Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 25.05.2022, Az. 2 BvQ 45/22

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 2412

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag auf Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins - mangelnde Darlegung zur Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptsache


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 [X.], da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1; Beschluss vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 45/22

25.05.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 25.05.2022, Az. 2 BvQ 45/22 (REWIS RS 2022, 2412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2412

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2 BvQ 62/21

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