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5 StR 88/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. April 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Der Beschwerdeführer bezieht sich zur Begründung seiner Beweisantrags-rügen auf eine Vielzahl von Schriftstücken (unter anderem Ablehnungsbe-schluss der [X.] vom 24. Mai 2012, aussagepsychologisches [X.], Protokolle über die Vernehmung der [X.], Schriftsätze der Nebenklage), die er sämtlich nicht im Zusammenhang mitteilt. Damit sind diese beiden Verfahrensrügen nicht zulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben.
2. Der in angesichts dessen, dass der Zustand des Angeklagten auf der Basis der Aussagen der beiden kindlichen [X.] nicht annähernd zuver-lässig beurteilt werden konnte ([X.]), ersichtlich nicht im technischen -
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Sinne zu verstehen. Vor diesem Hintergrund hält die auf das Leistungsver-halten abstellende Schuldfähigkeitsprüfung der sachverständig beratenen [X.] letztlich rechtlicher Prüfung stand.
[X.]
Schneider
Dölp König
Meta
22.04.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2013, Az. 5 StR 88/13 (REWIS RS 2013, 6439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6439
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