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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 71/09vom 28. April 2010 in dem Rechtsstreit [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] am 28. April 2010 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 4. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert: 5.000 •
Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelhei-ten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 24. März 2010 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 15. April 2010 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. 2 Terno [X.]
Dr. Kessal-Wulf
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.07.2008 - 1 C 249/07 - [X.], Entscheidung vom 04.03.2009 - 8 S 450/08 -
Meta
28.04.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2010, Az. IV ZR 71/09 (REWIS RS 2010, 7103)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7103
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