Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2016, Az. V ZR 189/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12489

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:220416UVZR189.15.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

22. April 2016

Rinke

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 311 Abs. 1
Zur Auslegung der Verpflichtung zur Gewährung von Durchfahrt für beteiligte [X.] in einer einvernehmlich nach dem Muster des Formblatts Nr.
8/1979 der [X.] ausgestalteten Vereinbarung.
[X.] § 194
Mit der vertraglichen Verpflichtung, [X.] fortwährend die Durchfahrt auf einem Grundstück zu gestatten, entsteht ein Dauerschuldverhältnis mit einer [X.]. Der Verjährung unterliegen weder das Dauerschuldverhältnis als solches noch, solange es besteht, die immer wieder neu entstehende [X.].
[X.], Urteil vom 22. April 2016 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] -
7. Zivilkammer -
vom 6. August 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Dem beklagten Verein (fortan Verein) gehört ein Waldgrundstück an ei-nem Forstwirtschaftsweg. Auf dem Grundstück befindet sich eine an die [X.] zu 2 (fortan Pächterin) verpachtete bewirtschaftete Berghütte. Der [X.] gehören zwei [X.] (fortan die [X.]) hinter diesem Grundstück. Am 29. Mai 1987 unterzeichneten der Verein und der -
während des Rechtsstreits verstorbene und von dieser beerbte -
Ehemann der Klägerin, dem die [X.] damals gehörten, mit den Eigentümern anderer a-rung (fortan die Vereinbarung). Darin verpflichteten sich die Beteiligten, soweit 1
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hier von Interesse, den Forstwirtschaftsweg in Abstimmung mit den st[X.]tlichen Stellen und unter Beteiligung der Ortsgemeinde zu dem heute vorhandenen mit Lastkraftwagen befahrbaren Weg (fortan [X.]) auszubauen. In der Vereinbarung heißt es unter anderem:

Die unterzeichneten Anlieger bzw. Fahrtberechtigten sind für den Ausbau des vorgenannten Forstwirtschaftsweges.
Als Beteiligte verpflichten sie sich:
1.
den Weg, soweit erforderlich, über ihr Grundstück führen zu lassen, den [X.] die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendige Durchfahrt fortwährend zu gestatten und diese Gestattungspflicht auf et-waige Rechtsnachfolger weiter zu übertragen,
2.

den erforderlichen Grund
und Boden hierfür unwiderruflich und entschä-digungslos zur Verfügung zu stellen,
3.

4.
sich an den Kosten, soweit diese nicht durch Zuschüsse gedeckt sind, anteilmäßig zu beteiligen und die umgelegten Beträge rechtzeitig zu ent-richten,

.

Der Ausbau wurde 1990 durchgeführt; der Ehemann der Klägerin [X.] sich mit 1.800 DM an den Kosten. Der Verein gestattete dem Ehemann der Klägerin zeitweise, Bäume von den [X.]n über sein Grundstück auf einem dort angelegten befestigten Weg zu dem [X.] zu [X.]. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob er dazu auf Grund der Vereinbarung verpflichtet ist. Die Beklagten stellen eine solche Verpflichtung in Abrede und berufen sich auf Verjährung. Die Klägerin ist gegenteiliger Ansicht und verlangt gegenüber dem Verein und der Pächterin die Feststellung, dass sie auf Grund der Vereinbarung berechtigt ist, den auf dem Grundstück des Vereins befindlichen Weg zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der [X.] fortwährend zu nutzen, um auf den [X.] zu gelangen.
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-
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des [X.] ergibt sich aus der Vereinbarung kein Anspruch der Klägerin auf Benutzung des Grundstücks des beklagten [X.] zur Durchfahrt zu dem [X.]. Die Klägerin sei zwar ein [X.] im Sinne der Vereinbarung, weil ihre [X.] nicht direkt an dem Weg lägen. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung sei [X.] aber nur die Benutzung des [X.]s -
im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt-schaftung -
zur Durchfahrt fortwährend zu gestatten. [X.] man der [X.] auch die Verpflichtung der Anlieger, [X.] die Durchfahrt zu ihren [X.]grundstücken zu gewähren, würden diese völlig unbestimmten und unklaren Ansprüchen der [X.] mit Herstellungs-, Ausbau-, zumin-dest aber Unterhaltspflichten sowie dazugehöriger Verkehrssicherungspflicht ausgesetzt, ohne dass Regelungen zur Aufwandsentschädigung oder [X.] getroffen worden wären. Ein enges Verständnis der Verpflichtung zur Gewährung von Durchfahrt widerspreche auch nicht dem Sinn der Vereinba-rung. Es sei allein eine Regelung zu dem [X.] angestrebt gewesen.

