Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2016, Az. XII ZB 453/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5226

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Ruhen einer Beamtenversorgung wegen Versorgung aus einer überstaatlichen Einrichtung; Ruhen der Versorgung aufgrund konkurrierender Anrechte; grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Fall einer während der Ehezeit erfolgten Abfindung aus der Tätigkeit in einer überstaatlichen Einrichtung


Leitsatz

1. Für den Ausgleich einer Beamtenversorgung ist auch im Fall des (teilweisen) Ruhens nach § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG grundsätzlich das ungekürzte Stammrecht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich.

2. Das Ruhen ist allerdings dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich - teilhat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Oktober 199, XII ZB 137/91, FamRZ 1996, 98).

3. Zur Anwendung von § 27 VersAusglG bei während der Ehezeit erfolgter Abfindung von seitens des ausgleichspflichtigen und -berechtigten Ehegatten aus der Tätigkeit in überstaatlichen Einrichtungen erworbenen Versorgungsanrechten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 11. Juli 2014 wird verworfen, soweit diese sich gegen die interne Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1 wendet.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben, soweit über den Ausgleich des vom Antragsgegner erworbenen Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 4 entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

[X.]: 2.418 €

Gründe

I.

1

Die im Oktober 1990 geschlossene Ehe zwischen der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und dem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) wurde auf den im November 2003 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 22. August 2006 rechtskräftig geschieden. Die [X.] Versorgungsausgleich ist im Rahmen der Ehescheidung vom Verbund abgetrennt und im September 2012 wieder aufgenommen worden.

2

Die Ehefrau hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Oktober 2003 (§ 3 Abs. 1 [X.]) unter anderem gesetzliche Rentenanwartschaften bei der [X.] (Beteiligte zu 1) erworben.

3

Der Ehemann hat während der Ehezeit unter anderem [X.]en bei der [X.] (Beteiligte zu 4) erworben. Diese hat den Ehezeitanteil zunächst auf monatlich 357,19 [X.] errechnet und einen Ausgleichswert zugunsten der Ehefrau von monatlich 178,60 [X.] bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 38.959,04 [X.] vorgeschlagen.

4

Beide Ehegatten sind zu Beginn ihrer Ehe bis einschließlich März 1998 für das [X.] in den Niederlanden tätig gewesen und haben dort im April 1998 zur Abgeltung ihrer Versorgungsanrechte jeweils eine Abfindung i.H.v. 135.612,91 [X.] (Ehemann) bzw. 110.968,23 [X.] (Ehefrau) erhalten.

5

Das Amtsgericht hat die genannten Anrechte der Ehegatten auf gesetzliche Rente und Beamtenversorgung entsprechend den Vorschlägen der Versorgungsträger intern geteilt. Dabei hat es die insgesamt 10-jährige Tätigkeit des Ehemanns für das [X.] vom 1. April 1988 bis zum 31. März 1998 in seine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bei der Beteiligten zu 4 einbezogen. Ein voraussichtliches teilweises Ruhen seines Ruhegehalts nach § 56 Abs. 1 und 3 [X.] ist unberücksichtigt geblieben.

6

Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 4 eine [X.] vorgelegt, die einen ehezeitanteiligen Ruhensbetrag von 70,45 [X.] ausweist. Auf dieser Basis hat sie einen Ehezeitanteil von nunmehr 287,46 [X.] ermittelt und einen Ausgleichswert zugunsten der Ehefrau von 143,73 [X.] vorgeschlagen.

7

Das [X.] hat bezüglich der [X.] des Ehemanns bei der Beteiligten zu 4 der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 143,73 [X.] übertragen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns. Er erstrebt eine weitergehende Reduzierung des Ausgleichs bezüglich seines Anrechts bei der Beteiligten zu 4 und außerdem - erstmals in der [X.] - einen höheren Ausgleichsbetrag hinsichtlich der Anwartschaft der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1.

II.

8

Soweit mit der Rechtsbeschwerde ein geänderter Ausgleich der Anwartschaft der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 erstrebt wird, ist dies schon deswegen unzulässig, weil es insoweit an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 70 Abs. 1 FamFG fehlt.

9

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war nur das Anrecht des Ehemanns auf Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 4. Nur darauf bezieht sich ausweislich der Entscheidungsgründe auch die mit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG begründete Zulassung der Rechtsbeschwerde zur maßgeblichen Frage, wie bei einer Abfindung überstaatlicher Anrechte an beide Ehegatten und unterschiedlichen Rechtsfolgen bei der Kürzung der späteren innerstaatlichen Versorgungen zu verfahren sei.

III.

