Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. VIII ZR 208/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2627

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:9. [X.],[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 535; [X.] Unklarheit eines formularmäßigen [X.]vertrages mit Restwer-tabrechnung infolge der Angabe einer bestimmten Gesamtfahrleistung des [X.].[X.], Urteil vom 9. Mai 2001 - [X.]/00 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juni 2000 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Gemäß "[X.] mit [X.]" vom 31. Mai1995 schloß der Beklagte unter der Bezeichnung "Ingenieurbüro [X.]" mit der Klägerin einen Leasingvertrag über einen Personenkraftwagen [X.] 850 [X.] Kombi. In dem von der Klägerin gestellten Antragsformular findensich über der Unterschrift des Beklagten unter anderem folgende Angaben:"Vertragsdauer in Monaten: 36Gesamtfahrleistung: 60.000 [X.] Leasingrate (ohne [X.].) [X.] (ohne [X.].) [X.] 7024.35Kaution [X.] 0.00- 3 -...Kalkulierter Restwert (ohne [X.].) [X.] 37.718.42Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird auf alle Beträge zusätzlichberechnet."Nr. 14 der dem Antragsformular beigefügten "Allgemeine(n) Leasingbe-dingungen" der Klägerin lautet auszugsweise wie [X.] Rückgabe des [X.] Bei Verträgen mit Kilometervereinbarung...14.3 Ist bei Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei [X.] vereinbarten Leasingzeit die festgelegte [X.] über- bzw. unterschritten, werden die ge-fahrenen Mehr- bzw. [X.] dem Leasingnehmer zudem im Leasingvertrag genannten Satz nachberechnet bzw. ver-gütet. Bei der Berechnung von Mehr- und [X.]n blei-ben 2.500 km [X.] Bei Verträgen mit [X.]...14.8. Bei Verträgen mit [X.] ermittelt der Lea-singgeber für die Schlußabrechnung die Differenz zwischen demkalkulierten Restwert laut Leasingvertrag und dem tatsächlichenRestwert des Fahrzeugs. Tatsächlicher Restwert ist der vom Lea-singgeber effektiv erzielte Veräußerungserlös durch Verkauf anden Gebrauchtwagenhandel. Der Leasinggeber hat hierbei dieVerwertung des Fahrzeugs mit der Sorgfalt eines ordentlichenKaufmanns vorzunehmen....Ein [X.] verpflichtet den Leasingnehmer, die [X.] in der Schlußabrechnung genannten Fälligkeitsdatum an [X.] zu zahlen."- 4 -Zum vereinbarten Vertragsende am 29. Mai 1998 gab der Beklagte dasLeasingfahrzeug mit einer Fahrleistung von 56.612 Kilometern zurück. Der vonder Klägerin beauftragte Sachverständige ermittelte einen Händlereinkaufswertvon 27.327,59 [X.] netto. Nachdem die Klägerin den Beklagten mehrfach ver-geblich zur Benennung eines Käufers aufgefordert hatte, verkaufte sie dasFahrzeug am 3. Dezember 1998 zu dem vorher angekündigten [X.] [X.] zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit zwei Schreiben vom 9. [X.] stellte die Klägerin dem Beklagten die Differenz zwischen dem kalkulier-ten Restwert und dem Verkaufserlös in Höhe von 15.913,37 [X.] (13.718,42 [X.]zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie die Kosten des [X.] von 223,88 [X.] (193 [X.] zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung.Den Gesamtbetrag von 16.137,25 [X.] nebst Zinsen macht die [X.] dem vorliegenden Rechtsstreit geltend. Die Parteien streiten unter anderemdarüber, ob der Beklagte auch ohne ausdrückliche Regelung in dem Leasing-vertrag zum Ausgleich des nicht durch den Verkaufserlös gedeckten kalkulier-ten Restwertes verpflichtet ist und ob die diesbezügliche Klausel in Nr. 14.8 der[X.] der Klägerin wirksam ist.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht der Klägerin lediglich 1.223,88 [X.] nebst Zin-sen zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die- zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung deserstinstanzlichen Urteils [X.] -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von [X.], ausgeführt:Die Klägerin könne von dem Beklagten keinen [X.] ver-langen. Ein solcher Anspruch bestehe ungeachtet dessen, daß eine Restwert-garantie leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbedenklich sei, nur bei [X.] entsprechenden vertraglichen Vereinbarung, an der es hier fehle. [X.] sich nicht daraus, daß es sich bei dem Leasingvertrag ausweislich [X.] um einen solchen "mit [X.]" handeln solle und daßdarin ein "kalkulierter Restwert (ohne [X.].)" mit 37.718,42 [X.] aufgeführt [X.]