Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2014, Az. XII ZB 565/13

12. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5098

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Gegenstand

Anhörungsrüge im Einspruchsverfahren nach Teilversäumnisbeschluss im Stufenverfahren auf Zugewinnausgleich: Notwendigkeit der Gestattung ergänzenden Vortrags für den zur Auskunft verpflichteten Ehegatten


Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. April 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

2

Voraussetzung für die Begründetheit der Anhörungsrüge ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, dass das Gericht den Anspruch des beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist nicht der Fall.

3

Zwar führt die Anhörungsrüge zutreffend aus, der Antragsgegner habe in seinem Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts vorgetragen, dass diese Belegpflicht eindeutig zu weit gehe und "ein Verstoß gegen das Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners an seinen Kontoauszügen" sei, und dass er nicht verpflichtet sei, sämtliche Kontoauszüge, die seine Privatperson betreffen, der Antragstellerin zu übersenden.

4

Damit hat der Antragsgegner zwar formal ein Geheimhaltungsinteresse in seinem Einspruch erwähnt. In der Sache fehlt indes jede Begründung, die das Amtsgericht hätte veranlassen können, die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen. Mit dem pauschalen Vortrag in der Einspruchsschrift hat der Antragsgegner weder ein besonderes Interesse dargetan, bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheim zu halten, noch im Ansatz vorgetragen, dass ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht.

5

Schon weil der entsprechende Vortrag des Antragsgegners offensichtlich unsubstantiiert und damit unerheblich war, brauchte das Amtsgericht ihm entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge nicht die Möglichkeit einzuräumen, ergänzend vorzutragen.

6

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 44 Abs. 4 Satz 4 i. V. mit § 74 Abs. 7 FamFG; vgl. insoweit [X.] Beschluss vom 28. Juli 2005 - [X.]/04 - FamRZ 2005, 1831 f.).

7

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG).

Dose                        [X.]

            Schilling                                    [X.]

Meta

XII ZB 565/13

04.06.2014

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 9. April 2014, Az: XII ZB 565/13, Beschluss

§ 44 Abs 1 S 1 Nr 2 FamFG, § 61 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.06.2014, Az. XII ZB 565/13 (REWIS RS 2014, 5098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5098


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 565/13

Bundesgerichtshof, XII ZB 565/13, 04.06.2014.

Bundesgerichtshof, XII ZB 565/13, 09.04.2014.


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