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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 20. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 1 [X.] beschlossen:Die Revision der Nebenklägerin R. gegen das [X.] [X.] vom 29. Mai 2001 wird [X.] verworfen.Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und diedem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Sie hat zwar beantragt,"das Urteil des [X.] mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzu-heben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen", das [X.] hat sie aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. [X.] sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 [X.] unerläß-lich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuld-spruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht, die zum [X.] berechtigt. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt- 3 -hier daher nicht, um die Zulssigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können(st. Rspr., vgl. BGHR [X.] § 400 Abs. 1 Zulssigkeit 2, 3, 5 und 10; Klein-knecht/[X.], [X.] 45. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.[X.]Detter [X.] Fischer
Meta
20.02.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. 2 StR 486/01 (REWIS RS 2002, 4471)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4471
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