. Im Widerspruch dazu stehe sogar die Angabe einer "Gesamtfahrleistung"von 60.000 Kilometern. Die Schlußfolgerung liege nicht fern, daß der kalku-lierte Restwert bei Einhaltung der vorgegebenen Gesamtfahrleistung erreichtwerde und daß eine Zahlungspflicht erst bei Überschreitung der Gesamtfahr-leistung bestehe. Eine Verpflichtung des Leasingnehmers, der Klägerin [X.] zwischen dem kalkulierten Restwert und dem Veräußerungserlös zuerstatten, ergebe sich erst aus Nr. 14.8 der [X.].Diese Klausel sei indessen nach § 3 [X.] nicht Vertragsbestandteil gewor-den. Das Gebot transparenter Vertragsgestaltung verlange es, daß der [X.] seine Hauptpflichten dem Vertragstext und nicht erst dem [X.] entnehmen könne. Der Anspruch auf [X.] habe Ent-geltcharakter. Zu seiner wirksamen Einbeziehung sei ein unmißverständlicherHinweis in dem Vertragsformular erforderlich. Trotz ihres leasingtypischenCharakters könne eine Regelung intransparent und deshalb sogar gemäß § 9Abs. 1 [X.] unwirksam [X.] 6 -Die Klägerin könne daher lediglich aus positiver Vertragsverletzung we-gen der Schäden an dem zurückgegebenen Leasingfahrzeug [X.] Höhe von 1.223,88 [X.] nebst Zinsen verlangen.I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung [X.] stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung des [X.] verneint, der Klägerin die Differenz zwischen dem im [X.] kalkulierten Restwert und dem nach Vertragsablauf erzieltenVerkaufserlös für das Leasingfahrzeug zu ersetzen.1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß [X.] des Leasingnehmers zum sogenannten [X.] einervertraglichen Regelung bedarf. Eine solche Regelung ist zwar nach der ständi-gen Rechtsprechung des Senats wegen des Vollamortisationsprinzips (vgl. da-zu [X.]Z 95, 39, 52 ff; 128, 255, 262) leasingtypisch und auch sonst rechtlichunbedenklich (Urteile vom 10. Juli 1996 - [X.], [X.], 1690 unterI[X.] und 3, sowie vom 4. Juni 1997 - [X.], [X.], 1904 unter[X.] a, m.w.Nachw.). Das bedeutet jedoch entgegen der Annahme der Revisionnicht, daß die Verpflichtung des Leasingnehmers zum [X.] je-dem Leasingvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung immanent ist. [X.] es gerade beim [X.] Vertragsgestaltungen, die keinen[X.] vorsehen, obwohl auch sie auf die volle Amortisation desvom Leasinggeber zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals ein-schließlich des kalkulierten Gewinns abzielen. Das ist namentlich beim [X.] mit Kilometerbegrenzung oder -abrechnung der Fall(vgl. Senatsurteile vom 11. März 1998 - [X.], [X.], 928 unterII 1 a, und vom 1. März 2000 - [X.], [X.], 1009 unter [X.], m.w.Nachw.).- 7 -2. Keiner Entscheidung bedarf allerdings die zwischen den Parteienstreitige Frage, ob die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertaus-gleich - insbesondere wegen des aus § 9 Abs. 1 [X.] folgenden Transpa-renzgebots (vgl. dazu [X.]Z 141, 137, 143; 142, 358, 375, jeweilsm.w.Nachw.) - in dem formularmäßigen Leasingvertrag selbst geregelt [X.] (so die herrschende Meinung; neben dem Berufungsgericht unter [X.], NJW-RR 1986, 1112, 1113; [X.], [X.], 335,336; [X.], Autoleasing, 3. Aufl., S. 36; [X.] v. Westphalen, [X.], 5. Aufl., [X.]. 165 und 1024 ff, jeweils m.w.Nachw.) oder ob eine Re-gelung in den beigefügten [X.] genügt ([X.] Frankfurt, [X.] 1997, 1106, 1107; [X.] in [X.]/[X.]/[X.],[X.], 9. Aufl., [X.]. § 9-11 Rdn. 466 a zu [X.]. 75). Unabhängig davon ist [X.] weder nach dem Leasingvertrag noch nach den [X.] der Klägerin zum [X.] verpflichtet.a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich aus [X.] Beklagten unterschriebenen Antragsformular, das dem Leasingvertrag [X.] zugrunde liegt, eine Verpflichtung des Beklagten zum Restwertaus-gleich nicht ergibt.Bei dem Antragsformular handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbe-dingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.], bei deren Auslegung das Revisi-onsgericht keinen Beschränkungen unterliegt, da davon auszugehen ist, [X.] bundesweit tätige Klägerin das Antragsformular auch bundesweit zum [X.] einsetzt (vgl. Senatsurteile [X.]Z 133, 184, 187sowie vom 19. Juni 1996 - [X.], [X.], 1911 unter II 1 a, jeweilsm.w.Nachw.).