II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
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1. Auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen-den Sachverhalts lässt sich eine Berechtigung der Klägerin aus [X.] Halbsatz 2 der Vereinbarung, den auf dem Grundstück des beklagten Vereins befindli-chen Weg zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihrer dahinter liegenden [X.] zu benutzen, um auf den [X.] zu gelangen, nicht verneinen.
a) Nach dieser Regelung ist der beklagte Verein verpflichtet, der Klägerin die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendige Durchfahrt fortwährend zu gestatten. Was unter Durchfahrt zu verstehen ist, kann der Senat im Wege der Auslegung selbst feststellen. Er ist nicht an das gegenteilige Auslegungser-gebnis des [X.] gebunden. Die Auslegung einer vertraglichen Regelung durch den Tatrichter ist zwar im Revisionsverfahren nur einge-schränkt, nämlich darauf überprüfbar, ob der Tatrichter die gesetzlichen [X.], die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrundeliegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 14.
Oktober 1994 -
V [X.], [X.] 1995, 31, 32 und vom 27. Juni 2014
-
V [X.], NJW-RR 2014, 1423 Rn. 14; [X.], Urteile vom 31. Oktober 1995 -
XI ZR 6/95, [X.]Z 131, 136, 138, vom 29. März 2000 -
VIII [X.], [X.], 2508, 2509 und vom 7. Februar 2002 -
I [X.], [X.]Z 150, 32, 37). Die Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht ist aber in dieser Hinsicht zu beanstanden. Sie schöpft den Wortlaut der Vereinbarung nicht aus, übergeht wesentlichen Auslegungsstoff und wird dem Grundsatz einer interes-sengerechten Auslegung nicht gerecht.
b) Nach den bislang getroffenen Feststellungen sind für die Auslegung der Vereinbarung die allgemeinen, nicht die für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Vorschriften und Auslegungsgrundsätze zu-6
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grunde zu legen. Denn danach ist die Vereinbarung rechtlich eine Individual-vereinbarung, kein Formularvertrag.
[X.]) Für die Vereinbarung haben die Beteiligten allerdings ausweislich der Kopfleiste das von der Oberforstdirektion [X.] für Vereinbarungen zum Ausbau von [X.] entwickelte Formblatt Nr. 8/1979 verwendet. Dieses Formblatt enthält für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedin-gungen. Das allein macht den Vertrag aber nicht zu einem Formularvertrag, der den Vorschriften über die Auslegung und Kontrolle von [X.] nach den §§ 305 bis 310 [X.] unterliegt. Dazu wird ein unter Verwendung eines Formulars geschlossener Vertrag nach § 305 Abs. 1
Satz 1 [X.] rechtlich erst dadurch, dass die Bedingungen des Formulars von einer Vertragspartei -
dem Verwender -

