Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2023, Az. StB 48/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5662

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Gegenstand

Verfügung eines Ermittlungsrichters: Beschwerde gegen Beschluss zur Entnahme einer Speichelprobe


Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 3. Juli 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der [X.] führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten. Auf Antrag des [X.]s hat der Ermittlungsrichter des [X.] mit Beschluss vom 3. Juli 2023 die Entnahme von Körperzellen durch die Entnahme einer Speichelprobe, für den Fall der Weigerung die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt, und die molekulargenetische Untersuchung der entnommenen Körperzellen zur Feststellung des [X.] sowie des Geschlechts zum Zwecke des Abgleichs mit in diesem Verfahren sichergestellten Vergleichsmaterial und auch in künftigen Verfahren angeordnet (1 [X.] 927/23). Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er gemäß § 307 Abs. 2 StPO beim Ermittlungsrichter des [X.] beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Der Ermittlungsrichter des [X.] hat den Antrag des Beschuldigten auf Aufsetzung der Vollziehung durch Beschluss vom 14. Juli 2023 abgelehnt und mit Verfügung vom selben Tag der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des [X.] des [X.] die Beschwerde nur eröffnet, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen ([X.], Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 1. Juni 2023 - StB 18/23 u.a., juris Rn. 7). Die Entscheidung des [X.] über den Antrag auf Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen zur Feststellung des [X.] eines Beschuldigten unterfallen diesem Katalog nicht (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. November 2001 - StB 16/01, [X.]R StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1; vom 21. März 2002 - StB 3/02, juris Rn. 2; vom 20. Dezember 2007 - StB 12/07 u.a., juris Rn. 45; vom 5. April 2018 - StB 2/18, [X.]R StPO § 304 Abs. 4 Durchsuchung 2 Rn. 16). Allein die Schwere des Eingriffs in Rechte des Beschuldigten stellt kein Kriterium dar, das eine Erweiterung des Katalogs dieser Vorschrift über den möglichen Wortlaut hinaus rechtfertigen könnte, weil der Gesetzgeber nicht alle, sondern nur bestimmte eingriffsintensive Maßnahmen der Anfechtung unterstellt. Außerdem ist die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung keine besonders intensive Eingriffsmaßnahme. Sie kommt im Hinblick auf die restriktiven gesetzlichen Regelungen im Umgang mit dem Zellmaterial und zum zulässigen Untersuchungsbereich der DNA (vgl. § 81a Abs. 2, § 81e Abs. 1, § 81f Abs. 2 StPO) nur der Abnahme eines Fingerabdrucks gleich (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2014 - 2 BvR 1741/99 u.a., [X.]E 103, 21, 31 f.; [X.], Beschlüsse vom 9. November 2001 - StB 16/01, [X.]R StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1; vom 20. Dezember 2007 - StB 12/07 u.a., juris Rn. 45).

Schäfer                    [X.]

Meta

StB 48/23

23.08.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 81a StPO, § 81e StPO, § 81f StPO, § 81g StPO, § 304 Abs 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2023, Az. StB 48/23 (REWIS RS 2023, 5662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5662

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