Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2023, Az. 4 StR 36/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8131

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie führt aber zur Nachholung des vom [X.] unterlassenen Teilfreispruchs von den weiteren Tatvorwürfen der Körperverletzung und der Nötigung, die dem Angeklagten in der uneingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 14. Juli 2022 in [X.] zu der [X.] gelegt worden sind. Diese Taten sind nach den Feststellungen nicht erwiesen. Der Senat hat daher den Teilfreispruch nachgeholt (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Mai 2007 – 5 [X.], juris Rn. 4; Beschluss vom 30. Oktober 1991 – 4 StR 463/91, juris Rn. 7).

Quentin     

  

Maatsch     

  

Scheuß

  

Momsen-Pflanz     

  

Dietsch     

  

Meta

4 StR 36/23

08.11.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 28. September 2022, Az: 65 KLs 23/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2023, Az. 4 StR 36/23 (REWIS RS 2023, 8131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8131

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