[X.]) Diese zusätzlichen Voraussetzungen liegen nach den getroffenen Feststellungen nicht vor.
(1) Im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.] können auch Bedingungen gestellt werden, die ein Dritter -
hier die Oberforstdirektion [X.] -
entworfen hat. Das ist aber nur der Fall, wenn die Verwendung dieser Bedingungen für den Vertrag nicht das Ergebnis einer freien Entscheidung desjenigen darstellt, der vom anderen Vertragsteil mit dem [X.] konfrontiert wird, sondern Ausdruck der für Allgemeine Geschäftsbedingungen typischen einsei-tigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei ist (vgl. [X.], Urteile vom 17. Februar 2010 -
VIII ZR 67/09, [X.]Z 184, 259 Rn. 18 und vom 20. Januar 2016 -
VIII ZR 26/15, [X.], 668 Rn. 24 f.; ähnlich auch Senat, Urteil vom 1. März 2013
-
V ZR 31/12, NJW-RR 2013, 1028 Rn. 17).
(2) Dafür ist nach dem festgestellten Sachverhalt nichts ersichtlich. Die Vereinbarung ist kein zweiseitiges Vertragsverhältnis, bei dem sich ein Verwen-9
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der vorformulierter Bedingungen und eine andere Vertragspartei mit tendenziell gegenläufigen Interessen gegenüberstehen. Sie ist vielmehr ein mehrseitiger gemeinschaftsähnlicher Vertrag, in dem sich eine Vielzahl von Eigentümern von Wald-
und Weidegrundstücken zusammengefunden hat, um ein gemeinsames Projekt, nämlich den Ausbau des [X.], zu verwirklichen. In das Formular sind die an dem hier zu beurteilenden [X.] voraussichtlich Beteiligten maschinenschriftlich eingetragen worden. Diese haben das Formular dann -
zum Teil mit handschriftlichen Einschränkungen und Klarstellungen -
unterschrieben oder eine Beteiligung abgelehnt. Danach beruht die Verwen-dung des Formulars auf dem Einvernehmen aller Beteiligten. Nichts deutet [X.] hin, dass einer der Beteiligten und insbesondere der Ehemann der Klägerin bestimmenden Einfluss auf die Verwendung des Formblatts genommen haben könnte. Damit lässt sich aber weder ein Stellen von Bedingungen noch ein Verwender feststellen. Eine Auslegung der Vereinbarung als Allgemeine Ge-schäftsbedingungen scheidet auf dieser Grundlage aus (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 2010 -
VIII ZR 67/09, [X.]Z 184, 259 Rn. 21).
c) Der Wortlaut der Regelung, von dem bei der Auslegung einer Indivi-dualvereinbarung auszugehen ist ([X.], Urteil vom 19. Januar 2000 -
VIII ZR 275/98, [X.], 1002,
1003; [X.], 7. Aufl., §
133 Rn.
56), Durchfahrt zu ihren Grundstücken zu gestatten, anders, als das Berufungsge-richt meint, nicht von vornherein aus. Er legt diese Deutung im Gegenteil nahe.
[X.]) An der Vereinbarung sind ausweislich des [X.] neben r-e-statten ist. [X.] wiederum sind, wovon auch das Berufungsgericht aus-geht, angesichts der im Einleitungssatz getroffenen Unterscheidung nur die Ei-13
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gentümer von Grundstücken, die hinter [X.] an dem Weg [X.]. Alle Beteiligten, Anlieger wie Fahrtberechtigte, haben sich nicht nur nach Nr. 4 der Erklärung an den nicht durch Zuschüsse gedeckten Kosten anteilig zu zur Erfüllung der Verpflichtungen der vorstehenden [X.], erforderlichen Grund und Boden unwiderruflich und entschädigungslos zur Verfügung zu stellen. Nach [X.] treffen alle Beteiligten zwei Pflichten, nämlich zum einen die Pflicht, den [X.] über ihr Grundstück führen zu lassen, und zum anderen die Pflicht, [X.] die Durchfahrt zu gestatten. Die erste Pflicht zur Duldung der Wegeführung erschöpft sich schon nach dem Wortlaut nicht darin, die vor-gesehenen Bauarbeiten und den dabei entstehenden ausgebauten Weg als bauliche Anlage hinzunehmen. Sie umfasst vielmehr auch die Benutzung des dabei entstehenden [X.]s. Nach dem Einleitungssatz sollten nämlich der vorhandene Fortwirtschaftsweg ausgebaut und die Möglichkeiten seiner Nutzung verbessert werden. Diese Verpflichtung besteht nach dem Wortlaut der Vereinbarung gegenüber allen Beteiligten, mithin nicht nur gegenüber den [X.], deren Recht zur Benutzung des [X.]s an anderer Stelle der Vereinbarung nicht geregelt ist, sondern auch gegenüber den Fahrtberechtig-ten, die nicht ausgenommen sind.
[X.]) Müsste den [X.] die Durchfahrt nur auf dem [X.] gewährt werden, wäre dieser Teil der Vereinbarung deshalb unnötig. Er wieder-holte lediglich eine schon im ersten Teil dieses Regelungsabschnitts der [X.] geregelte Verpflichtung. Ein Grund, die allgemeine Verpflichtung, allen Beteiligten die Benutzung des [X.]s zu gestatten, für die Hinter-lieger zu wiederholen, ist nicht erkennbar. Der Wechsel der Terminologie von Fahrtberechtigten zu [X.] deutet vielmehr darauf hin, dass mit diesem Teil der Regelung gerade nicht die Benutzung des [X.]s, sondern ein anderes Problem geregelt werden soll, nämlich der Zugang zu dem Weg, und 15
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zwar nicht nur der [X.] in der zweiten Reihe, sondern auch etwaiger ent-fernterer [X.]. Ein engeres Verständnis der Regelung ließe sich [X.], anders als das Berufungsgericht meint, nicht mit dem Wortlaut, sondern nur unter Rückgriff auf den Zweck der Regelung (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Oktober 1989 -
VI [X.], [X.]Z 109, 19, 22), die Interessen der Beteilig-ten (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 2003 -