Soweit die Rechtsbeschwerde sich auf den Ausgleich der Beamtenversorgung des Ehemanns bei der Beteiligten zu 4 bezieht, ist sie zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

1. Das [X.] hat ausgeführt, die erwartete Kürzung der Versorgungsbezüge des Ehemanns sei bei der Ermittlung seines Ehezeitanteils ausnahmsweise zu berücksichtigen. Denn die Ehefrau habe eine vergleichbar hohe Abfindung erhalten, die sich auf ihre gesetzlichen Rentenanwartschaften nicht auswirke. Indem die Ehegatten ihre Abfindungen in eine gemeinsame Liegenschaft investiert und diese im Rahmen ihrer Trennung veräußert hätten, würden sie beide von ihren Abfindungen profitieren. Die [X.] der Beteiligten zu 4 sei im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

a) Im Grundsatz ist dem Versorgungsausgleich das ungekürzte Stammrecht der Beamtenversorgung zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1995 - [X.] 137/91 - FamRZ 1996, 98, 102). Die Ruhensregelung in § 56 Abs. 1 und 3 [X.] wirkt sich dabei auf die Bewertung der ehezeitlich erworbenen [X.] regelmäßig nicht aus.

aa) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, führt dies gemäß § 56 Abs. 1 [X.] zu einem teilweisen oder vollständigen Ruhen seines inländischen Ruhegehalts (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1995 - [X.] 137/91 - FamRZ 1996, 98, 101 f. und vom 2. Dezember 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 273). Durch diese Vorschrift sollen Überversorgungen aus dem Zusammentreffen von inländischen Versorgungsbezügen mit Versorgungen aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Verwendungen vermieden werden. Denn nach dem die Besoldung und Versorgung eines Beamten beherrschenden Alimentationsgrundsatz kann eine höhere Versorgung als der jeweils bestehende Höchstversorgungssatz nicht verlangt werden (vgl. zu § 55 [X.] Senatsbeschluss vom 1. Dezember 1982 - [X.] - FamRZ 1983, 358, 359). Erhält der Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung statt einer Versorgung eine Abfindung, tritt diese bis zu einer bestimmten Höchstgrenze an die Stelle seines inländischen Ruhegehalts, welches in diesem Umfang ruht. Hierdurch wird jedoch lediglich die Auszahlung des die Höchstgrenze überschreitenden inländischen [X.] begrenzt.

Das Stammrecht der Versorgung bleibt hingegen bestehen, da alle Voraussetzungen für den Ruhegehaltsanspruch erfüllt sind (vgl. zu § 55 [X.] Senatsbeschluss vom 1. Dezember 1982 - [X.] - FamRZ 1983, 358, 359). Entsprechend ist das ungekürzte Stammrecht auch für den Versorgungsausgleich maßgeblich.

bb) Allerdings ist das Ruhen eines Teils der Versorgung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten im Hinblick auf den Versorgungsausgleich dann beachtlich und vom [X.] Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich - teilhat (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1995 - [X.] 137/91 - FamRZ 1996, 98, 102; vom 2. Dezember 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 273, 274 und vom 1. Dezember 1982 - [X.] - FamRZ 1983, 358, 361). Dies folgt aus dem [X.] (§ 1 Abs. 1 [X.]), welcher eine hälftige Teilhabe des [X.] Ehegatten entweder unmittelbar an den ehezeitbezogenen ausländischen Anrechten des ausgleichsverpflichteten Ehegatten oder - falls dies nicht möglich ist - zumindest mittelbar an dessen ungekürzten inländischen [X.]en gebietet.

b) Liegt - wie hier - ein solcher Fall des anderweitigen Ausgleichs der zur Kürzung führenden weiteren Versorgung nicht vor, kann eine Korrektur der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs nur unter den Voraussetzungen des § 27 [X.] erfolgen. Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, was nur der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - [X.] 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 16 ff. und vom 16. Dezember 2015 - [X.] 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 15 mwN).

In Bezug auf die vorliegende Fallgestaltung ist eine - teilweise - Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs nach § 27 [X.] dann in Betracht zu ziehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über den Ausgleich der ungekürzten Versorgung hinaus an der vom [X.] bezogenen Abfindung bereits (hälftig) partizipiert hat. In diesem Fall profitiert der [X.] bereits von dem zur Kürzung der Versorgung führenden Renten- oder [X.], so dass er auch die Folge der Kürzung der Versorgung mitzutragen hat, ohne dass dadurch die Halbteilung verletzt ist. Würde der [X.] hingegen neben einer Teilhabe an der ausländischen oder überstaatlichen Rente oder an dem [X.] Anrechte aus dem ungekürzten Stammrecht der Beamtenversorgung erhalten, bekäme er unter Verletzung der Halbteilung mehr als die Hälfte des vom anderen Ehegatten ehezeitlich erworbenen Altersvorsorgevermögens (vgl. schon Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1995 - [X.] 137/91 - FamRZ 1996, 98, 102).

Ferner kommt eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte an einem vom [X.] ehezeitlich erworbenen, aber seinerseits aufgelösten Anrecht nicht teilhaben kann und davon auch nicht anderweitig profitiert hat. Dieser Fall ist der durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogenen Versorgung vergleichbar (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - [X.] 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 15 ff. und vom 1. April 2015 - [X.] 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 19 ff.).

