Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2019, Az. 4 StR 410/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2839

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[X.]:[X.]:BGH:2019:091019B4STR410.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 [X.]
vom
9. Oktober
2019
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 9. Oktober
2019 gemäß
§
349 Abs.
2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 30. April 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet [X.], dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts vom 15.
August 2019
von der Einziehung des sichergestellten Küchenmessers abgesehen wird; diese Einziehungsentscheidung ent-fällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 410/19

09.10.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2019, Az. 4 StR 410/19 (REWIS RS 2019, 2839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2839

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