Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.02.2012, Az. B 4 AS 269/11 B

4. Senat | REWIS RS 2012, 9168

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Beschwerdeeinlegung durch Anwalt und gleichzeitigem Prozesskostenhilfegesuch


Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 9. November 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt eine höhere Regelleistung sowie höhere Kosten der Unterkunft nach dem [X.] Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom [X.] abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das [X.] mit Urteil vom 9.11.2011 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihr am 3.12.2011 zugestellten Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2011 Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren [X.] unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die [X.] lief am [X.] ab; eine Begründung ist jedoch nicht erfolgt.

2

Dem Antrag auf Bewilligung von [X.] kann nicht entsprochen werden. Die Bewilligung von [X.] setzt nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO ua voraus, dass die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Beschwerde mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig ist.

3

Die Klägerin war, selbst wenn sie zur Bestreitung der Kosten für ihre Prozessvertretung vor dem BSG nicht in der Lage sein sollte, nicht aus diesem Grund gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Sie war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der anwaltlichen Vertretung. [X.] aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er, wie vorliegend, Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl [X.] zu § 67 SGG und [X.] 1500 § 160a [X.]; Beschluss vom 25.11.1988 - 9 BV 196/88 -, nicht veröffentlicht); andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis seinen Mandanten (vgl BSG aaO und [X.], 158, 160). Dies gilt auch im vorliegenden Fall; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass seine Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende. Er hat vielmehr in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich angekündigt, die Beschwerde nach Durchführung der Akteneinsicht begründen zu wollen.

4

Die beantragte [X.] ist daher mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen; damit entfällt zugleich die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten im Rahmen der [X.] (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). Gleichzeitig ist die Beschwerde nach § 160a Abs 4 [X.] iVm § 169 SGG ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 4 AS 269/11 B

14.02.2012

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Itzehoe, 26. Mai 2010, Az: S 10 AS 770/08, Urteil

§ 160a Abs 2 S 1 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 S 1 ZPO, § 64 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.02.2012, Az. B 4 AS 269/11 B (REWIS RS 2012, 9168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9168

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