- 8 -Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der ständigen Rechtspre-chung des [X.] gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischenSinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen [X.] unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligtenKreise verstanden werden ([X.]Z 102, 384, 389 f; Urteil vom 14. Januar 1999- [X.], [X.], 535 unter II 1 a, jeweils m.w.Nachw.). [X.], wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, für eine Verpflich-tung des Beklagten zum [X.], daß das Antragsformular mit "[X.] mit [X.]" überschrieben ist und einen "[X.] Restwert (ohne [X.].)" von 37.718,42 [X.] ausweist. [X.] kann, ob diese Angaben, isoliert betrachtet, die Verpflichtung des [X.]s zum [X.] bereits mit der nach dem Transparenzge-bot (vgl. die Nachweise oben unter [X.]) erforderlichen Klarheit zum Ausdruckbringen oder ob es dazu ergänzend des ausdrücklichen Hinweises bedarf, daßder Leasingnehmer - gegebenenfalls gemäß einer näheren Regelung in den[X.] - verpflichtet ist, dem Leasinggeber nachVertragsablauf die Differenz zwischen dem angegebenen kalkulierten Restwertund dem erzielten Verkaufserlös für das Leasingfahrzeug zu ersetzen. [X.] die vorhandenen Angaben für sich allein ausreichend wären, hat dieweitere Gestaltung des Antragsformulars zur Folge, daß der Beklagte nichtzum [X.] verpflichtet ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht ei-nen Widerspruch darin gesehen, daß in dem Vertragsformular unmittelbar [X.] mit den Angaben zu der Vertragsdauer, den vom Beklagten zuleistenden Zahlungen und dem kalkulierten Restwert eine "Gesamtfahrleistung"von 60.000 Kilometern aufgeführt ist. Die Angabe einer Gesamtfahrleistung istbeim [X.]vertrag mit [X.] entbehrlich, weildie tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeugs über den Verkaufserlös in den- 9 -[X.] einfließt. Ihr kommt vielmehr für den Kraftfahr-zeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. -abrechnung [X.], bei dem kein [X.] erfolgt (vgl. die Nachweise oben unter II 1).Entgegen der Ansicht der Revision kann aber nicht angenommen werden, [X.] Angabe der Gesamtfahrleistung - anders als die unmittelbar vorhergehen-den und die nachfolgenden Angaben - ohne jede Bedeutung für die vertragli-chen Verpflichtungen des Leasingnehmers ist, sondern lediglich seiner Unter-richtung über die interne Kalkulation des Leasinggebers dient. Danach [X.] in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Auslegung zumin-dest nicht fernliegend, daß die durch das Antragsformular vorgegebene [X.] Elemente des [X.]vertrages mit Restwertab-rechnung und des [X.] mit Kilometerbegrenzungin der Weise verbindet, daß ein [X.] erst bei Überschreitung derangegebenen Gesamtfahrleistung erfolgt, bei deren Einhaltung dagegen ent-fällt, weil in diesem Fall der kalkulierte Restwert (noch) erreicht wird. Einer ab-schließenden Klärung bedarf das indessen nicht. Etwaige Zweifel an der [X.] gehen jedenfalls nach der Unklarheitenregel des § 5 [X.] zu [X.] Klägerin, die das Antragsformular verwendet.b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen,daß sich auch in Verbindung mit Nr. 14 der dem Antragsformular beigefügten[X.] der Klägerin keine Verpflichtung des [X.] zum [X.] ergibt.Wie dargelegt, kann für den Beklagten aufgrund des von ihm unter-schriebenen Antragsformulars zumindest der Eindruck entstehen, daß er [X.] Überschreitung der dort angegebenen Gesamtfahrleistung zum [X.] verpflichtet ist. Die Klausel in Nr. 14 der [X.] -gungen der Klägerin ist nicht geeignet, die in dem Antragsformular durch [X.] der Gesamtfahrleistung hervorgerufene Unklarheit zu beseitigen. [X.] sowohl eine Regelung für Verträge mit Kilometervereinbarung als aucheine solche für Verträge mit [X.]. Angesichts der Angabe derGesamtfahrleistung in dem Antragsformular bleibt für den Leasingnehmer un-klar, welche der beiden Alternativen Anwendung finden soll. Darüber [X.] aber auch die in Nr. 14.8 der [X.] ge-troffene Regelung für den Leasingvertrag mit [X.] nicht diedurch die Angabe der Gesamtfahrleistung im Antragsformular hervorgerufeneUnklarheit auszuräumen. Im Zusammenhang mit der vorbezeichneten Angabekann die Regelung der Nr. 14.8 von dem Leasingnehmer auch so verstandenwerden, daß sie nur dann eingreift, wenn die Gesamtfahrleistung überschrittenwird. Unerheblich ist insoweit, daß die Verpflichtung des Leasingnehmers zum[X.] grundsätzlich leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbe-denklich ist (vgl. die Nachweise oben unter II 1). Entscheidend ist im vorliegen-den Zusammenhang vielmehr, daß der Vertrag in dieser Beziehung in sich wi-dersprüchlich ist.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 208/00

09.05.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. VIII ZR 208/00 (REWIS RS 2001, 2627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2627

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