Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2018, Az. I ZB 12/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11371

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:290318BIZB12.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 12/17
vom

29. März 2018

in der Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
März 2018 durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.]maltz
beschlossen:
In Abänderung des Beschlusses
vom 11.
Oktober 2017 wird der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 200.000

t-gesetzt.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 11.
Oktober 2017
die Rechtsbe-schwerde der Antragstellerin
zurückgewiesen und den Streitwert für das Verfah-ren der Rechtsbeschwerde auf 40.000

Die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung der Antragstellerin ist statthaft und auch sonst zulässig.
In der Sache hat sie eben-falls Erfolg.
Im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist die Gegenvorstellung statthaft ([X.], [X.] vom 30.
April 2015

I
ZR
82/13, juris Rn.
3; Beschluss vom 29. Juni 2017

I
ZB
90/15, juris Rn.
4).
Die Gegenvorstellung hat Erfolg.
In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von [X.]iedssprüchen
entspricht
der Streitwert
dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen. Nach Verbindung der Verfahren 26
[X.]
6/16 und 26
[X.]
9/16 beim [X.] betraf das Verfahren Zahlungsansprüche in Höhe
von
140.523,89

aus dem "Teil-[X.]iedsurteil" vom 3.
Februar 2016 und
weiteren
1
2
3
4
-
3
-
35.427,50

aus dem "[X.]iedsspruch" vom 18.
Mai 2016
sowie einen [X.] der Antragstellerin. Somit beträgt
der Wert der Hauptsache
un-ter Berücksichtigung des Auskunftsanspruchs
200.000

.
Zwar beträgt der Wert in Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit
des
[X.]iedsverfahrens (§
1032 Abs.
2 ZPO) nach ständiger Praxis des Senats ein Fünftel des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2017

I
ZB
60/16, [X.], 2271).
Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf Fälle übertragbar, in denen der
Antrag auf Vollstreckbarerklärung
wie
im Streitfall
unzulässig
war, weil der [X.]iedsspruch
auf einer
wegen unzulässiger
Regeln für die
Zusammensetzung des [X.]iedsgerichts unwirksamen [X.]iedsvereinba-rung beruhte.
Das Interesse des Antragstellers entspricht auch in diesem Fall dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen.

[X.]affert
[X.]
Löffler

[X.]
[X.]maltz
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2017 -
26 [X.] 6/16 -

5

Meta

I ZB 12/17

29.03.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2018, Az. I ZB 12/17 (REWIS RS 2018, 11371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11371

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