Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2017, Az. 4 StR 178/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7090

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Gegenstand

Sicherungsverwahrung: Bezeichnung des Anordnungstatbestands in der Anklageschrift


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] ist anzumerken:

1. Die eine Verletzung des § 265 Abs. 2 [X.] geltend machende Verfahrensrüge ist unbegründet, weil es in der Hauptverhandlung eines Hinweises auf die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht bedurfte.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist das Tatgericht unabhängig von einer eingetretenen Veränderung der Sachlage verpflichtet, den Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 2 [X.] förmlich auf die mögliche Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung hinzuweisen, wenn die Maßregel in der zugelassenen Anklage keine Erwähnung gefunden hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 27. September 1951 – 3 StR 596/51, [X.]St 2, 85; vom 12. März 1963 – 1 StR 54/63, [X.]St 18, 288; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 265 Rn. 46 mwN). In den unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklagen der Staatsanwaltschaft [X.] vom 25. Juli und 1. August 2016 war jeweils in der Liste der anzuwendenden Vorschriften § 66 StGB aufgeführt und anschließend vermerkt, dass „die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung erfüllt“ seien. Die wesentlichen Ermittlungsergebnisse beider Anklagen enthielten zudem die Mitteilung, dass ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens u.a. zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 63, 64 und 66 StGB beauftragt worden sei und das Gutachten noch ausstehe. Durch diese Angaben in den Anklageschriften waren die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als Voraussetzung für eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gekennzeichnet (vgl. [X.], Urteile vom 27. September 1951 – 3 StR 596/51 aaO; vom 12. März 1963 – 1 StR 54/63 aaO). Der Angeklagte konnte mit [X.] sich aus § 66 Abs. 1 bis 3 StGB ergebenden Möglichkeiten der Anordnung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rechnen und seine Verteidigung im Zwischen- und Hauptverfahren hierauf einrichten (vgl. [X.], Beschluss vom 8. November 2000 – 1 StR 427/00, [X.], 162). Eine Bezeichnung des [X.] des § 66 Abs. 1 StGB war in den Anklagen nicht erforderlich, da es sich bei den [X.] in § 66 Abs. 1 bis 3 StGB nicht um unterschiedliche Maßregeln der Besserung und Sicherung, sondern lediglich um verschiedene Anordnungsvoraussetzungen derselben Maßregel handelt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 265 Rn. 51).

2. Die Beweisantragsrüge dringt nicht durch, weil das angefochtene Urteil auf der beanstandeten Ablehnung des Beweisantrags jedenfalls nicht beruht. Die sachverständig beratene [X.] ist bei ihrer Gefährlichkeitsprognose von den unter Beweis gestellten Behandlungsmöglichkeiten im Strafvollzug ausgegangen, hat aber deren Erfolgsaussichten mit rechtsfehlerfreien Erwägungen als unsicher bewertet.

[X.]     

      

Cierniak     

      

Bender

      

Quentin     

      

Feilcke     

      

Meta

4 StR 178/17

01.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Magdeburg, 21. Dezember 2016, Az: 22 KLs 21/16

§ 265 Abs 2 StPO, § 66 Abs 1 StGB, § 66 Abs 2 StGB, § 66 Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2017, Az. 4 StR 178/17 (REWIS RS 2017, 7090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7090

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 365/23

1 ARs 14/19

5 StR 20/19

GSSt 1/20

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