Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2003, Az. X ARZ 138/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2449

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 138/03vom8. Juli 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 17 a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6Die durch § 17 a Abs. 4 [X.] eröffnete Beschwerdemöglichkeit schließt esauch bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler (hier: Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör) grundsätzlich aus, die Begründungwirkung derVerweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zudurchbrechen.[X.], [X.]uß vom 8. Juli 2003 - [X.] 138/03- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] 8. Juli 2003beschlossen:Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.Gründe:[X.] Der Kläger hat beim [X.] Klage erhoben und [X.] beantragt, daß das von ihm behauptete Arbeitsverhältnis mit [X.] nicht durch fristlose Kündigung des Beklagten beendet worden sei.Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von [X.] zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe mit [X.] einen mündlichen Vertrag geschlossen, demzufolge er ab [X.] August 2002 für ein monatliches Nettogehalt von 2.200,-- h-rer des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten tätig sein sollte.Das Arbeitsgericht hat den zur mündlichen Verhandlung nicht [X.] Beklagten durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Dagegen hatder Beklagte Einspruch eingelegt und vorgetragen, zwischen den Parteien habekein Arbeitsverhältnis, sondern eine "bedingte Partnerschaft" bestanden; diesehabe er [X.] -Das Arbeitsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung über [X.] bestimmt und das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet.Außerdem hat es den Parteien aufgegeben, zu den Einzelheiten ihres [X.] näher vorzutragen; dieser Aufforderung ist nur der Klägernachgekommen.Zur mündlichen Verhandlung ist der anwaltlich vertretene Kläger persön-lich nicht erschienen. Der vom Gericht zu der Art der Zusammenarbeit mit [X.] befragte Beklagte hat erklärt, er habe dem Kläger eine 50-prozentigeBeteiligung an seinem Unternehmen vorgeschlagen, wenn er ihm helfe; voneinem Arbeitsvertrag sei nie die Rede gewesen.Nach einem Hinweis an die Parteien, daß unter diesen Umständen aucheine Verweisung des Rechtsstreits an das [X.] zu erwarten sei, hat [X.] den Rechtsstreit mit einem am Schluß der Sitzung verkündetenund von den Parteien nicht angefochtenen [X.]uß an das [X.] Stan-de verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der [X.] zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben, weil der Kläger nicht als Arbeit-nehmer in Sinne des § 2 ArbGG anzusehen sei. Der Beklagte habe die die [X.] des Arbeitsgerichts begründenden Umstände in der mündlichenVerhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil substantiiertbestritten. Zu diesem Einwand habe sich der unentschuldigt nicht erschieneneKläger nicht erklären können. Als Folge davon sei der Vortrag des [X.] zugestanden zu werten; jedenfalls fehle es an einem substantiierten Gegen-vorbringen des [X.].- 4 -Das [X.] hat sich ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt undden Rechtsstreit dem [X.] zur Bestimmung des Rechtswegs vor-gelegt.I[X.] Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichtsin entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben.1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen [X.]s trifft § 17 a [X.] eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischenGerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll([X.].[X.]. [X.] - [X.] 24/02, NJW 2002, 2474; v. [X.]- [X.] 314/01, [X.]-Report 2002, 749; [X.] [X.] 266/01,WM 2002, 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden [X.] für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zu-gleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen.Außerdem sieht das Gesetz vor, daß die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hinin einem Instanzenzug überprüft werden kann, denn anders als die Verweisungwegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach§ 17 a Abs. 2 [X.] ergehende Verweisungsbeschluß der sofortigen [X.] (§ 17 a Abs. 4 [X.]). Hieraus ist abzuleiten, daß ein nach § 17 a Abs. 2[X.] ergangener [X.]uß, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiterenÜberprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 [X.] bestätigt dies([X.].[X.]. [X.] aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bin-dungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 [X.] auch bei gesetzwidrigen Verwei-sungen ([X.]Z 144, 21, 24; [X.].[X.]. [X.] aaO).Wenn ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 [X.] rechtskräftig ausge-sprochen hat, daß der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es- 5 -deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. [X.] § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht odereines Obersten Gerichtshof im Falle eines Streits zwischen Gerichten unter-schiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht([X.].[X.]. v. 13.11.2001 aaO; v. [X.] aaO).Auch der Streit zwischen dem [X.] und dem [X.] ist hiermit entschieden. Das [X.] Stade ist das zuständigeGericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unange-fochtenen und nunmehr unanfechtbaren [X.]uß des [X.] vom 6. Februar 2002 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 [X.] ergebenden Fol-ge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr beim [X.] Stadeanhängig ist.2. Im vorliegenden Fall kann wie bislang in der Rechtsprechung des Se-nats unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 [X.] vorgesehenenInstanzenzuges ein rechtskräftiger [X.]uß nach § 17 a Abs. 2 [X.] aus-nahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hin-sichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. dazu [X.].[X.]. v. 13.11.2001aaO; [X.], [X.]. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98, [X.], 1190). Eine Durch-brechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist in Anbetracht der durch § 17 a[X.] selbst eröffneten [X.] allenfalls bei "extremen Ver-stößen" denkbar ([X.].[X.]. v. 13.11.2001 aaO; vgl. auch [X.], [X.]. v.8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn sich die Verweisungsent-scheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen soweitvon dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetz-lichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie schlechthinnicht mehr zu rechtfertigen ist ([X.]Z 144, 21, 25; [X.], [X.]. v. 26.8.1991- 6 -- 2 BvR 121/90, NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dannausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung [X.] Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheintund offensichtlich unhaltbar ist ([X.]E 29, 45, 49; vgl. auch [X.]at, [X.]Z 85,116, 118 f.; [X.], [X.]. v. 23.4.1991 - [X.]/90, [X.]. 1992, 82). Ein sol-cher Sachverhalt liegt hier nicht vor.Dabei kann dahinstehen, ob das Arbeitsgericht - wie das [X.]meint - dadurch, daß es nicht auf das schriftsätzliche Vorbringen des [X.],sondern allein auf seine fehlende Äußerung in der mündlichen Verhandlungabgestellt hat, den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt hat.Dies hätte der Kläger mit der sofortigen Beschwerde gegen den Verweisungs-beschluß rügen können; wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch [X.] hat, sondern die Verweisung hingenommen hat, besteht kein Anlaß,deswegen das [X.] als hinsichtlich seiner durch die Verweisung be-gründeten Zuständigkeit nicht gebunden anzusehen.3. Die Vorlage gibt auch keine Veranlassung, in entsprechender Anwen-dung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur [X.]zuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer [X.] und der Rechtssicherheit notwendig wäre. Zwar ist ein solcherAusspruch zu der sich aus § 17 a [X.] ergebenden [X.], wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswir-kung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der [X.] kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten ([X.].[X.]. v.26.7.2001 - [X.] 69/01, NJW 2001, 3631) oder die Verfahrensweise [X.] die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht [X.] gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1- 7 -[X.] vor ihm anhängig ist ([X.].[X.]. [X.] [X.] 266/01,WM 2002, 406, 407). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlageder Sache durch das [X.] keine hinreichende Grundlage.[X.] [X.] [X.] Meier-Beck [X.]

Meta

X ARZ 138/03

08.07.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2003, Az. X ARZ 138/03 (REWIS RS 2003, 2449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2449

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