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PDF anzeigen[X.] 22/00 - 4 (9) StB 8/02vom7. März 2002in dem [X.] wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigunghier: Beschwerde des Betroffenen B. gegen die [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Betroffenen am 7. März 2002 beschlossen:Die Beschwerde des Betroffenen B. gegen [X.] des Ermittlungsrichters des [X.] vom3. Dezember 2001 (1 [X.] 355/2001) wird als unzulässig verwor-fen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Der Beschuldigte [X.]. wurde aufgrund Haftbefehls des Ermittlungs-richters des [X.] vom 2. Oktober 2001 in [X.]. Mit Beschluß vom 3. Dezember 2001 (1 [X.] 355/2001) hat [X.] die Beschlagnahme eines Briefs des Betroffenen B. vom 3. November 2001 an diesen Untersuchungsgefangenen zur Her-stellung einer zu den Akten zu nehmenden Kopie angeordnet, weil der [X.] als Beweismittel in Betracht komme. Er hat außerdem bestimmt, daßdas Original des Briefs und ein dem Schreiben beigefügter Aufkleber sodannzur Sicherung der Ordnung in der Vollzugsanstalt angehalten und zur Habedes Beschuldigten [X.]. genommen werden. Mit einem Schreiben vom 3. Fe-bruar 2002 beanstandet der Betroffene unter anderem, daß über eine von ihmunter dem 12. November 2001 erhobene Beschwerde noch nicht entschiedensei, mit der er sich gegen die Nichtaushändigung des Briefes vom [X.] bzw. dessen unterbliebene Rückleitung an ihn gewandt habe. Der [X.] hat nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entschei-dung vorgelegt.Die jedenfalls mit dem Schreiben vom 3. Februar 2002 erhobene Be-schwerde des Betroffenen gegen die Nichtausigung seines Briefes vom3. November 2001 (nebst Aufkleber) an den Beschuldigten [X.]. sowie gegendie Anordnung, daû diese Schriftstcke zur Habe des Beschuldigten zu [X.] sind, ist unzulssig. [X.] § 304 Abs. 5 StPO sind Beschwerden [X.] Ermittlungsrichters des [X.] nur statthaft,wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oderDurchsuchung betreffen. Die gemû § 119 Abs. 3 StPO getroffene Anordnung,das an den Beschuldigten [X.]. gerichtete Schreiben nebst Aufkleber [X.] nicht auszigen und zu dessen Habe zu nehmen, ist [X.] anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sie betrifft weder eine Beschlag-nahme noch eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO ([X.], [X.]; vgl. [X.]St 26, 270).Tolksdorf [X.]
Meta
07.03.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. StB 8/02 (REWIS RS 2002, 4188)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4188
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Verfügung eines Ermittlungsrichters: Beschwerde gegen Beschluss zur Entnahme einer Speichelprobe
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