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PDF anzeigen[X.] 1/01 - 4 (1)StB 3/02vom21. März 2002in dem [X.] Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. März 2002 beschlossen:Die Beschwerde des Beschuldigten [X.]gegen den [X.] des [X.] vom17. Januar 2002 - 1 [X.] 22/2002 - wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Der [X.] führt gegen den Beschwerdeführer und weite-re Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft ineiner terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hatder Ermittlungsrichter des [X.] mit Beschluß vom 17. [X.] die Entnahme einer Haar- und Speichelprobe bei dem [X.] deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des [X.] gestattet. Gegen diesen Beschluß hat der Beschuldigtemit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Januar 2002 Beschwerde eingelegt,die mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 1. März 2002 zurückgenommenwurde. Auf mehrfache Aufforderung durch den Senat, eine Ermächtigung [X.] zur Rücknahme des Rechtsmittels nachzuweisen (§ 302 Abs. 2StPO), hat der Verteidiger nicht reagiert, so daß der Senat nunmehr in der [X.] 3 -Die Beschwerde des Beschuldigten ist als unzulssig zu verwerfen. [X.] § 304 Abs. 5 StPO ist gegen [X.] und [X.] des [X.] die Beschwerde ausnahmsweise [X.] zulssig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlag-nahme oder Durchsuchung betreffen. Der Senat hat bereits mit [X.] vom9. November 2001 (NJW 2002, 765) entschieden, [X.] die Anordnung der [X.] und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Fest-stellung des [X.] eines Betroffenen, die nach rechts-krftigem Verfahrensabschluû gemû § 2 [X.] in Verbindung mit § 81 gStPO ergeht, diesem Ausnahmekatalog nicht unterfllt. Fr die entsprechendeAnordnung, die im Ermittlungsverfahren gemû § 81 a Abs. 1, § 81 e Abs. 1Satz 1 StPO gegen einen Beschuldigten erlassen wird, kann nichts anderesgelten.[X.] Becker
Meta
21.03.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. StB 3/02 (REWIS RS 2002, 3946)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3946
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Verfügung eines Ermittlungsrichters: Beschwerde gegen Beschluss zur Entnahme einer Speichelprobe
StB 45 + 46/23, StB 45/23, StB 46/23 (Bundesgerichtshof)
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