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PDF anzeigen[X.] vom 9. Februar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 9. Februar 2006 gemäß § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen: Es wird festgestellt, dass sich Herr S. dem [X.] gegen die Angeklagten [X.]und [X.]wirksam als Nebenkläger angeschlossen hat. Die [X.]erklärung bezüg-lich der Angeklagten [X.]und [X.]ist unwirksam. Gründe: Als Vater des Getöteten ist [X.]zum [X.] befugt (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Dieser kann auch im Revisionsverfahren erfolgen und ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers be-steht ([X.] NStZ-RR 2002, 261). 1 - 3 - Der [X.] bezüglich der Angeklagten [X.] und [X.]wurde erst erklärt, nachdem das Verfahren gegen sie rechtskräftig abgeschlossen war. Nach rechtskräftigem [X.] kann sich der [X.] dem Verfahren nicht mehr anschließen ([X.]R StPO § 395 [X.] 5). 2 Wahl Boetticher Kolz Elf Hebenstreit
Meta
09.02.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. 1 StR 499/05 (REWIS RS 2006, 5083)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5083
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