V [X.], NJW-RR 2003, 1053, 1054 und [X.], Urteil vom 13. März 2003 -
IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236) und die sonstigen Begleitumstände begründen, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen können (vgl. Senat, Urteile vom 5. Juli 2002 -
V [X.], [X.], 3164, 3165 und vom 16. November 2007 -
V [X.]/06,
[X.], 491 Rn. 7).
d) Dem Zweck der Vereinbarung ist das Berufungsgericht zwar [X.]. Es hat sich dabei aber nur mit einem Ausschnitt der Regelung in ihrer Nr.
1, jedoch nicht mit ihrem eigentlichen Zweck und Regelungsgegenstand befasst.
[X.]) Gegenstand der Vereinbarung ist der Ausbau eines vorhandenen [X.] zu einem auch mit Lastkraftwagen befahrbaren [X.]. Dieser Ausbau betraf einen Forstwirtschaftsweg und diente deshalb dazu, die Bedin-gungen für die Bewirtschaftung der Wald (und [X.] der an dem Ausbau Beteiligten zu verbessern. Die Vereinbarung beschränkt sich deshalb nicht nur auf die Regelung einer Beteiligung an den Kosten des Ausbaus und der Unterhaltung des ausgebauten [X.]s. Sie enthält vielmehr auch Regelungen, die den Beteiligten den mit dem Ausbau des [X.] angestrebten Bewirtschaftungsvorteil dauerhaft sichern. Zu diesen Regelungen gehört neben der Verpflichtung nach Nr. 4, den erforderlichen Grund und Boden für das [X.] unwiderruflich und entschädigungslos zur Verfügung zu stellen, auch die Regelung in [X.] der Vereinbarung. Die darin geregelte Gestattungspflicht ist 16
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deshalb so auszuzulegen, wie es den sich aus ihrer Funktion ergebenden Inte-ressen aller Beteiligten entspricht.
[X.]) Diese Interessen hat das Berufungsgericht nicht, wie geboten, [X.], sondern nur eingeschränkt in den Blick genommen. Es hat sich nur
mit den Interessen der Anlieger, nicht jedoch mit den Interessen der [X.] befasst. Als Folge dessen hat es die für deren Beurteilung erforderlichen Fest-stellungen nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb bei der [X.] der Vereinbarung der Vortrag der Klägerin hierzu als zutreffend zu [X.]. Danach hat sich ihr verstorbener Ehemann, dem die Grundstücke damals gehörten, nicht nur als Eigentümer eines Anliegergrundstücks, sondern auch als Eigentümer (unter anderem) der beiden
[X.] hinter dem Grundstück des beklagten Vereins an der Vereinbarung beteiligt und auch für diese Grundstücke eine Verpflichtung zur Kostenbeteiligung übernommen. [X.] ist davon auszugehen, dass die am Ende der Vereinbarung -
wohl zur Nut-zung
von Fördermitteln -
vorgesehene Unterhaltungsverpflichtung der [X.] von vornherein auf die Beteiligten übertragen werden sollte und durch die von der Klägerin vorgelegte Vereinbarung der Beteiligten mit der [X.] vom 29. Mai 1987 auch auf diese übertragen worden ist.
e) Eine an den sich hieraus ergebenden Interessen der Beteiligten aus-gerichtete Auslegung der Erklärung bestätigt das Ergebnis der Wortlautausle-gung, wonach unter Durchfahrt in [X.] Halbsatz 2 der Erklärung die Durchfahrt zu
den
[X.]grundstücken, nicht die Benutzung des [X.]s [X.] ist.
[X.]) Die Beteiligten haben die Kosten für den Ausbau und die Unterhal-tung des [X.] auf sich genommen, damit sie ihre Grundstücke auf dem aus-gebauten Weg auch mit Lastkraftwagen erreichen und besser bewirtschaften 18
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können. Dieser Vorteil fällt den Anliegern schon dadurch zu, dass sich alle [X.] in [X.] der Vereinbarung wechselseitig verpflichtet haben, die Führung des [X.]s auf ihren Grundstücken und damit auch dessen Benutzung durch die übrigen Beteiligten zu dulden. Bei den Fahrtberechtigten ist das [X.]. Sie können den von ihnen angestrebten und anteilig mitfinanzierten [X.] nicht schon nutzen, wenn sie auf dem [X.] fahren dürfen. Denn so würden
sie nur bis zu dem vor ihren Grundstücken jeweils liegenden [X.] gelangen, nicht aber auf ihre Grundstücke, um deren besserer Be-wirtschaftung willen sie sich an der Maßnahme beteiligt haben. [X.] sie kein Recht zur Durchfahrt zu ihren Grundstücken, wären sie auf den guten Willen des jeweiligen Anliegers angewiesen. Der angestrebte Bewirtschaftungsvorteil wäre bei ihnen nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres dauerhaft gesichert. Gerade das war aber ersichtlich der Zweck der Beteiligung auch von Fahrtberechtigten an dem Vorhaben.
[X.]) Allerdings ist der Einsatz der Fahrtberechtigten geringer als der Ein-satz der Anlieger. Letztere müssen nicht nur einen Kostenanteil tragen, sondern nach Nr. 2 der Erklärung den Grund und Boden, auf dem der Weg
geführt wird, kostenlos zur Verfügung stellen. Eine solche Verpflichtung trifft die [X.] nicht. Sie können allenfalls verpflichtet sein, den Eigentümern von hinter ihren Grundstücken liegenden Grundstücken ihrerseits die Durchfahrt zu gestatten. Dieser Unterschied hätte dazu führen können, den Anliegern etwa durch eine unterschiedliche Beteiligung an den Kosten einen Ausgleich zu verschaffen. Er ändert aber nichts daran, dass eine Beteiligung an dem Vorhaben bei den Fahrtberechtigten ihren Zweck nur erreichen kann, wenn sie auch eine Durch-fahrt zu ihren Grundstücken erlangen. Ohne eine solche Durchfahrt ist sie nutz-los.

