Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. VI ZR 142/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 407

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES [X.]/02Verkündet am:3. Dezember 2002Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 36 ff.; [X.] § 116; BGB § 843Bei einem bereits nach den §§ 53 ff. [X.] leistungsberechtigten [X.] stellen sich die in Art. 1 des [X.] geschaffenen Ansprüche auf Lei-stungen nach §§ 36 ff. [X.][X.] nicht als Systemänderung dar.[X.], Urteil vom 3. Dezember 2002 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.]. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2002 aufgehoben und dieBerufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] Berlinvom 6. September 2000 zurückgewiesen.Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt als Trägerin der [X.] Pflegeversicherung ausübergegangenem Recht Ersatz ihrer Pflegegeldzahlungen an den bei ihr versi-cherten W..Am 1. Februar 1986 wurde dieser bei einem Verkehrsunfall schwer ver-letzt. Er ist seither zu 100 % schwerbehindert und auf Lebenszeit pflegebedürf-tig. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des am Unfallbeteiligten Pkw ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. [X.] Juli 1989 gab der Geschädigte, vertreten durch seinen Vater als Gebrech-lichkeitspfleger, gegenüber der Beklagten die Erklärung ab, er sei für alle bishe-- 3 -rigen und möglicherweise noch entstehenden Ansprüche aus dem Verkehrs-unfall vom 1. Februar 1986, seien sie vorhersehbar oder nicht, durch Zahlungeines Betrages von noch 1.100.000 DM endgültig und vollständig abgefunden.Außerdem verpflichtete sich der Geschädigte in der [X.], [X.] im Hinblick auf die von ihr als seine gesetzliche Krankenkasse [X.] zum 31. Januar 1989 abgerechneten Beträge für häusliche Krankenpflege inHöhe von 600 DM ab [X.] nicht mehr in Anspruch zu nehmen unddie Beklagte von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen der [X.] freizuhalten.Gesetzlich übergegangene oder übergehende Ansprüche Dritter, insbesondereder Kranken- und Sozialversicherungsträger, sollten durch die Vereinbarungnicht berührt werden.Die Beklagte bezahlte die Abfindungssumme am 2. August 1989 an [X.]. Dieser verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli 1992 gegenüberder [X.] ab 1. August 1992 auf Leistungen, soweit sie die häusliche Pflege [X.].Nach Verkündung des Gesetzes über die [X.] Pflegeversicherung [X.] der Geschädigte am 1. Februar 1995 Leistungen der Pflegeversiche-rung. Die nunmehr als Trägerin der [X.] Pflegeversicherung bei der [X.]als Pflegekasse zuständige Klägerin zahlte daraufhin in der [X.] vom [X.] bis zum 30. September 1998 Pflegegeld i.H.v. 54.600 DM an die [X.] Geschädigten.Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung dieses [X.] Zinsen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufungder Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die [X.]. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.].Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin keinenAusgleich für ihre Zahlungen verlangen, weil die Ansprüche des Geschädigtenauf Leistungen der Pflegeversicherung vom [X.] umfaßt [X.] und nicht gemäß § 116 Abs. 1 [X.] auf die Klägerin übergegangen [X.].Zwar deckten die Leistungen zur Pflegehilfe auch die vermehrten Be-dürfnisse des Geschädigten aufgrund des Unfalles ab, für die die Beklagte nach§ 11 StVG, § 843 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG grundsätzlichhafte. Die geltend gemachten Ansprüche hätten aber frühestens 1995 mit ihrerEntstehung auf die Klägerin als Sozialversicherungsträger übergehen können,weil weder zum [X.]punkt des Verkehrsunfalles noch beim Zustandekommendes [X.]s ein Sozialversicherungsverhältnis "Soziale Pflegever-sicherung" bestanden habe. Durch die Einführung der gesetzlichen [X.] am 1. Januar 1995 sei der seit 1989 bestehende Anspruch auf [X.] nach §§ 53 ff. [X.] a.F. nicht nur erweitert, sondern ein neuer Anspruchauf Zahlung von Pflegegeld aus der [X.] Pflegeversicherung geschaffenworden. Das sei eine Systemänderung, auf die sich die Beklagte bei Regulie-rung des Schadens nicht habe einstellen müssen. Die Ansprüche seien deshalbvom [X.] umfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB erloschen.Ein Anspruch der Klägerin bis zur Höhe des nach §§ 53 ff. [X.] a.F.möglicherweise ursprünglich geschuldeten Pflegegeldes bestehe ebenfallsnicht. [X.]nsoweit fehle die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 [X.]erforderliche Pflicht, Sozialleistungen zu erbringen, jedenfalls deshalb, weil [X.] auf die Zahlung von Pflegegeld in seinem Schreiben vom 16. [X.] 5 -1992 nach § 46 Abs. 1 SGB [X.] wirksam verzichtet habe. Dieser Verzicht hättezwar für die Zukunft widerrufen werden können, ein Widerruf sei jedoch bis [X.] der §§ 53 ff. [X.] a.F. nicht erfolgt.[X.] Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der [X.] vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der [X.] gemachten Ansprüche durch den [X.] zwischen [X.] und der Beklagten erfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB er-loschen seien, weil die Schaffung des Anspruches auf Pflegegeld in § 37[X.][X.] eine im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthaltene [X.] neu begründet habe, nicht zu folgen.1. Allerdings geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß [X.] zur Pflegehilfe kongruent mit den Ansprüchen des Geschädigten [X.] seiner vermehrten Bedürfnisse sind (ständige Rechtsprechung des[X.]s, vgl. [X.]Z 134, 381, 384; 146, 108, 110 f.; Urteil vom 8. Oktober 1996- V[X.] ZR 247/95 - [X.], 1565). Soweit der [X.] im Urteil vom 30. [X.] (- [X.] - [X.], 1116, 1117) eine sachliche und zeitlicheKongruenz verneint hat, lag dem ein besonderer Sachverhalt zugrunde. [X.]n demRechtsstreit ging es nämlich um einen nur nach dem Recht der [X.] und [X.] § 843 BGB gegebenen Anspruch auf Erstattung des [X.] wegen der für Rehabilitationsmaßnahmen notwendigenBetreuung seines geschädigten Kindes. Hinsichtlich dieses Anspruchs lag [X.] bundesdeutschem Recht verbindliches Anerkenntnis vor. Betroffen warennicht Pflegeleistungen, sondern Verdienstausfälle aufgrund außerhäuslicherRehabilitationsmaßnahmen für das geschädigte Kind. Nur für diese besondere- 6 -Konstellation hat der [X.] die Kongruenz mit den vom [X.] erbrachten Leistungen nach den §§ 53 ff. [X.] verneint.2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, war der [X.] berechtigt, am 19. Juli 1989 über die der Klage zugrundeliegenden [X.] zu verfügen. Diese Ansprüche sind nämlich bereits mit dem [X.]nkrafttre-ten des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 ([X.] [X.] 1988,2477 ff.) am 1. Januar 1989 nach § 116 Abs. 1 [X.] auf die [X.] übergegan-gen und weder am 16. Juli 1992 durch den Verzicht des Geschädigten gegen-über der [X.] noch 1995 durch den Übergang der Zuständigkeit für Pflege-leistungen auf die neu errichtete Pflegekasse an den Geschädigten zurückge-fallen.a) Der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1[X.] vollzieht sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden [X.] [X.]punkt des Unfalles, soweit der Sozialversicherungsträger dem [X.] nach den Umständen des Schadensfalles möglicherweise in [X.] zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungs-ansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Wird die Leistungspflicht [X.] erst später durch eine Änderung des [X.] neu begründet, vollzieht sich der Forderungsübergang aller-dings erst bei [X.]nkrafttreten der neuen Regelung (vgl. [X.]surteile [X.]Z 134,381, 384 f. sowie vom 13. April 1999 - V[X.] ZR 88/98 - [X.], 1126m.w.Nachw.). Von einer solchen Systemänderung sind [X.] unterscheiden, die eine Erhöhung oder Modifizierung bereits gegebener [X.] regeln (vgl. [X.]surteile, [X.]Z 134, aaO und Urteil vom 12. Juli 1960- V[X.] ZR 122/59 - [X.], 830 [X.] sind die ursprünglich begründeten Schadensersatzansprü-che des Geschädigten gegen die Beklagte wegen vermehrter Bedürfnisse mitdem 1. Januar 1989 auf die [X.] übergegangen.b) Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß nach [X.] des Berufungsgerichts die der Klage zugrundeliegenden Ansprüchenicht auf die Klägerin hätten übergehen können, weil sie erst 1995 in Abände-rung des bisherigen Leistungssystems für Pflegeleistungen neu geschaffenworden seien und der Geschädigte deshalb durch den [X.] ausdem Jahr 1989 auf diese künftigen Ansprüche rechtswirksam verzichtet habe.aa) Der erkennende [X.] hat bisher offen gelassen, ob die zum [X.] in [X.] getretene Ablösung der Regelungen in §§ 53 ff. [X.] durch [X.] über die [X.] Pflegeversicherung im [X.][X.] einen erneuten [X.] bedeutete oder lediglich eine Erweiterung und Erhöhung der [X.] seit 1989 in §§ 53 ff. [X.] vorgesehenen Pflegeleistungen darstellte (vgl.[X.], Urteil vom 13. April 1999 - V[X.] ZR 88/98 - aaO). Auch der Streitfall nötigtnicht zu einer generellen Beantwortung dieser Frage. Nach den in [X.]Z 134,381, 384 dargelegten Grundsätzen liegt eine Systemänderung vor, wenn eineLeistungspflicht des [X.] begründet wird, für die es bisher [X.] gesetzlichen Grundlage gefehlt hat (vgl. [X.]surteil vom 11. Januar 1966Œ V[X.] ZR 173/64 [X.], 233, 234), wenn also eine gesetzliche Neurege-lung eine Anspruchsberechtigung, die im bisherigen Leistungssystem nochnicht enthalten war, neu schafft (vgl. [X.]surteil vom 4. Oktober 1983 Œ V[X.] ZR44/82 [X.], 35, 36). Danach kommt es auf den konkreten Anspruchan.bb) Das Berufungsgericht stützt sich für seine abweichende Auffassungauf die obergerichtliche Rechtsprechung und Stimmen in der Literatur, die einen- 8 -neuerlichen Systemwechsel bejahen (vgl. [X.], [X.], 911 f;Saarländisches OLG, [X.] 1999, 323 f; [X.], [X.]2000, 256 f.; zur Literaturmeinung: [X.]/[X.], Unfallhaftpflichtrecht,15. Aufl., [X.], [X.] 21; [X.]/[X.], [X.], 23. [X.] Kap., [X.] 32; [X.], VersR, 1996, 924 ff., 929; [X.], [X.], 1290). Danach soll ein Systemwechsel gegeben sein, weil in § 1 [X.][X.]ein neuer, eigenständiger Zweig der Sozialversicherung zur umfassenden [X.] Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit geschaffen worden sei.Die zu erbringenden Pflegeleistungen seien völlig neu strukturiert und [X.]. Auch sei der berechtigte Personenkreis erheblich erweitert worden(vgl. zur Zielsetzung des [X.], 1709, 1711m.w.[X.]) Diese Erwägungen ergeben jedoch in Bezug auf den vorliegendenAnspruch keine Systemänderung. Für einen nach den §§ 53 ff. [X.] leis-tungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen, wie den Geschädigten im Streitfall,sind mit dem [X.]nkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994([X.]; [X.] Teil [X.], S. 1014 ff.) zwar die organisatorische Abwicklung unddie Höhe des Pflegegeldes geändert worden, der in Art. 1 des [X.] ge-schaffene Anspruch nach § 37 [X.][X.] stellt sich aber deshalb nicht als gänz-lich neuer dar. Vielmehr sind dadurch die bereits nach dem [X.] 1989 begründeten Ansprüche lediglich fortgeführt und modifiziertworden.(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die §§ 53 ff. [X.] vonvornherein die Leistungen für häusliche und von einer Krankheit unabhängigePflege nur vorläufig bis zu einer vollständigen Absicherung der Pflegebedürfti-gen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung regeln. [X.] wurden weitere Schritte zur besseren [X.] Absicherung der [X.] -bedürftigen für erforderlich gehalten und ein Gesamtkonzept außerhalb der ge-setzlichen Krankenversicherung in Aussicht genommen (vgl. [X.]. 11/2337,S. 182). Daran knüpfte der Gesetzgeber bei Schaffung des [X.][X.] an (vgl. [X.]. 