Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2012, Az. 2 StR 572/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4836

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 572/11
vom
11.
Juli 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.
3.

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11.
Juli
2012, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Becker

[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
[X.],
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],

Staatsanwältin

als
Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwältin

als Verteidigerin des Angeklagten E.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten S.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten
gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Juli 2011
werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des
Rechtsmittels
der Staatsan-waltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, die Ange-klagten [X.]

und E.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in jeweils drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (S.

), vier Jahren und zwei Monaten (E.

) und drei Jahren und sechs Monaten ([X.]

) verurteilt.
1. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge eine Verurteilung wegen bandenmäßigen
Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei der vier Fälle
erstrebt, ist unbe-gründet.
1
2
-
4
-
Die Feststellungen des [X.]s tragen entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht den Vorwurf bandenmäßigen Begehens in den Fällen 2 bis 4. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, hat das [X.] weder den Begriff der Bande verkannt noch sind ihm bei der Beweis-würdigung durchgreifende Rechtsfehler unterlaufen. Es hat sich mit der -
von der
Anklage angenommenen
-
bandenmäßigen Begehung ausführlich aus-einandergesetzt (UA S.
25 ff.), konnte jedoch weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Bandenabrede mit der für eine Verurteilung hinreichen-den Sicherheit feststellen. Hierbei hat der Tatrichter namentlich auch darauf abgestellt, dass der Ablauf der Taten, insbesondere unter Berücksichtigung der (allseitigen) Zahlungsschwierigkeiten, eher gegen eine Bandenabrede sprach (UA S.
26). Die von der Revision dargelegten Indizien, die für eine solche Abre-de sprechen
konnten, hat das [X.] gesehen; seine Ansicht, weder dem äußeren Ablauf noch dem Inhalt der überwachten Telekommunikation ließen sich in einer Gesamtschau letztlich durchgreifende Indizien dafür entnehmen, dass die Angeklagten sich von vornherein auf die Begehung auch zukünftiger Taten geeinigt hatten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklag-ten sind unbegründet. Soweit das [X.] die Taten 2 und 3
als selbständi-ge Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an-gesehen und nicht erörtert hat, ob durch die Zahlung des [X.] im Rahmen der Abwicklung von Tat 3 eine rechtliche Verknüpfung einge-treten ist, begegnet dies hier keinen rechtlichen Bedenken. Der [X.] kann of-fen lassen, ob an der Rechtsprechung
festzuhalten ist, wonach die Abwicklung von Zahlungsvorgängen zurückliegende und neue Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu rechtlichen oder tatsächlichen Handlungseinheiten verbinden kann (vgl. BGHSt 43, 163; [X.], 411; 2009, 392; [X.], 383; [X.]sbeschluss
vom 2.
Dezember 2002
-
2 [X.]). 3
4
-
5
-
Im vorliegenden Fall bestand zwischen der Neulieferung und der Restzahlung eine deutliche zeitliche und örtliche Zäsur, so dass die Annahme
von Tatmehr-heit keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

Becker

Fischer

Appl

[X.]

[X.]

Meta

2 StR 572/11

11.07.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2012, Az. 2 StR 572/11 (REWIS RS 2012, 4836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4836

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2 StR 620/11

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