Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2015, Az. 5 StR 310/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4608

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 310/15

vom
30. September 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. September 2015
be-schlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 1. September 2015 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen.

Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. Es liegt keine Verletzung recht-lichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder [X.] verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Sander Dölp König

Bellay Feilcke
1

Meta

5 StR 310/15

30.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2015, Az. 5 StR 310/15 (REWIS RS 2015, 4608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4608

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