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cc) Dem steht, anders als das Amtsgericht meint, nicht entgegen, dass die [X.] von den Anliegern nach Maßgabe von § 917
[X.] ein Notweg-recht verlangen könnten.
(1) Ein solches Notwegrecht muss entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von vornherein daran scheitern, dass der [X.], an dem das Grundstück des Vereins liegt, ein Privatweg ist. Ein solches Notwegrecht kommt vielmehr in Betracht, wenn der [X.] die an ihn angeschlosse-nen Grundstücke mit der öffentlichen Straße verbindet. Das folgt zwar nicht aus einer waldrechtlichen Sondervorschrift, weil [X.] im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern (etwa [X.] mit § 28 LWaldG [X.]) sol-che Regelungen nicht erlassen hat, wohl aber aus § 917 [X.]. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer des zugangslosen Grundstücks die Einräumung eines [X.] nicht nur von dem Eigentümer des Grundstücks verlangen, das unmittelbar an der öffentlichen Straße liegt, sondern von den Eigentümern aller Grundstücke, die zwischen seinem Grundstück und der Straße liegen ([X.], [X.]. 1965, 24; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 917 Rn. 6; jurisPK-[X.]/[X.], 7. Aufl., §
917 Rn. 11; NK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 917 Rn.
27; [X.]/[X.], [X.] [2016], § 917 Rn. 33). Zur Duldung des [X.] ist deshalb unter den weiteren Voraussetzungen des § 917 [X.] auch der Ei-gentümer eines Grundstücks verpflichtet, das zwischen dem zugangslosen Grundstück und einem Privatweg liegt, über den die öffentliche Straße zu [X.] ist.
(2) Auf das Bestehen eines solchen Notwegrechts kommt es indessen nicht an, weil sich die Beteiligung der Fahrtberechtigten an dem Ausbauprojekt sonst im einen wie im anderen Fall als nutzlos erwiese. Stünde ihnen ein Not-wegrecht zu, könnten sie zwar zu dem [X.] gelangen und ihn zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke nutzen. Ihr Anspruch auf Gestattung der 22
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Durchfahrt setzte dann aber ihre Beteiligung
an dem Ausbau nicht voraus, son-dern bestünde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 917 [X.] auch, wenn sie sich nicht an dem Ausbau beteiligt hätten. Sie müssten dann zwar nicht nur dem Anlieger, sondern auch den Eigentümern aller anderen Grundstücke, auf denen der Weg bis zur öffentlichen Straße verläuft, eine Geldrente nach § 917 Abs. 2 [X.] zahlen, sich aber jedenfalls nicht an den Ausbaukosten beteiligen. Ihre Beteiligung an diesen Kosten wäre dann weitgehend ohne Nutzen. Das gilt erst recht, wenn den Fahrtberechtigten ein Notwegrecht nicht zusteht, etwa weil sie, wie die Beklagten gegenüber der Klägerin einwenden, einen anderen Zu-gang haben. Sie gelangten dann nicht nur nicht auf den Weg, an dessen [X.] sie sich beteiligt haben, sondern blieben vorbehaltlich einer Anpassung der Vereinbarung auch weiterhin zur Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung des für sie nicht erreichbaren [X.] verpflichtet. Dieses ersichtlich nicht [X.] und die Fahrtberechtigten einseitig benachteiligende Ergebnis lässt sich nur vermeiden, wenn das Recht der [X.] zur Durchfahrt auf ihr Grundstück unmittelbar aus der Vereinbarung folgt und weder von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Notwegrechts noch von dem guten Willen der Anlieger abhängt.
[X.]) Ein engeres Verständnis der Regelung ist entgegen der Ansicht des [X.] nicht deshalb geboten, weil der jetzt vorhandene Weg auf dem Grundstück des beklagten Vereins noch nicht vorhanden war, als der [X.] ausgebaut wurde, und der Verein bei Annahme eines Durch-fahrtrechts ohne Ausgleich mit nicht zu überschauenden Herstellungs-, [X.]-, zumindest aber Unterhalts-
und Verkehrssicherungspflichten belastet würde. Beide Einwände des [X.] treffen nicht zu.
(1) Nach der Regelung in [X.] der Vereinbarung können die [X.] von den Anliegern nur die Gestattung der Durchfahrt verlangen, nicht die Schaf-25
