Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.11.2011, Az. 2 BvR 2358/11

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 909

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zur Frage der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) in strafvollzugsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren - hier: Zulässigkeit Bemessung der Frist für Erhebung der Anhörungsrüge gem § 356a StPO kann offen bleiben


Gründe

1

Das [X.] hat bei seiner Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge angenommen, die Anhörungsrüge sei, soweit sie sich auf den Beschluss vom 29. April 2011 beziehe, wegen Versäumung der Wochenfrist des § 356a StPO unzulässig (s. auch [X.], Beschluss vom 25. März 2008 - 3 [X.] 31/08 ([X.]) -, NStZ-RR 2009, [X.]). Die Anhörungsrüge gegen [X.] richte sich nach § 356a StPO - nicht nach § 33a StPO - in Verbindung mit §§ 130,120 [X.]G. Dies ergebe sich aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nachgebildet sei (a.A. [X.], Beschluss vom 28. Juli 2005 - 1 Vollz ([X.]) 74/05 -, juris; [X.]/Müller-Dietz, [X.]G, 11. Aufl. 2008, § 120 Rn. 2; [X.]/Volckart, in: [X.], AK-[X.]G, 5. Aufl. 2006, § 120 Rn. 4; [X.], [X.], S. 574).

2

Ob diese Rechtsauffassung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Strafgefangene - die häufig einer den Postlauf verzögernden [X.] unterliegen - im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, anders als im Verfahren der strafrechtlichen Revision, regelmäßig nicht anwaltlich vertreten sind, mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) vereinbar ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da der Beschluss vom 29. April 2011 - und demgemäß auch der Beschluss über die Anhörungsrüge jedenfalls insoweit, als sie sich auf diesen Beschluss bezog, nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2358/11

30.11.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend KG Berlin, 17. Oktober 2011, Az: 2 Ws 340/11 Vollz, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 33a StPO, § 356a StPO, § 120 StVollzG, § 130 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.11.2011, Az. 2 BvR 2358/11 (REWIS RS 2011, 909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 909

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 2459/16

Zitiert

1 Vollz (Ws) 74/05

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x

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