Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. BLw 10/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2008, 1771

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[X.][X.] vom 25. September 2008 in der [X.] - 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 25. September 2008 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 8 [X.] ohne Zuzie-hung [X.] - beschlossen: Die Erinnerung des Beteiligten zu 4 gegen die Kostenrechnung vom 24. April 2008 - [X.]: 780081016815 - wird [X.].
Gründe:1. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. 1 Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. April 2008 hat der Beteiligte zu 4 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] in [X.] vom 18. Februar 2008 einge-legt. Dadurch ist nach §§ 11 Abs. 1 Buchst. a, 21a, 24 HöfeVfO das Doppelte der vollen Gebühr entstanden. Der Gegenstandswert, nach welchem sich die Gebühr bemisst, beträgt 159.520 •. Zur Ermittlung dieses Betrags wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 40 des angefochtenen Beschlusses [X.]. Dass die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 teilweise erfolg-reich gewesen ist, so dass sich seine Rechtsbeschwerde nicht gegen diesen Teil der angefochtenen Entscheidung richten konnte, ändert an dem Gegen-standswert nichts; denn er ist ausschließlich nach dem Wert der von dem [X.] beanspruchten Flächen berechnet, und dieser Wert wird von der Entscheidung des [X.] über die Wirtschaftsfähigkeit des [X.] - 3 - ligten zu 4 nicht berührt. Somit beträgt die Gebühr nach § 33 [X.], § 32 [X.] 594 •. Da die Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 7. April 2008 zurückge-nommen wurde, ermäßigt sich nach § 41 [X.] die Gebühr um die Hälfte, so-mit auf 297 •. Die Zahlungspflicht des Beteiligten zu 4 ergibt sich aus § 2 Nr. 1 [X.]. 3 2. Inhalt und Form der Kostenrechnung sind ebenfalls nicht zu [X.]. a) [X.] nach der Angabe der dem Kosten-ansatz zugrunde liegenden Vorschriften ist unverständlich. Diese sind in der Kostenrechnung aufgeführt. 4 b) Die Urschrift der Kostenrechnung mit der Unterschrift der Kostenbe-amtin befindet sich im Senatsheft des [X.]s. Der Zahlungspflich-tige erhält eine mit dem Dienstsiegel des [X.]s versehene Ab-schrift, die ohne Unterschrift gültig ist (vgl. § 37 Abs. 5 VwVfG). Eine solche Ab-schrift befindet sich auch bei den Verfahrensakten. 5 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2007 - 20 [X.]/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 [X.]/07 -

Meta

BLw 10/08

25.09.2008

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. BLw 10/08 (REWIS RS 2008, 1771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1771

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