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PDF anzeigen[X.] ZR 279/00vom22. Januar 2004in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 22. Januar 2004beschlossen:1.Die Revision des Klägers gegen das Urteil des [X.] [X.] vom [X.] wird nicht angenommen.2.Der Kläger hat die Kosten der Revision zu [X.] Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 102.258,38 (200.000 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.[X.] Berufungsgericht hat fehlerfrei die fehlende Gläubigerbenachteili-gungsabsicht der Schuldnerin festgestellt. Ob eine objektive Gläubigerbe-nachteiligung vorlag, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.[X.][X.]Ganter[X.]Vill
Meta
22.01.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. IX ZR 279/00 (REWIS RS 2004, 4913)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4913
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