Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.07.2013, Az. III B 8/12

3. Senat | REWIS RS 2013, 4209

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Gegenstand

Rüge unterlassener Aktenbeiziehung und unzutreffender Würdigung einer Zeugenaussage


Leitsatz

1. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gerügt, weil das FG unterlassen habe, vom Amts wegen Akten beizuziehen, setzt eine schlüssige Rüge u.a. die Darlegung voraus, warum ein in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus eine entsprechende Aktenbeiziehung beantragt hat.

2. NV: Mit der Rüge, das FG habe eine Zeugenaussage unzutreffend und nicht hinreichend gewürdigt, wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

2

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen die [X.]orentscheidung mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, ohne sein Zulassungsbegehren auf selbständige Teile der [X.]orentscheidung zu beschränken. Gleichwohl macht er in seiner Beschwerdebegründung vom 21. Februar 2012 keine Zulassungsgründe geltend, die die Einkommensteuerfestsetzung für 1996 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden [X.] zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1996 betreffen. Insoweit ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O an eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen entspricht (Beschluss des [X.] --BFH-- vom 20. Juni 2012 X B 1/12, [X.], 1616).

3

2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 1998 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten [X.]erfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O geforderten Form dargelegt.

4

a) Nach dem [X.]orbringen des [X.] habe das Finanzgericht ([X.]) gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) verstoßen, weil es bei Prüfung der dargelegten Betriebsaufspaltung unterlassen habe, die strafrechtliche Ermittlungsakte des [X.] beizuziehen (vgl. § 86 Abs. 1 [X.]O). Diese Rüge ist nicht schlüssig erhoben.

5

aa) Die schlüssige Rüge, das [X.] habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten [X.]ortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem [X.] die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des [X.] zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen [X.] ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.[X.].m. § 155 [X.]O; Senatsbeschluss vom 28. November 2003 III B 7/03, [X.], 645; [X.] vom 19. Januar 2006 [X.]III B 84/05, [X.], 803, m.w.N.; vom 7. Oktober 2010 [X.]III B 219/07, juris, m.w.N.; vom 22. Januar 2013 [X.] B 85/12, juris, m.w.N.).

6

bb) Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen des [X.] nicht. Es wurde nicht dargelegt, warum der in der mündlichen [X.]erhandlung fachkundig vertretene Kläger nicht von sich aus die Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakte des [X.] beantragt hat. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen dem Kläger eine solche Antragstellung oder eine entsprechende Rüge nicht möglich gewesen sein soll.

7

b) Soweit der Kläger rügt, das [X.] habe gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O verstoßen, weil es bei Würdigung der von [X.] gemachten Aussage verschiedene Gesichtspunkte außer [X.] gelassen habe, macht er keinen [X.]erfahrensmangel, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler geltend.

8

aa) Ein [X.]erstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O kann zwar vorliegen, wenn das [X.] erkennbar Umstände nicht berücksichtigt, die in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen (s. dazu [X.] vom 19. Oktober 2011 IX B 90/11, [X.], 234).

9

Einen solchen Fehler hat der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger bringt u.a. vor, das [X.] habe bei Würdigung der Zeugenaussage unberücksichtigt gelassen, dass [X.] im fraglichen Zeitraum sowohl Mitglied des Aufsichtsrats der S-AG als auch Steuerberater der K-GmbH sowie des [X.] gewesen sei. Die vom [X.] gezogene Schlussfolgerung, wonach [X.] von der [X.]ermietung der Grundstücke durch die K-GmbH nur über den Kläger erfahren habe, sei daher abwegig gewesen.

Aus diesem [X.]orbringen ergibt sich allerdings nicht, dass das [X.] die genannten Gesichtspunkte bei seiner Entscheidungsfindung außer [X.] gelassen hat. Zum einen hat das [X.] im Rahmen des Tatbestands wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 7. Dezember 2011 verwiesen. Es erschließt sich daher nicht, warum das [X.] bei seiner Urteilsfindung nicht die gesamte Aussage des [X.] berücksichtigt haben soll. Allein aus dem Umstand, dass das [X.] die genannten Gesichtspunkte nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen behandelt hat, lässt sich nicht auf eine fehlende Berücksichtigung schließen. § 96 [X.]O verpflichtet das [X.] nämlich nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern ([X.] in [X.], 234). Zum anderen hat das [X.] im Rahmen der Beweiswürdigung durchaus festgestellt, dass [X.] die vom Kläger behauptete [X.]ermietung der Grundstücke durch die K-GmbH bestätigt habe. Es führte jedoch aus, dass er ([X.]) nicht den Eindruck vermittelt habe, dies aus eigener Anschauung zu wissen. Hierbei stützte sich das [X.] u.a. auf die Aussage des [X.], wonach er ([X.]) von der genannten [X.]ermietung aus Gesprächen mit dem Kläger erfahren habe, daneben auf den Umstand, dass [X.] keine Details zur [X.]ermietung habe angeben können.

bb) Damit rügt der Kläger im Ergebnis, das [X.] habe die Zeugenaussage des [X.] unzutreffend und nicht hinreichend gewürdigt. Darin liegt die Geltendmachung eines materiellen Fehlers, der grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. [X.] vom 31. Januar 2013 X B 21/12, BFH/N[X.] 2013, 759, m.w.N.). Eine fehlerhafte Beweiswürdigung könnte nur bei [X.]orliegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 [X.]O zu einer Revisionszulassung führen. Hierzu fehlt jedoch jeglicher [X.]ortrag.

3. [X.]on der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O ab.

Meta

III B 8/12

11.07.2013

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 7. Dezember 2011, Az: 15 K 1691/09 E,F, Urteil

§ 76 Abs 1 S 1 FGO, § 86 Abs 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 155 FGO, § 295 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.07.2013, Az. III B 8/12 (REWIS RS 2013, 4209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4209

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