1.
Februar 2017 [richtig wohl: am 28.
Januar 2017]
vollstreckt seien. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses [X.] weiter an die Strafvollstreckungskammer des [X.]
mit Sitz bei dem [X.] ([X.]), welche die Akten unter Hinweis auf die eigene Unzuständigkeit an die Strafvollstreckungskammer des [X.] weiter
leitete
und darauf hinwies, dass sich der Verurteilte weder derzeit noch zu einem anderen [X.]punkt im Maßregelvollzug im dortigen [X.]zentrum befunden habe.
f) Mit Beschluss vom 20. Januar 2017 legte die [X.] des [X.] die Sache dem [X.] zur [X.] gemäß §
14 StPO vor.

7
8
-
6
-
II.
Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß §
14 StPO zur Entscheidung des Streits der [X.] der Landgerichte [X.], [X.] und [X.] über die örtliche Zuständigkeit berufen.
Zur Entscheidung über den Antrag der
Staatsanwaltschaft, die Maßregel der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, ist

aus den vom [X.] in seiner Zuschrift genannten Gründen

die Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Sitz beim [X.] zuständig.
Insoweit hat der [X.] ausgeführt:
"Für die Beantwortung der -
hier streitigen
-
Frage, welche [X.] für die Entscheidung über den Antrag, die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, ört-lich zuständig ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für anste-hende Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren [X.] die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte
befindet oder zu-letzt befand (Senat, Beschluss vom 11.
Juli 2012 -
2 AR 96/12
[richtig: 2
ARs 164/12], [X.], 358). Die so begründete Zuständigkeit entfällt auch dann nicht, wenn -
wie hier
-
nach §
456a StPO von der weiteren Vollstreckung abgesehen und der Verurteilte abgeschoben wird (Senat, Beschluss vom 8.
Oktober 1999 -
2
ARs 408/99, [X.], 111). §
462a Absatz
1 Satz
1 StPO präzisiert diese Regelung dahingehend, dass insofern auf den [X.]punkt abzustellen ist, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (Senat, [X.] vom 21.
Juli 2006 -
2 [X.], NStZ-RR 2007;
KK-StPO/[X.] 9
10
11
-
7
-
7.
Aufl. §
462a Rn.
16). Eine mit der ersten Befassung in einer Sache begründete örtliche Zuständigkeit wird -
soweit es diese konkrete Sache anbelangt
-
durch später eingetretene Umstände, etwa eine neuerliche Aufnahme eines Verurteilten in den Straf-
oder Maßregelvollzug, nicht berührt (Senat, Beschluss vom 14.
August 1981 -
2
ARs 174/81, [X.], 189; [X.] a.a.O. Rn.
21).
Nach diesen Grundsätzen ist von der örtlichen Zuständigkeit der [X.] des [X.] auszugehen. Ihre [X.] wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in das in ihrem [X.]sbereich liegende (damalige) [X.] Landeskran-kenhaus [X.] am 10.
Juli 2008 [X.] Bd.
I Bl.
125) begründet und wirkte nach seiner Entlassung am 13.
Januar 2010 (VH Bd.
I Bl.
240) bis zur Befassung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung für erledigt zu erklären ([X.] Bl.
13-16), fort. Im Einzelnen:
1.
Die Zuständigkeit ist nicht auf die Strafvollstreckungskammer des [X.] übergegangen. Das Landeskrankenhaus [X.] wurde zwar durch Beschluss der [X.] Landesre-gierung vom 9.
November 2010 ([X.]/1-01472/18.3, [X.]. [X.]. 2010 Nr.
46, S.
1139) mit weiteren Krankenhäusern zu einem Maßregelvoll-zugszentrum mit Hauptsitz in [X.] im Zuständigkeitsbereich des [X.] zusammengelegt, was die grundsätzliche [X.] der dortigen Strafvollstreckungskammer auch für die Ein-richtung in [X.] zur Folge haben dürfte (vgl. Senat, Beschluss vom 8.
September 1978 -
2
ARs 289/78, BGHSt 28, 135). Die Zusammen-legung erfolgte jedoch erst mit Wirkung zum 1.
Januar 2011, wohinge-gen der Verurteilte bereits am 13.
Januar 2010 entlassen und auch später nicht wieder in den Maßregelvollzug aufgenommen worden ist. -
8
-
Für die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Vollzugsanstalt ent-scheidend (Senat, Beschluss vom 21.
Juli 1989 -
2
ARs 381/89, BGHSt 36, 229), so dass auch eine Änderung der Zuständigkeit nur im Fall der Verlegung (Senat, Beschluss vom 13.
Februar 1976 -
2
ARs 395/75, BGHSt 26, 278) oder der erneuten Aufnahme in eine andere Anstalt (Senat, Beschluss vom 11.
August 1999 -
2
ARs 161/99, juris) eintreten kann. Daher konnte allein die Umwandlung des Krankenhau-ses [X.] von einer eigenständigen Anstalt in eine Außenstelle hin-sichtlich des in sein Heimatland abgeschobenen Verurteilten keinen Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit herbeiführen. Im [X.]punkt der Eingliederung des Landeskrankenhauses [X.] in das Maßregel-vollzugszentrum mit Sitz in [X.] war er dort nicht aufgenommen

im Sinne von §
462a Abs.
1 Satz
1 StPO. Auch aus der gesetzgeberi-schen Zielvorstellung, [X.] bei besonders sachkundigen und ortsnahen Spruchkörpern zu konzentrieren ([X.] a.a.O. Rn.
2), ergibt sich jedenfalls in der vorliegenden Konstellation kein Bedürfnis für eine Zuständigkeitsänderung.
2. Die Aufnahme des Verurteilten in der [X.] in der [X.] vom 14. bis zum 21.
Juli 2016 konnte als reine Organisationshaft keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit bewirken (vgl. [X.]/[X.] StPO 59.
Aufl. §
462a Rn.
5 m.w.[X.]). Im [X.]punkt der Aufnahme des [X.] in die im Zuständigkeitsbereich des [X.] liegende Justizvollzugsanstalt
Sehnde am 21.
Juli 2017 war die [X.] des [X.] bereits mit dem dort am 18.
Juli 2016 eingegangenen Antrag der Staatsanwaltschaft be-fasst [X.] Bd.
II Bl.
5 ff. 22 f., 30 f.)."
-
9
-
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
[X.]

RiBGH Dr. Eschelbach ist

RiBGH [X.] ist

wegen Urlaubs an der

wegen Krankheit

Unterschrift gehindert.

an der Unterschrift

[X.]

gehindert.

[X.]

Bartel

Grube

12

Meta

2 ARs 62/17

21.02.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. 2 ARs 62/17 (REWIS RS 2017, 15266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15266

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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