Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.12.2021, Az. 2 BvQ 103/21

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 80

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Eilantrag mangels hinreichender Antragsbegründung erfolglos - unzureichender Vortrag zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Hauptsacheantrags


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 [X.], da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 103/21

22.12.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend AG Bamberg, 25. Juli 2016, Az: 192 UR II 769/16, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.12.2021, Az. 2 BvQ 103/21 (REWIS RS 2021, 80)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 80

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2 BvQ 62/21

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