Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 1 StR 427/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 586

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[X.]/00vom8. November 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2000 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2000 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der [X.]:Eines richterlichen Hinweises in der Hauptverhandlung auf die Möglich-keit der Anordnung der Sicherungsverwahrung bedurfte es nicht (§ 265 Abs. 1,2 StPO); denn in der vom [X.] unverändert zugelassen Anklage [X.], ob die Gesamtwürdigung des Angeschuldigten undseiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichenStraftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer [X.] oder körperlich schwer geschädigt werden, für die Allge-meinheit gefährlich ist (§ 66 StGB), wird sich der [X.] im schriftlichen Gutachten äußern. Die Unterbringung in [X.] wird dann beantragt [X.] Hinweis war in dem - hier nur kurzen - wesentlichen Ergebnis [X.] enthalten. Auch dieser Teil gehört aber zur Anklageschrift (§ 200- 3 -Abs. 2 StPO) und damit zur Anklage im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO (vgl.[X.]/[X.] StPO 44. Aufl., § 200 Rdn. 10). Damit konnte fürden Angeklagten nicht zweifelhaft sein, daß er sich auch in dieser Richtungverteidigen mußte, zumal der Sachverständige sein Gutachten dann auch zuden Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung erstattet hat(vgl. [X.]). Bei dieser Sachlage ist dem Angeklagten auch das rechtli-che Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht versagt worden.Der [X.] konnte deshalb davon absehen, dienstliche Äußerungen ein-zuholen, ob auch die Verteidigung in ihrem Schlußvortrag zur Frage der [X.] Stellung genommen hat und deshalb [X.] auf einem etwaigen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht mögli-cherweise nicht beruhen würde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: [X.], [X.] 26. Mai 1998 - 5 StR 196/98).Schäfer [X.]Wahl Schluckebier [X.]

Meta

1 StR 427/00

08.11.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 1 StR 427/00 (REWIS RS 2000, 586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 586

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