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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:180816BIIIZR366.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 366/15
vom
18. August 2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
18. August 2016 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und [X.] sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 1. Oktober 2015 -
17 U 24/15 -
wird zurückgewie-sen, weil ein Revisionszulassungsgrund
nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 nicht den Anforderungen an die nötige Indivi-dualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Ja-nuar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III
ZB 88/15, [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab-gesehen.
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3
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwe
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.01.2015 -
2 O 176/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 01.10.2015 -
17 U 24/15 -
Meta
18.08.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. III ZR 366/15 (REWIS RS 2016, 6619)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6619
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