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PDF anzeigen [X.][X.] 5/08 vom 29. September 2009 in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]
- 2 -Der [X.] hat durch [X.] als Vorsitzenden und [X.] Raum, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 29. September 2009 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des [X.] und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 89.796 • festge-setzt. Gründe: Die Antragstellerin trägt nach § 90 [X.] die Kosten des [X.]. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außerge-richtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. [X.], [X.]. 1 - 3 -v. 7.11.2006 - [X.] 19/06, [X.]/[X.] 1982 - Kostenverteilung nach [X.]). [X.]Raum Strohn
[X.][X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.12.2007 - Kart 3/07 -
Meta
29.09.2009
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. EnVR 5/08 (REWIS RS 2009, 1430)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1430
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