Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2003, Az. VIII ZR 302/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1328

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[X.]/02vom8. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Oktober 2003 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]:Das Urteil vom 16. Juli 2003 wird hinsichtlich eines Fehlers beiden Zitaten unter II 3 b a.E. der Entscheidungsgründe berichtigt.Dort heißt es nunmehr:"Es bleibt daher bei der Vermutung des § 269 Abs. 1 BGB,wonach der Sitz der Beklagten Erfüllungsort für die ihr ob-liegenden Verkäuferpflichten war (ebenso [X.]/[X.]/[X.], § 269 Rdnr. 10, 33; Soergel/[X.] Aufl., § 269 Rdnr. 16; MünchKomm/[X.], [X.] Aufl., § 269 Rdnr. 20; a.A. [X.], NJW-RR 1999,1576; [X.]/[X.], 62. Aufl., § 269 Rdnr. 12)."[X.] [X.] [X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 302/02

08.10.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2003, Az. VIII ZR 302/02 (REWIS RS 2003, 1328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1328

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