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fung des dafür erforderlichen [X.]. Letztere ist vielmehr -
ähnlich wie bei einer Dienstbarkeit vergleichbaren Inhalts (dazu: Senat, Urteil vom 7. Juli 2006
-
V [X.], [X.] 2006, 495, 496) oder bei einem Notwegrecht nach §
917 [X.] (dazu: Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 -
V [X.], NJW-RR 2009, 515 Rn. 25 und [X.], Urteil vom 6. April 1995 -
III ZR 27/94, NJW-RR 1995, 911, 913 f.) -
Aufgabe des berechtigten [X.]s. Der Ehemann der Klägerin hätte deshalb das Grundstück des beklagten Vereins, bevor dieser den Weg darauf anlegte, nur zur Durchfahrt zum [X.] benutzen dürfen, einen dafür erforderlichen Weg aber selbst und auf eigene Kosten anlegen müssen. Nur er als alleiniger Nutzer, nicht der duldungspflichtige Verein wäre verkehrssicherungspflichtig gewesen (vgl. für Dienstbarkeit: Senat, Urteil vom 12. November 2004 -
V [X.], [X.]Z 161, 115, 118 f.).
(2) Es trifft auch nicht zu, dass der beklagte Verein bei einer Mitbenut-zung des von ihm angelegten [X.] durch die Klägerin die Last von dessen Unterhaltung allein zu tragen hätte. Die Klägerin hätte sich daran im Umfang ihrer Mitbenutzung zu beteiligen. Mit der Mitbenutzung des [X.] auf dem Grundstück des beklagten Vereins durch die Klägerin entsteht zwischen beiden -
nicht anders als bei der Mitbenutzung von Anlagen des Grundstückseigentü-mers durch einen Dienstbarkeits-
(dazu: Senat, Urteile vom 12.
November 2004 -
V
[X.], [X.]Z 161, 115, 123 und vom 19. September 2008 -
V
ZR 164/07, [X.], 2304 Rn. 26) oder Notwegberechtigten (dazu [X.], Urteil vom 12. Dezember 2008 -
V [X.], NJW-RR 2009, 515 Rn. 25) -
ein [X.] Rechtsverhältnis. Entsprechend §
742 [X.] hat sich die Klägerin deshalb -
auch ohne eine ausdrückliche Regelung in der Vereinbarung -
hälftig an den Kosten der Unterhaltung des [X.] zu beteiligen, wenn nicht der Umfang der Nutzung eine andere Verteilung der Lasten gebie-tet. Entsprechend §
745 Abs. 2 [X.] könnte der Verein auch den Abschluss einer dem entsprechenden Verwaltungsvereinbarung verlangen.
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(3) In entsprechender Anwendung von § 743 Abs. 2 und § 745 Abs. 1 und 2 [X.] dürfte die Klägerin den Weg auf dem Grundstück des Vereins nur in einer Weise benutzen, die dessen Interessen Rechnung trägt, insbesondere die Gasleitung nicht beschädigt, die in dem Weg verlegt ist.
ee) Die Auslegung von [X.] Halbsatz 2 der Vereinbarung als Recht zur Durchfahrt zum [X.] führt entgegen der von dem Vertreter der [X.]n in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht auch nicht dazu, dass die Klägerin das [X.] nach Belieben befah-ren dürfte. In Anlehnung an § 1020, § 745 Abs. 2 und § 917 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind die [X.] auch ohne ausdrückliche Regelung in der Vereinbarung gehalten, im Grundsatz die vorhandenen Rücke-
und anderen Wege zu benut-zen und etwa erforderliche neue (Rücke-)wege nur in Abstimmung mit den [X.] und so anzulegen, dass deren Eigentum möglichst geschont wird.
f) Unbedenklich ist deshalb schließlich auch, dass die Klägerin ein Recht zur Durchfahrt auf dem vorhandenen befestigten Weg auf dem [X.] geltend macht. In entsprechender Anwendung von § 917 Abs. 1 Satz 2 [X.] könnten die Richtung und Umfang der zu [X.] Durchfahrt zum [X.] notfalls durch Urteil bestimmt werden. Mangels abweichender Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Durchfahrt der Klägerin auf dem vorhandenen befestigten Weg für die Beklagten schonender ist als die Anle-gung eines zusätzlichen Rückewegs auf dem [X.].
2. Eine Berechtigung der Klägerin zur Nutzung des [X.] auf dem Grundstück des beklagten Vereins in dem zuletzt beschriebenen Umfang lässt sich nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt auch im Verhältnis zur beklagten Pächterin nicht verneinen.

