Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 310/15
vom
30. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. September 2015
be-schlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 1. September 2015 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. Es liegt keine Verletzung recht-lichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder [X.] verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Sander Dölp König
Bellay Feilcke
1
Meta
30.09.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2015, Az. 5 StR 310/15 (REWIS RS 2015, 4608)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4608
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.