Das Familiengericht hat in beiden genannten Fällen festzustellen, in welchem Umfang unter Einbeziehung der jeweiligen Abfindung und deren Verwendung eine Abweichung von der Halbteilung vorliegt. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist sodann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

c) Die angefochtene Entscheidung kann demnach - im Umfang der zulässigen Anfechtung - keinen Bestand haben, schon weil sich das [X.] die Frage nicht unter dem Gesichtspunkt des § 27 [X.] vorgelegt und daher keine umfassende Beurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, weil hierfür weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Das [X.] wird zunächst zu ermitteln haben, ob und gegebenenfalls inwiefern die Ehefrau bereits an der (höheren) Abfindung des Ehemanns partizipiert hat. Hierzu sind Feststellungen zur exakten Höhe der Erlösanteile zu treffen, die die Ehegatten aus der Veräußerung ihres gemeinsamen Hausgrundstücks erhielten. Entsprechende Feststellungen sind zur Verwendung der Abfindung der Ehefrau zu treffen.

b) Zudem sind aber vor allem ergänzende Feststellungen zum Ruhensbetrag zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung insoweit einen Fehler aufweist.

aa) Die Ermittlung der ehezeitbezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Ehemanns durch das [X.] gibt allerdings keinen Anlass zu Bedenken. Der Ehemann hat während der gesamten Ehezeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Oktober 2003 [X.]en bei der Beteiligten zu 4 erworben. Auch wenn er vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. März 1998 beim [X.] beschäftigt war, rechnet dieser Teil der Ehezeit uneingeschränkt zu seinen ruhegehaltsfähigen Dienstjahren im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 4 [X.] und trägt zum voraussichtlichen Ruhegehaltssatz von 71,75 % bei. Die Leistung einer Abfindung steht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 2 [X.] nicht entgegen.

bb) Das [X.] hat indessen den eheanteiligen Ruhensbetrag mit 70,45 [X.] zu niedrig bemessen. Es hat in Übereinstimmung mit der - insoweit fehlerhaften - [X.] der Beteiligten zu 4 den ([X.] für das Ruhegehalt des Ehemanns nach § 56 Abs. 1 und 3 [X.] i.H.v. 320,16 [X.] zunächst ins Verhältnis seiner ehebezogenen Dienstzeit beim [X.] zu deren Gesamtzeit gesetzt und sodann aus dem Verhältnis der Ehezeit zu seiner gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit erneut eine Quote gebildet. Eine derart doppelte Quotierung führt indes zu einer einseitigen, dem [X.] widersprechenden Erhöhung des auszugleichenden Ehezeitanteils (vgl. zu § 55 [X.] Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 - [X.] 16/96 - [X.], 746, 747 - auch zur früheren, teils abweichenden Senatsrechtsprechung).

Dem [X.] Ehegatten kann eine Teilhabe an der Kürzung der inländischen [X.]en seines Ehegatten nach § 56 [X.] insoweit zugemutet werden, als dessen Dienstzeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in die Ehezeit fällt. Dementsprechend ist im Rahmen der Berechnungen der ([X.] für das Ruhegehalt des ausgleichsverpflichteten Ehegatten ins Verhältnis seiner ehebezogenen Dienstzeit bei der zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung zu deren Gesamtzeit zu setzen (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1995 - [X.] 137/91 - FamRZ 1996, 98, 103) und der auf diese Weise ermittelte eheanteilige Kürzungsbetrag vom zuvor errechneten Ehezeitanteil seiner [X.]en in Abzug zu bringen (vgl. zu § 55 [X.] Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2000 - [X.] 16/96 - [X.], 746, 747; vom 15. Dezember 2004 - [X.] 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 und vom 18. Januar 2006 - [X.] 206/01 - [X.], 397, 399).

Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsbeschwerde zutreffend davon aus, dass sich auf der Basis der [X.] der Beteiligten zu 4 ein ehezeitanteiliger Ruhensbetrag von 240,12 [X.] (= 320,16 [X.] x 7,5 Jahre : 10 Jahre) ergibt. Wegen der mittelbaren Auswirkung des [X.] auf den Abzug für Pflegeleistungen nach § 50 f [X.] kann eine abschließende Berechnung durch den Senat jedoch nicht erfolgen. Das [X.] wird daher auf der Grundlage der Ausführungen des Senats eine aktualisierte Auskunft der Beteiligten zu 4 einzuholen haben.

[X.]                           Schilling

                Botur                                    Guhling

Meta

XII ZB 453/14

21.09.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 11. Juli 2014, Az: 27 UF 140/13

§ 1 Abs 1 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 56 Abs 1 BeamtVG, § 56 Abs 3 BeamtVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2016, Az. XII ZB 453/14 (REWIS RS 2016, 5226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5226


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 453/14

Bundesgerichtshof, XII ZB 453/14, 21.09.2016.


Az. 27 UF 140/13

Oberlandesgericht Köln, 27 UF 140/13, 11.07.2014.


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