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a) Eine gesetzliche Pflicht der Pächterin zur Beachtung des möglichen Rechts der Klägerin scheidet allerdings -
anders als etwa beim Notwegrecht -
aus. Ein von dem duldungspflichtigen Eigentümer eingeräumtes Notwegrecht hätte der Pächter des damit belasteten Grundstücks zwar zu beachten ([X.]/
[X.], [X.], 14. Aufl., § 917 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., §
917 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.] [2016], § 917 Rn. 33). Eine Beeinträchti-gung dieses Rechts wäre eine Störung des Eigentums an dem zugangslosen Grundstück ([X.]/[X.], [X.]O Rn. 46). Etwaige Abwehransprüche aus §
1004 Abs. 1 [X.] könnten sich auch gegen den Pächter des mit dem Recht belasteten Grundstücks richten ([X.], [X.] 56 [X.]50 [X.]). Die Klägerin stützt sich hier aber ausdrücklich nur auf ein vertragliches Durch-fahrtsrecht, das an dem Eigentumsschutz nicht teilnimmt.
b) Ein Durchfahrtsrecht der Klägerin kann sich allerdings auch im [X.] zur Pächterin aus [X.] der Vereinbarung ergeben. Die Pächterin gehört zwar nicht zu den daran Beteiligten. Sie hat aber von dem beklagten Verein die bewirtschaftete Hütte auf dem Grundstück gepachtet. Der beklagte Verein kann ihr den nach § 581 [X.] geschuldeten Zugang zu dem [X.] über den [X.] nur zu den Benutzungsbedingungen verschaffen, die für ihn selbst gelten. Das müsste er auch sicherstellen, weil er sonst der Klägerin nach § 280 Abs. 1 [X.] den ihr aus einer Verweigerung der Durchfahrt durch die Pächterin entstehenden Schaden zu ersetzen hätte. Deshalb ist mangels ab-weichender Feststellungen davon auszugehen, dass die Pächterin mit der Be-nutzung des [X.]s konkludent nicht nur die Rechte des [X.] des [X.]s, sondern auch dessen Verpflichtung zur Gestat-tung der Durchfahrt übernommen hat.
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig. Der Verjährungseinwand der Beklagten ist unbegründet.
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a) Gegenstand der von der Klägerin beantragten Feststellung ist das Be-stehen ihrer Durchfahrtberechtigung und damit das durch [X.] Halbsatz 2 der Vereinbarung begründete Dauerschuldverhältnis. Ein solches Dauerschuldver-hältnis unterliegt als solches nicht der Verjährung ([X.], Urteil vom 26.
Juni
2008 -

