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PDF anzeigen[X.] 3/03vom8. Mai 2003in der Landwirtschaftssachebetreffend [X.] nach dem [X.]- 2 -Der [X.], [X.], hat am 8. Mai 2003durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündlicheVerhandlung vom 20. November 2002 ergangenen Beschluß desSenats für [X.] des [X.] wird auf Kosten des Antragstellers, der der [X.] die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 158.969,45 Gründe:[X.] Antragsteller macht als Erbe seiner Mutter wegen des von diesereingebrachten Bodens und wegen eines Inventarbeitrags [X.] nach dem [X.] in einer Höhe von158.969,45 [X.] hat in einem Zwischen-beschluß u.a. festgestellt, daß die Antragsgegnerin für die auf § 44 [X.] Ansprüche des Antragstellers passivlegitimiert i[X.] Das [X.] 3 -gericht hat den entsprechenden Feststellungsantrag zurückgewiesen. Mit der- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die [X.], daß ihm wegen des von seiner Mutter eingebrachten [X.] Bodens gegen die Antragsgegnerin Ansprüche nach § 44 Abs. 1 [X.].II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulässig. Diese Voraussetzungen liegen indes, wie die Rechtsbe-schwerde selbst einräumt, nicht vor. Soweit sie meint, die Rechtsbeschwerdesei gleichwohl zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe,verkennt sie, daß § 24 [X.] nicht die Möglichkeit eröffnet, geltend zu machen,daß die Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen. Der Senat ist andie Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. [X.]. v. 12. Februar 1963, [X.], [X.], 66 und seither [X.] Rspr.).- 4 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl [X.] ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen - und sogarin Kenntnis dessen - eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeitvor, der Verfahrensbevollmächtigten des [X.] die Kostenaufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seine Ver-fahrensbevollmächtigte werden hiervon nicht berührt.[X.] Lemke
Meta
08.05.2003
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. BLw 3/03 (REWIS RS 2003, 3187)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3187
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