Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. VIII ZR 286/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 546

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 286/10

vom

13. Dezember
2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. Dezember
2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr.
Milger, Dr.
Hessel und Dr.
[X.] sowie [X.]
Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1,
§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision ge-mäß §
543 Abs.
2 Satz
2 Nr.
1 ZPO zugelassen, weil es der Frage grundsätzli-che Bedeutung beigemessen hat, ob die Angabe eines Verteilerschlüssels in Prozentsätzen und die Angabe von Vorauszahlungen mit dem Wert Null den formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung genügen und ob es ermessensfehlerhaft ist, wenn ein Vermieter auf die Mieter von fremdvermie-teten Garagen oder Stellplätzen keine Kostenanteile umlegt. Eine Zulassung der Revision ist jedoch weder
wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-che (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Alt.
1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Alt.
2 ZPO) erforderlich.
Welche Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung zu stellen sind, damit diese als formell ordnungsgemäß und damit wirksam anzusehen ist, ist durch die
Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss 1
2
-
3
-
vom
18.
Januar 2011 -
VIII
ZR 89/10, WuM 2011,
367 Rn.
4 mwN). Durch die Rechtsprechung des Senats ist
insbesondere
hinreichend geklärt, dass eine Betriebskostenabrechnung auch dann nachvollziehbar ist, wenn bei den nach der Wohnfläche umzulegenden Nebenkostenpositionen
der Verteilerschlüssel in
Bruchteilen
angegeben wird
(Senatsurteil vom 15.
September 2010 -
VIII
ZR 181/09, [X.], 683 Rn.
9
f.; Senatsbeschluss vom 18.
Januar 2011 -
VIII
ZR 89/10, aaO
Rn.
5
f.). Dies ist im vorliegenden Fall mit der Angabe
einer Prozentzahl als Verteilerschlüssel
nicht anders. Auch bedarf eine Prozentzahl als allgemein verständlicher Verteilermaßstab keiner Erläuterung (vgl. Senats-urteil vom 19.
November 2008 -
VIII
ZR 295/07, [X.], 283 Rn.
21).
Ebenso verhält es sich
bei
in der Abrechnung zu hoch oder zu niedrig
-
also auch mit Null
-
angesetzten
Vorauszahlungen (Senatsurteil vom 18.
Mai 2011 -
VIII
ZR 240/10, NJW 2011, 2786 Rn.
16; Senatsbeschluss vom 23.
September 2009 -
VIII
ZA 2/08, [X.], 3575 Rn.
6).
Dies stellt lediglich einen inhaltlichen Fehler dar, der nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt.
Dass Betriebskosten, die (anteilig) für Stellplätze anfallen, nicht auf Wohnraummieter umgelegt werden können, die -
wie die Klägerin
-
keinen Stellplatz gemietet haben, und eine dem zuwiderlaufende [X.] ermessensfehlerhaft ist, versteht sich von selbst und bedarf keiner höchst-richterlichen Klärung.
2. [X.] hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand. Es steht im Einklang mit der unter 1. zitier-ten Rechtsprechung des Senats
und ist aus Rechtsgründen auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Berufungsgericht die fehlende Beteiligung der Stell-platzmieter an der [X.] als bloßen inhaltlichen Fehler der streitigen Betriebskostenabrechnungen angesehen hat.
Dass das Berufungsge-3
4
5
-
4
-
richt die insoweit fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten nach § 315 Abs. 3 BGB korrigiert hat, ist entgegen der Auffassung der Revision unbedenk-lich.
Der vom Berufungsgericht vorgenommene Abzug von 10
% begegnet der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken und erscheint sachgerecht. Er wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. Milger
Dr. Hessel

Dr. [X.]
Dr. Bünger

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.07.2009 -
67 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 30.09.2010 -
9 [X.]/09 -

6
7

Meta

VIII ZR 286/10

13.12.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. VIII ZR 286/10 (REWIS RS 2011, 546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 546

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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