h-zu sichern, entsprechend nicht kündbar.
b) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die aus diesem Dauerschuldver-hältnis entstehende Gestattungsverpflichtung des beklagten Vereins. Eine sol-che vertragliche [X.] kann während des Bestehens des [X.] schon begrifflich
nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Februar
2010 -
VIII ZR 104/09, [X.]Z 184, 253 Rn. 17).
c) Beides gilt auch im Verhältnis zur mitverklagten Pächterin, soweit sie die Rechte des beklagten Vereins aus dessen Dauerschuldverhältnis [X.].
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III.
Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht die aufgezeigten, für die Auslegung der Vereinbarung und für
die Verpflichtung der beklagten Päch-terin wesentlichen Umstände nicht aufgeklärt hat. Das Berufungsurteil ist [X.] aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung wird
die Klägerin Gelegenheit haben, sich mit dem bislang weder von den Parteien noch von den Vorinstanzen in den Blick genommenen Gesichtspunkt zu befassen, dass der gestellte Feststellungsantrag wegen der Möglichkeit einer Leistungs-klage auf Gestattung der Durchfahrt unzulässig sein könnte.

[X.]
Schmidt-Räntsch
Weinland

Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.08.2014 -
16 [X.] 1068/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.08.2015 -
7 S 3515/14 -

38

Meta

V ZR 189/15

22.04.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2016, Az. V ZR 189/15 (REWIS RS 2016, 12489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12489

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 189/15

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VIII ZR 26/15

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