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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 40/14
vom
26. August 2014
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
August 2014
durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr.
Oehler
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe
für eine Nichtzulassungsbeschwerde
oder Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss des [X.] -
2. Zivilkammer -
vom 7.
August 2014 -
7
T 2916/14 -
zu gewähren,
wird abgelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§
114 ZPO).
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin und eine Rechtsbeschwerde, in die das vorgesehene Rechtsmittel umgedeutet wer-den könnte, haben jedoch keine Erfolgsaussicht. Die Antragstellerin hat eine einstweilige Verfügung beantragt. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch §
542 Abs.
2 Satz
1 ZPO begrenzten Instan-zenzugs die Rechtsbeschwerde
nicht statthaft ([X.], Beschluss vom 27.
Fe-bruar 2003 -
I
ZB 22/02, [X.]Z 154, 102, 103
f). Überdies ist eine Rechtsbe-schwerde
nur statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 ZPO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das 1
2
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3
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Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde
zulassen müssen (vgl. z.B.: [X.], Beschluss vom 8.
November 2004 -
II
ZB 34/03, NJW-RR 2005, 294
f).
[X.]
Remmert
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.08.2014 -
7 T 2916/14 -
Meta
26.08.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2014, Az. III ZB 40/14 (REWIS RS 2014, 3306)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3306
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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