12/5262, [X.] f.). Dementsprechend wurden in Art. 4 Nr. 4 [X.] [X.] vom 1. April 1995 die §§ 53 bis 57 [X.] aufgehoben und der [X.] auf häusliche Pflege aus [X.] Gründen in das[X.][X.] überführt, weil Pflege, die nicht Krankenpflege ist, ein Fremdkörper im[X.] war (vgl. [X.], [X.], 924 ff., 929). Die Definition des leis-tungsberechtigten Personenkreises in § 14 Abs. 1 [X.][X.] lehnt sich im Wort-laut an die des § 53 Abs. 1 [X.] an, wenn auch das Ausmaß der [X.] verringert worden ist. Während§ 53 Abs. 1 [X.] die Hilfebedürftigkeit nämlich noch in sehr hohem Maßevoraussetzte, genügt nach § 14 Abs. 1 [X.][X.] ein Hilfebedarf in erheblichemoder höherem Maße. Hingegen spielt dieser Unterschied bei [X.], wie dem Geschädigten, keine Rolle, weil nach der Überleitungsrege-lung in Art. 45 Abs. 1 [X.] leistungsberechtigte [X.] § 53 [X.] ab 1. April 1995 in die Pflegestufe [X.][X.] eingestuft worden sindund die dementsprechenden Leistungen ohne Antragstellung erhalten (vgl. Ud-sching, [X.][X.], 1995, Einl. [X.] 13).(2) Auch die Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht durch das[X.] rechtfertigt es nicht, von einer Systemänderung auszugehen. Zwar [X.] nach § 33 [X.][X.], daß der Pflegebedürftige Versi-cherter ist. Dem entsprach, daß § 53 [X.] eine [X.] nur [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährte. [X.]m vorliegen-den Fall war der Geschädigte Versicherter der [X.] und deshalb als Schwer-pflegebedürftiger leistungsberechtigt nach § 53 [X.]. Die Einführung derzwangsweisen Mitgliedschaft in der [X.] Pflegeversicherung schuf für ihn- 10 -keinen neuen Anspruch, sondern änderte nur die Zuständigkeit des [X.] und den Umfang des bestehenden [X.]) Der Anspruchsübergang auf die Klägerin gemäß § 116 Abs. 1 [X.]scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß [X.] als zur Zahlung des Pflegegeldes zuständige Körperschaft desöffentlichen Rechts erst 1995 geschaffen worden ist und deshalb ein Sozialver-sicherungsverhältnis des Geschädigten zu ihr erst in diesem [X.]punkt entstan-den sein kann. Zum einen weist die Revision zu Recht darauf hin, daß allein [X.] der Leistungszuständigkeit einen bestehenden Anspruch nicht neuschafft. Es handelt sich vielmehr hierbei um die [X.], die den Anspruch in seinem Bestand grundsätzlich nicht tangiert. [X.] geht nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s bei einemWechsel der Leistungszuständigkeit des [X.] nach [X.] der Anspruch vom zuerst verpflichteten auf den nun zu-ständigen über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen gleichartigsind, auch wenn der neue Leistungsträger nicht Rechtsnachfolger des zuvorzuständigen ist (vgl. [X.]surteile vom 7. Dezember 1982 - V[X.] ZR 9/81 - [X.], 262 f.; vom 4. November 1997 - V[X.] ZR 375/96 - [X.], 124, 126;vom 8. Dezember 1998 - V[X.] ZR 318/97 - [X.], 382; vom 13. März 2001- V[X.] ZR 290/00 Œ VersR 2001, 1005 f. m.w.Nachw.). Dem liegt der Gedankezugrunde, daß einem Wechsel in der Leistungsverpflichtung als Korrelat auchein Wechsel in der Berechtigung entsprechen muß. Dementsprechend sind [X.] von der [X.] als dem zuerst verpflichteten [X.] auf die Klägerin übergegangen, weil sie durch die Einführung der §§ 46 ff.[X.][X.] am 1. April 1995 als juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl.§ 46 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.]) für die Zahlung des Pflegegeldes an den [X.]n zuständig geworden [X.]) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, daß der [X.] Geschädigten als Gebrechlichkeitspfleger mit Schreiben vom 16. Juli 1992gegenüber der [X.] auf Leistungen ab 1. August 1992 verzichtet hat, soweitdiese die häusliche Pflege seines [X.] betrafen. Der Rechtsübergang nach§ 116 Abs. 1 [X.] steht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennen-den [X.]s zwar unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wegfalls [X.] des [X.], weil dadurch dem Forde-rungsübergang nachträglich der Boden entzogen wird (vgl. [X.]surteile vom8. Dezember 1998 - V[X.] ZR 318/97 - [X.], 382, 383 und vom 13. März2001 - V[X.] ZR 290/00 Œ aaO, m.w.Nachw.). Das hat zur Folge, daß der [X.] gemäß § 158 Abs. 2 BGB bei [X.] wieder in seine Rechteeintritt, ohne daß es einer besonderen Rückübertragung bedarf (vgl. [X.] vom 13. März 2001 - V[X.] ZR 290/00 - aaO). Ein Wegfall der [X.] kann allerdings nur angenommen werden,wenn seine spätere [X.]nanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezuausgeschlossen erscheint. Erst dann verliert der Sozialversicherungsträger [X.] die