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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:221019B2STR394.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
22. Oktober
2019
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Marburg ([X.]) vom 14.
Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl ver-urteilt ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke
Eschelbach
Zeng
Grube
Schmidt
Meta
22.10.2019
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. 2 StR 394/19 (REWIS RS 2019, 2413)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2413
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 115/07 (Bundesgerichtshof)
2 StR 456/19 (Bundesgerichtshof)
3 StR 452/20 (Bundesgerichtshof)
Revisionsgerichtliche Überprüfung der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen selbstanzeigenden Schöffen
4 StR 121/16 (Bundesgerichtshof)
1 StR 454/14 (Bundesgerichtshof)
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