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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:091019B4STR410.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 [X.]
vom
9. Oktober
2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 9. Oktober
2019 gemäß
§
349 Abs.
2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 30. April 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet [X.], dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts vom 15.
August 2019
von der Einziehung des sichergestellten Küchenmessers abgesehen wird; diese Einziehungsentscheidung ent-fällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin
Feilcke
Meta
09.10.2019
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2019, Az. 4 StR 410/19 (REWIS RS 2019, 2839)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2839
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