Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 207/12
vom
23.
August
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23.
August 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Februar 2012 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die Höhe des Tagessatzes der im Fall
[X.]
1 der Urteilsgründe wegen fahrlässiger Körperverletzung verhängten Geldstrafe von 90
Tagessätzen auf 5
wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverlet-zung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer anderweitigen [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und wegen Vergewal-tigung, wegen Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung,
und wegen versuchter Nötigung zu einer weiteren Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
1. In den Fällen
[X.]
1 und [X.]
6 der Urteilsgründe hat es jeweils Einzelgeld-strafen in Höhe
von 90 bzw. 60
Tagessätzen verhängt; dabei hat es die Höhe 1
2
-
3
-
des Tagessatzes im Fall
[X.]
1 der Urteilsgründe auf 70
[X.]
6 der Urteils-gründe auf 5
Nach den [X.] erzielte dieser von 2004 bis 2007/2008 aus einer selbständigen Tätigkeit ein monatliches Einkommen von 2.000 bis 2.500
begangene Tat unter [X.] 1 der Urteilsgründe offenbar wegen des damals erziel-
Dies ist rechtsfehlerhaft. Für die Höhe der Tagessätze sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei Erlass des Urteils maß-gebend (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Dezember 1988 -
2 StR 596/88, [X.]R StGB §
40 Abs.
2 Satz 1 Einkommen 2).
2.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 3.
Juli 2012 bemerkt der Senat:
a) Die mit der -
zulässigen
-
Verfahrensrüge (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Mai 2000 -
1
StR
183/00, [X.], 174) geltend gemachte Bean-standung, das [X.] habe die Gründe für die Teileinstellung des Verfah-rens nach §
154 Abs.
2 StPO rechtsfehlerhaft weder in dem [X.] noch in den Urteilsgründen dargelegt bzw. erörtert,
bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Es trifft zwar zu, dass in einem Fall, in dem die
Anklagevorwürfe
allein auf der Aussage einer Belastungszeugin aufbauen, wegen einiger dieser Taten das Verfahren aber nach §
154 Abs.
2 StPO eingestellt wird, den Grün-den für die Einstellung [X.] für die Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin zukommen kann. In einem solchen Fall kann ein 3
4
-
4
-
Erörterungsmangel vorliegen, wenn der Grund für die Einstellung nicht mitge-teilt wird (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 10.
Juni 2008 -
5
StR
143/08, [X.], 581). Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen ergibt sich daraus jedoch kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler. Zum einen ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass der Angeklagte das jeweilige [X.], das den einzelnen Taten zugrunde liegt, entsprechend den Feststellungen geschildert und sich noch in seinem letzten Wort für die "reinen" Körperverletzungshandlungen entschuldigt hat; dies gilt im Fall
[X.]
1 der Urteils-gründe auch für die Anwendung von Gewalt durch das
Würgen der Geschädig-ten M.
. Zum anderen sind die Angaben der Nebenklägerin M.
über gewalt-tätige Reaktionen des Angeklagten in Situationen, die seinen Vorstellungen nicht entsprachen, durch die Angaben der Geschädigten G.
und der Zeugin A.
bestätigt worden. Im Fall [X.] 3 der Urteilsgründe konnte sich das [X.] zusätzlich zu der Aussage der Geschädigten auf die Angaben des Zeugen P.
und der Mutter der Geschädigten M.
stützen. Im Übrigen hat sich die [X.] unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Falschbelas-tungsmotivs umfassend mit der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben auseinandergesetzt.
-
5
-
b) Die Rüge der Verletzung von §
261 StPO, der Inhalt der in der [X.] verlesenen polizeilichen Vernehmung der Zeugin G.
sei nicht hin-reichend in die Beweiswürdigung eingeflossen, ist bereits nicht zulässig erho-ben (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO), da die Revision nicht mitteilt, ob die Verlesung im Wege des [X.] oder zum Zwecke des Vorhaltes an die [X.] erfolgt ist.
[X.]Franke
Quentin Reiter
5
Meta
23.08.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2012, Az. 4 StR 207/12 (REWIS RS 2012, 3687)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3687
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 352/23 (Bundesgerichtshof)
2 StR 503/13 (Bundesgerichtshof)
Beweisaufnahme im Strafverfahren: Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit des Zeugen unter Verweis auf …
1 StR 354/20 (Bundesgerichtshof)
Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung
2 StR 285/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 55/00 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.