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PDF anzeigen[X.] 22/00 - 4 (9) StB 9/02vom7. März 2002in dem [X.] wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigunghier: Beschwerde des Betroffenen B. gegen die [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Betroffenen am 7. März 2002 beschlossen:Die Beschwerde des Betroffenen B. gegen [X.] des Ermittlungsrichters des [X.] vom23. Januar 2002 (1 [X.] 54/2002) wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Der Beschuldigte [X.]. wurde aufgrund Haftbefehls des Ermittlungs-richters des [X.] vom 2. Oktober 2001 in [X.]. Mit [X.]uß vom 23. Januar 2002 (1 [X.] 54/2002) hat der Er-mittlungsrichter angeordnet, daß ein Brief des Betroffenen B. vom 24. Dezember 2001 an diesen Untersuchungsgefangenen zur Sicherungder Ordnung in der Vollzugsanstalt angehalten und zur Habe des Beschuldig-ten [X.]. genommen wird, während ein dem Brief beigefügter Zeitungsaus-schnitt an den Beschuldigten weiterzuleiten ist. Dieser [X.]uß wurde [X.] nicht bekannt gegeben. Mit einem Schreiben vom 3. Februar 2002beanstandet der Betroffene unter anderem, daß sein Brief vom 24. [X.] bei dem Beschuldigten [X.]. nicht angekommen sei. Die mutmaßlichen"willkürlichen Gründe" des Ermittlungsrichters für die Nichtaushändigung [X.] seien ihm mangels Kenntnis des Anhaltebeschlusses nicht bekannt.Der Ermittlungsrichter sieht hierin eine Beschwerde des Betroffenen gegen- 3 -seinen [X.] vom 23. Januar 2002. Dieser hat er nicht abgeholfen und [X.] dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.Zutreffend hat der Ermittlungsrichter das Schreiben des Betroffenen vom3. Februar 2002 (auch) als Beschwerde gegen seinen [X.] vom 23. Ja-nuar 2002 ausgelegt. Dem steht nicht entgegen, daû dieser [X.] dem Be-troffenen nicht bekannt gemacht worden war. Denn eine ergangene Entschei-dung kann auch bereits vor ihrer Bekanntgabe angefochten werden (vgl.[X.]St 25, 187). Die Beschwerde ist jedoch unzulssig. [X.] § 304 Abs. 5StPO sind Beschwerden gegen [X.] des [X.] nur statthaft, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbrin-gung, [X.]agnahme oder Durchsuchung betreffen. Die gemû § 119 Abs. 3StPO getroffene Anordnung, das an den Beschuldigten [X.]. gerichteteSchreiben dem Adressaten nicht auszigen und zu dessen Habe zu [X.], ist dagegen nicht anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sie betrifft we-der eine [X.]agnahme noch eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5StPO ([X.], [X.]. vom 6. Dezember 2001 - StB 23-25/01; vgl. [X.]St 26,270).Tolksdorf [X.]
Meta
07.03.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. StB 9/02 (REWIS RS 2002, 4209)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4209
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