Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. 5 StR 582/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17208

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 582/14

vom
14. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Januar 2015
beschlos-sen:

Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das Urteil des [X.] vom 14. April 2014, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt, und im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben. Die hierzu getroffenen Feststellungen bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten schuldig gesprochen, als Mitglied einer Bande Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und mit ihnen Handel getrieben zu haben. Es hat ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von t. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge entfällt (vgl. MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 30a BtMG Rn. 34 mwN). Die Schuldspruchänderung lässt den Unrechtsge-halt der Tat unberührt.
2. Zudem hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 8.
Dezember 2014 Folgendes ausgeführt:

[X.] haben.
Zwar sind die Berechnungen zur Höhe des durch den Angeklag-ten erlangten Geldbetrags nicht zu beanstanden, jedoch ist die Nichtanwendunc StGB nicht nach-vollziehbar dargelegt. Die Urteilsgründe ermöglichen nicht die [X.] Überprüfung, ob das [X.] den Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB richtig angewandt und sein Ermessen nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte vor seiner Fest-nahme über kein legales Einkommen ([X.]). Er gewärtigt die Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe. Bei dieser Sachlage kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Anordnung des [X.] auf das Vermögen eines Angeklagten auswirkt. Insbesondere ist die
nach einer Haftentlassung bei einer in dieser Höhe verhängten Verfallsanordnung konkret zu erörtern (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2008

2 [X.], Rdnr. 13 m.w.N.) und zu erwägen, ob schon aus diesem Grund nicht auf den vollen Verfallsbetrag erkannt werden kann (vgl. auch [X.], Urteil vom 2. Oktober 2008

4 [X.]). An einer derartigen Erörterung fehlt es hier ebenso wie an Feststellungen zur Vermö-genslage des Angeklagten, insbesondere
zu ihm zuordenbaren

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Dem tritt der Senat bei, weil er nicht ausschließen kann, dass das Tatge-richt bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung nicht auf den vollen Verfallsbe-trag erkannt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2008

2 [X.] Rn. 14). Die Feststellungen haben Bestand. Die vom neuen Tatgericht ergänzend zu treffenden Feststellungen dürfen zu den bestehenden nicht in Widerspruch treten.

[X.]

König

Berger Bellay

4

Meta

5 StR 582/14

14.01.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. 5 StR 582/14 (REWIS RS 2015, 17208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17208

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