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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
XII Z[X.] 18/12
vom
12. September 2012
in der
[X.]etreuungssache
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
September 2012 durch den
Vorsitzenden
Richter Dose
und
die Richter [X.], Schilling, Dr.
Günter
und Dr. [X.]otur
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des
[X.]etroffenen vom 22.
Juli 2012 und die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27.
Juni 2012 werden verworfen.
Der Antrag der [X.]eteiligten zu 2 auf [X.]estellung eines [X.] wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde des [X.]etroffenen gegen den [X.]eschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 13.
Dezember 2011 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§
131 Abs.
5 Satz
2 KostO).
[X.]: 3.000
Gründe:
1. [X.] ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. [X.]ei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Um-stände angeführt werden, die die [X.]efangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen
[X.]eziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen ([X.] vom 28.
Juli 2008 -
AnwZ([X.]) 79/06
-
juris Rn.
3 mwN). Solche [X.]
-
3
-
de legt der [X.]etroffene nicht dar. Er hält die Entscheidungen des Vorsitzenden zwar für rechtswidrig bzw. willkürlich. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht, um einen
[X.]efangenheitsgrund glaubhaft zu machen. Über das unzulässige [X.] entscheidet der Senat in der regulären [X.]esetzung und nicht ohne die abgelehnten Mitglieder (vgl. [X.]GH [X.]eschluss vom 14.
April 2005 -
V
Z[X.] 7/05
-
NJW RR 2005, 1226, 1227).
2. Die Anhörungsrüge, die sich gegen die Ablehnung der [X.]estellung ei-nes [X.] richtet und daher ebenfalls nicht dem Anwaltszwang unterliegt, ist wegen Fristversäumnis unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der [X.] nach §
44 Abs.
2 Satz
1 FamFG eingelegt worden. Der Senatsbeschluss vom 27.
Juni 2012 ist am 29.
Juni 2012 formlos an den [X.]etroffenen herausge-geben worden. Nach §
15 Abs.
2 Satz
1 FamFG gilt der [X.]eschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Die [X.] begann daher am 3.
Juli 2012 und endete mit Ablauf des 17.
Juli 2012. Die Anhörungsrüge ist aber erst am 23.
Juli 2012, also verspätet, beim [X.]undesgerichtshof eingegan-gen.
3. Die [X.]estellung eines [X.] für die [X.]eteiligte zu 2 gemäß §
10 Abs.
4 Satz
3 FamFG in Verbindung mit §
78
b ZPO ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. [X.]GH [X.]eschluss vom 25.
März 2003 -
VI
ZR 355/02
-
NJW-RR
2003, 1074).
2
3
-
4
-
4. Die Rechtsbeschwerde des [X.]etroffenen ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des §
71 Abs.
2 Satz
1 FamFG begründet worden ist.
Dose
Klinkhammer
Schilling
Günter
[X.]otur
Vorinstanzen:
AG [X.]onn, Entscheidung vom 15.09.2011 -
37 [X.] 599 -
LG [X.]onn, Entscheidung vom 13.12.2011 -
4 [X.]/11 -
4
Meta
12.09.2012
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. XII ZB 18/12 (REWIS RS 2012, 3251)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3251
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