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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB
286/11
vom
29. Oktober 2012
in der Grundbuchsache
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 29. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann
und
die Richter Dr.
Lemke, Dr.
Czub, Dr.
Kazele und Dr.
Kartzke
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 15.
Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§
6 Abs.
1 Satz
1 FamFG, §
42 Abs.
2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer ver-ständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit [X.] aufkommen lassen (vgl. nur [X.], Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., §
42 Rn.
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f. [X.]). Solche Gründe liegen hier nicht vor.
2. Der Antragsteller leitet Zweifel an der Unparteilichkeit [X.] des Senats zunächst daraus her, dass er nicht vor der Zurückweisung seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts auf die nicht hinreichende [X.] seiner Rechtsbeschwerde hingewiesen worden ist. Ob ein solcher Hinweis angezeigt gewesen wäre, ist zweifelhaft, weil der bisherige Prozessbe-vollmächtigte des Antragstellers die Niederlegung seines Mandats damit be-1
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gründet hat, er habe ihm erläutert, dass das in Aussicht genommene Rechtsmit-tel nicht sachgerecht begründbar sei. Das bedarf indes keiner Entscheidung. Ein unterlassener, jedoch gebotener Hinweis ist allenfalls ein Verfahrensfehler, welcher durch eine Fortsetzung des Verfahrens entweder auf Anhörungsrüge nach §§
1, 44 FamFG oder auf eine in dem Verfahren nach §
10 Abs.
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FamFG, §
78b ZPO mögliche Gegenvorstellung zu beheben ist. Zweifel daran, dass [X.] ergänzenden Vortrag des Antragstellers in dem fortgesetzten Verfahren umfassend würdigen werden, begründet er dagegen nicht.
3. Zweifel an der Unparteilichkeit
[X.] leitet der [X.] auch daraus her, dass der Senatsbeschluss vom 21.
Juni 2012 (Zurückwei-sung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts) auch seinen bisherigen [X.] zugestellt worden ist. In diesem Punkt scheitert der Erfolg des
Ablehnungsgesuchs daran, dass die Ausführung der gesetzlich vor-gesehenen Zustellung nicht den entscheidenden Richtern, sondern der
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Geschäftsstelle des Gerichts obliegt (§
15 Abs.
2, §
41 Abs.
1 FamFG, §
168 Abs.
1 ZPO). So wurde hier verfahren.
Stresemann
Lemke
Czub
Kazele
Kartzke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 13.12.2011 -
20 W 546/11 -
Meta
29.10.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2012, Az. V ZB 286/11 (REWIS RS 2012, 1841)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1841
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 271/13 (Bundesgerichtshof)
Richterablehnung: Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch das Gericht selbst; dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters
VII ZR 148/13 (Bundesgerichtshof)
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Richterablehnung: Befangenheitsbesorgnis bei Äußerungen zur Verlängerung der Begründungsfrist für eine Nichtzulassungsbeschwerde bei einem Mandatswechsel und …