Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. V ZB 155/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1649

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V [X.] 155/12
vom
24. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit

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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2013
durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkam-mer des [X.]s [X.]
vom 6.
Juli 2012 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] be-trägt .

Gründe:
I.
Mit den Klägern
am 1. März 2011
zugestelltem
Urteil hat das Amtsgericht die in einer Wohnungseigentumssache erhobene Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in deren Namen am 1.
April 2011 Berufung eingelegt. Mit [X.] vom 2. Mai 2011 (Montag) hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern; infolge
der Ver-wendung einer falschen Faxnummer ist der Antrag jedoch an das Amtsgericht
versandt worden
und erst am 3. Mai 2011 -
verbunden mit einem Wiedereinset-zungsgesuch
-
bei dem [X.] eingegangen. Begründet worden ist die Berufung am 1.
Juni 2011.

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Das Wiedereinsetzungsgesuch haben die Kläger unter Berücksichtigung eines weiteren -
am 31. Mai 2011 eingegangenen
-
Schriftsatzes zunächst wie folgt begründet: Ein ihnen zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevoll-mächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei nicht gege-ben. Entgegen einer allgemeinen organisatorischen Anweisung habe die sonst zuverlässige Kanzleimitarbeiterin die Telefaxnummer versehentlich nicht dem letzten zeitnahen Schriftstück des [X.]s entnommen, sondern einem unmittelbar dahinter gehefteten Schreiben des Amtsgerichts. Es sei organisato-risch festgelegt, dass [X.] anhand des [X.] überprüft und Fristen erst nach Prüfung der ordnungsmäßigen Absendung gelöscht [X.]. Soweit die Beklagten meinten, es hätte darüber hinaus nochmals anhand des [X.] und der Akte geprüft werden müssen, ob die verwendete
Faxnummer stimme, würden die Anforderungen an die Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei überspannt. Durch Eintragung
des richtigen Empfänger-gerichts auf dem fristwahrenden Schriftstück und die Ermittlung/Eintragung der Telefaxnummer sei organisatorisch hinreichend sichergestellt, dass fristwah-rende Schriftstücke an den richtigen Adressaten gelangten.

Von dem [X.]
darauf hingewiesen, dass zudem organisatorische
Vorkehrungen dahin hätten getroffen werden müssen, dass auch die Richtigkeit der Faxnummer anhand des [X.] und der Akte hätte überprüft wer-den müssen, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1.
August 2011 vorgetragen, eine Besprechung mit der zuständigen Kanzleimitarbeiterin habe ergeben, dass es in der Kanzlei

sei, in der Akte die Übereinstimmung des [X.] mit der im Schriftstück des Empfangsgerichts angegebenen Faxnummer zu kontrollieren. Soweit von den Klägern mit Schriftsatz vom 31.
Mai 2011
die Auffassung der Beklagten zur [X.] einer nochmaligen
Überprüfung anhand des [X.] und 2
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der Akte zurückgewiesen worden sei, habe es sich lediglich um eine Rechtsauf-fassung gehandelt.

Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen und den [X.] auf Wiedereinsetzung
in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Dagegen wenden
sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.
Das [X.]
steht auf dem Standpunkt, dass auf der Grundlage des von den Klägern
innerhalb der [X.] des §
234 Abs.
1 Satz
2 ZPO vorgetragenen
Sachverhalts
ein den Klägern nach §
85 Abs.
2 ZPO zure-chenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten
zu bejahen sei. [X.] die Kanzleimitarbeiterin die Faxnummer einem gerichtlichen Schreiben, müsse durch organisatorische Anweisungen sichergestellt werden, dass nach der Versendung überprüft werde, ob die gewählte Nummer mit der in dem Schreiben enthaltenen übereinstimme und ob es sich bei dem Schreiben tat-sächlich um ein solches des Empfängers handle. Auf den nach Verstreichen der [X.] eingegangenen Schriftsatz vom 1.
August 2011 könne das Wiedereinsetzungsgesuch schon deshalb nicht gestützt werden, weil nach Fristablauf nur noch erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Tatsa-chen erläutert oder vervollständigt werden dürften. So liege es hier jedoch nicht, weil dem fristgemäßen Vorbringen der Kläger zu entnehmen sei, dass eine Weisung, den Sendebericht zur Kontrolle nochmals mit einer
zuverlässigen Quelle abzugleichen, nicht existiert habe.

