Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. IV ZR 243/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2241

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[X.]/99vom17. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Mai 2000 durch [X.] [X.] und [X.], Terno,[X.] und die Richterin [X.] Der Antrag des [X.] auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichendeAussicht auf Erfolg bietet.2. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 1999 [X.] Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).4. Streitwert: 413.333,00 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).Der Erbvertrag und die darin vorgesehene Pflege auch durch den Klä-ger verpflichtete die Erblasserin nicht, sich keiner anderen Hilfspersonen zu- 3 -bedienen. Das Berufungsgericht hat die Pflegeverpflichtung des [X.] [X.] einbezogen, ob ein auch von ihm als [X.] Eigeninteresse der Erblasserin an der Pflege durchandere, insbesondere weibliche Verwandte bestand. Auf der Grundlage die-ser für den Anspruch aus § 2287 BGB maßgebenden Abwägung der Interes-sen ist der Tatrichter zu der Überzeugung gelangt, daß die Übertragung [X.] ungeachtet der Motivation der Beteiligten nicht ganz, aber zu2/3 vom Kläger anzuerkennen war, nämlich soweit die Beklagten zu 2) und 3)begünstigt wurden. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. [X.], 44, 46, 51).Dr. [X.] [X.] Terno [X.] [X.]

Meta

IV ZR 243/99

17.05.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. IV ZR 243/99 (REWIS RS 2000, 2241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2241

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