Frühzeitigkeit des Forderungsübergangs gesichertes Regreßinteres-se. Kommt eine spätere [X.]nanspruchnahme des [X.] [X.], so gebietet es der Zweck des Forderungsübergangs, ihm den [X.] noch zu belassen (vgl. noch zu § 1542 RVO: [X.]Z 48, 181, 185 ff.).Durch die Verzichtserklärung des Geschädigten vom 16. Juli 1992 war die [X.] [X.]nanspruchnahme des [X.] nicht ausgeschlossen,weil sie nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB [X.] jederzeit mit Wirkung für die Zukunftwiderrufen werden konnte.3. [X.]m übrigen weist die Revision mit Recht darauf hin, daß die demRechtsstreit zugrundeliegenden Ansprüche von dem Vergleich schon nachdessen Wortlaut nicht umfaßt waren, weil gesetzlich übergegangene und über-gehende Ansprüche Dritter, insbesondere der Kranken- und [X.] 12 -rungsträger, durch den Vergleich nicht berührt werden sollten. Dies steht [X.] Widerspruch zu der aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandendenAuslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht, daß auch künftige Pfle-geleistungen und allgemein Ansprüche wegen Vermehrung der Bedürfnissedavon umfaßt werden sollten. Das Berufungsgericht hat offengelassen, inwie-weit dem Geschädigten zum [X.]punkt des Vergleichsabschlusses die Berech-tigung fehlte, soweit in Höhe des Anspruches auf Pflegegeld nach §§ 53 ff.[X.] ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die [X.]bereits zuvor erfolgt sei. Davon ist aber, wie unter 2. dargelegt, im vorliegendenFall auszugehen. Erfolglos wendet die Revisionserwiderung dagegen ein, daßder Geschädigte dann keine Veranlassung gehabt hätte, gegenüber der [X.]am 16. Juli 1992 auf die [X.]nanspruchnahme von Pflegeleistungen zu verzichten.Unter diesen Umständen sollte der Verzicht verhindern, daß die Beklagte we-gen des gesetzlichen Anspruchsüberganges nach § 116 Abs. 1 [X.] doppeltin Anspruch genommen würde. Er weist gerade darauf hin, daß die Beklagteund der Geschädigte mit dem Anspruchsübergang auf die Klägerin gerechnethaben, weshalb es der Beklagten auch verwehrt ist, sich gemäß §§ 407 Abs. 1,412 BGB auf ein Erlöschen der geltend gemachten Ansprüche durch den Ab-findungsvergleich zu berufen (vgl. [X.]surteil, [X.]Z 131, 274 ff., 285 ff.m.w.[X.] Hat die Ablösung der Vorschriften nach §§ 53 ff. [X.] durch diejeni-gen über das Pflegegeld im [X.][X.] keine Systemänderung bewirkt, sind dieden Leistungen der Klägerin entsprechenden Ansprüche des Geschädigten [X.] nach § 116 Abs. 1 [X.] übergegangen. Nach den nicht angegriffenenFeststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin an den Geschädigten zuHänden seiner Mutter Pflegegeld in Höhe von 54.600 DM für die [X.] vom1. April 1995 bis zum 30. September 1998 geleistet. Bei dieser Sachlage ist [X.] der Klägerin begründet und das landgerichtliche Urteil wiederherzu-- 13 -stellen. Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren Feststel-lungen zu treffen sind und die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt [X.] reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).[X.][X.][X.].Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.Müller [X.] [X.] Pauge Zoll

Meta

VI ZR 142/02

03.12.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. VI ZR 142/02 (REWIS RS 2002, 407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 407

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 158/10 (Bundesgerichtshof)

Gesetzlicher Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger: Zeitpunkt des Übergangs bei neu geschaffenen Leistungsberechtigungen nach dem Schadensereignis; Neuregelung …


VI ZR 158/10 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 197/07 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 337/04 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 329/10 (Bundesgerichtshof)

Gesetzlicher Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger: Zeitpunkt des Anspruchsübergangs bei noch nicht bestehendem Sozialversicherungsverhältnis zum Zeitpunkt des …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.