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III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des
§ 574 Abs. 2 ZPO ist gegeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert.

a) Welche organisatorischen Vorkehrungen ein Anwalt bei der [X.] fristwahrender Schriftsätze per Fax treffen muss, wird in der Rechtspre-chung des [X.] nicht einheitlich beurteilt.

aa) Im Grundsatz besteht Einigkeit darüber, dass ein Rechtsanwalt [X.] zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des [X.] zu überprüfen, ob der
Schriftsatz vollstän-dig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kon-trolle des [X.] nicht darauf beschränken, die auf diesem [X.] Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses vorge-nommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (vgl. nur [X.], Beschluss vom 7. November 2012

IV [X.] 20/12, NJW-RR 2013, 305, 306 Rn. 9; Beschluss vom 27. März 2012

[X.], NJW-RR 2012, 744, 745 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai
2010

IV [X.] 18/08, [X.], 2811, 2812 Rn. 11; Beschluss vom 4. Februar 2010

I [X.] 3/09, [X.], 1543, 1544 Rn. 14). Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer
zu erfassen, kann allerdings auch dann genügt
werden, wenn die Anweisung besteht, die im 6
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Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt jedoch voraus, dass darüber hinaus die generelle Anordnung be-steht, die ermittelte Nummer vor der Versendung zu überprüfen. Der Sendebe-richt muss dann nicht mehr zusätzlich mit der zuverlässigen [X.] verglichen werden ([X.], Beschluss vom 12. Mai 2010

IV [X.] 18/08, aaO, Rn.
14; Beschluss vom 4. Februar 2010

I [X.] 3/09, aaO, Rn. 18; wohl auch Beschluss vom 27. März 2012

[X.], aaO). Infolge des vorangegange-nen Abgleichs der auf den Schriftsatz übertragenen Faxnummer mit der zuver-lässigen [X.] ist die Nummer auf dem Schriftsatz nach diesem [X.] bei wertender Betrachtung selbst als ausreichend zuverlässige Quelle anzusehen. Auch auf diese Weise ist sichergestellt, dass von den angeordne-ten Kontrollmaßnahmen sowohl Ermittlungs-
als auch Eingabefehler rechtzeitig aufgedeckt werden können.

[X.])
Ob die Anforderungen, die an die Kanzleiorganisation zur [X.] zu stellen sind, eine Abmilderung erfahren, wenn die auf den Schriftsatz übertragene Faxnummer -
wie hier
-
entsprechend der organisatorischen Anweisung unmittelbar einem in der Akte befindlichen Schreiben des Berufungsgerichts entnommen wird, ist streitig. Nach der bishe-rigen Auffassung des [X.]. Zivilsenats soll in solchen Fällen ein Abgleich mit
der zuverlässigen [X.] entbehrlich sein, weil bei einer Entnahme der Faxnummer aus einem Schreiben des Berufungsgerichts das besonders hohe Verwechslungsrisiko, das bei der Auswahl aus elektronischen oder buchmäßig erfassten Dateien bestehe, erheblich verringert sei
(Beschlüsse vom 13.
Februar 2007 -
[X.] [X.], [X.], 1690, 1691 Rn.
11 und
vom 22.
Juni 2004

[X.] [X.] 14/04, [X.], 3491). Demgegenüber halten [X.] der erkennende und der [X.]. Zivilsenat auch in solchen Konstellationen an 9
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den allgemeinen Grundsätzen fest (Senat, Beschluss vom 30. September 2010

V
[X.]
173/10, juris Rn.
9 und
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insoweit in [X.], 1483 nicht abge-druckt; [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2010 -
[X.] [X.] 34/10, NJW 2011, 312, 313
Rn.
8
ff.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 10.
Mai 2006 -
XII [X.] 267/04, [X.], 2412, 2413; ohne Stellungnahme zu der Kontroverse [X.], [X.] vom 23. Mai 2012 -
[X.]I [X.] 58/10, juris Rn. 9
ff.).

b) Dass der [X.]. Zivilsenat zwischenzeitlich von seiner Rechtsauffassung abgerückt ist (s. unten 2. a)
und damit die bis dahin entscheidungserhebliche Divergenz nach Einlegung der Rechtsbeschwerde entfallen ist, steht der Statt-haftigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Juni
2006

[X.] [X.] 124/05, NJW-RR 2007, 400 Rn.
4).

2. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu Recht versagt.
Die Kläger haben
ein ihnen nach §
85 Abs.
2 ZPO zuzurech-nendes Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht ausge-räumt.

a) Die von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte Rechtsauffassung entspricht der des Senats, an der auch nach erneuter Überprüfung festgehalten wird. Ein Rechtsanwalt muss eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuver-lässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig an den richtigen Adressaten herausgehen. Das setzt in allen Fällen den Abgleich mit einer zuverlässigen Quelle voraus, weil nur so Ermittlungs-
und Eingabefehlern wirksam begegnet werden kann. Den danach gebotenen Organisationsanfor-derungen genügt ein Abgleich des [X.] nur mit der Faxnummer, die ein Kanzleimitarbeiter aus der Akte auf den zu versendenden Schriftsatz über-10
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tragen hat, nicht. Denn eine solche Handhabung führt in nicht akzeptabler [X.] dazu, dass -
durch nur geringfügigen Mehraufwand vermeidbare
-
Übertra-gungsfehler unentdeckt bleiben (Senat, Beschluss vom 30.
September 2010

V
[X.] 173/10, juris Rn.
12) und damit die Gefahr entsteht, dass -
wie schon die wiederholte Beschäftigung des [X.] mit dieser Frage (s.
oben III.1. a) [X.])
belegt
-
eine in der Praxis relativ häufig auftretende Fehlerquelle nicht beherrscht wird. Gemessen an der Bedeutung fristgemäßer Verfahrensab-läufe und dem
geringen Mehraufwand des Abgleichs, der bei der Ermittlung der Faxnummer aus anderen Quellen ohnehin besteht, kann auch von einer Über-spannung der Anforderungen, die an die Kanzleiorganisation eines Rechtsan-walts zu stellen sind, keine Rede sein. Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat auf Anfrage mitgeteilt, dass an der milderen Auffassung nicht weiter festgehalten wird
(vgl. nunmehr auch
[X.], Beschluss vom 10. September 2013

[X.]
[X.] 61/12, juris).

b) Dass vorliegend die Mitarbeiter der Kanzlei zu der erforderlichen Nachkontrolle angewiesen worden sind, haben die Kläger innerhalb der [X.] weder vorgetragen
noch glaubhaft gemacht.

c) Allerdings können erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige
Angaben auch noch nach Ablauf der genannten Frist erläutert oder vervollstän-digt werden (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 -
V [X.] 28/03, [X.], 367, 369 mwN; Beschluss vom 30.
September 2010

V [X.] 173/10, juris Rn.
7). Gibt es dagegen keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken im Vortrag, ist davon auszugehen, dass erforderliche organisatorische Maßnahmen nicht ge-troffen worden sind ([X.], Beschluss vom 24. Januar 2012 -
II [X.] 3/11, [X.] 2012, 747, 748).

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So verhält es sich hier, wenn man mit dem Berufungsgericht naheliegend davon ausgeht, dass das innerhalb der [X.] gehaltene [X.] bei verständiger Gesamtwürdigung so zu verstehen ist, dass lediglich Vorkehrungen getroffen worden sind, die einen Abgleich des [X.] mit der auf den zu versendenden Schriftsatz übertragenen Faxnummer verlangen. Aber selbst wenn man
den Schriftsatz vom 1.
August 2011 als berücksichti-gungsfähige Ergänzung oder Vervollständigung ansehen wollte, ergäbe sich kein anderes Bild. Denn es liegt auf der Hand, dass die nach Fristablauf vorge-tragene nur Nachkontrolle hinter den Anforderungen zurück
bleibt, die an eine ordnungs-gemäße Kanzleiorganisation zu stellen sind. Geboten sind klare organisatori-sche Anweisungen
des Rechtsanwalts, deren Verbindlichkeit für die Kanzlei-mitarbeiter außer Frage steht, weil nur so die Wichtigkeit der einzuhaltenden Schritte in der gebotenen Deutlichkeit hervorgehoben wird. Vor diesem Hinter-grund kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das
Organisationsver-schulden
des Prozessbevollmächtigten der Kläger zumindest mitursächlich für den Fehler der Kanzleikraft geworden ist (vgl. auch [X.], Beschluss vom 27.
Januar 2011 -
III [X.] 55/10, NJW 2011, 859, 860
Rn.
15; [X.], Beschluss vom 13.
September 2012 -
XI [X.], juris
Rn.
17 mwN).

d) Ein Organisationsverschulden lässt sich nicht mit Blick auf die bislang uneinheitliche Rechtsprechung des [X.] verneinen. Bereits mit Beschluss
vom 14. Oktober 2010 ([X.] [X.] 34/10, NJW
2011,
312, 314
Rn.
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[veröffentlicht Ende Januar 2011]) hat jedenfalls der [X.].
Zivilsenat mit aller Deut-lichkeit darauf hingewiesen, dass ein Prozessbevollmächtigter künftig nur dann dem Gebot des sichersten Weges genügt, wenn er sich zumindest bis zu einer höchstrichterlichen Klärung an der strengeren Auffassung ausrichtet. Daran fehlt es hier.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 21.02.2011 -
3b C 492/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.07.2012 -
3 S 32/12 -

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Meta

V ZB 155/12

24.10.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. V ZB 155/12 (REWIS RS 2013, 1649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1649

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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