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PDF anzeigen[X.]/02vom9. Juli 2002in der [X.] Totschlags u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juli2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das U[X.]eil des [X.] vom 15. Februar 2002 dahingehend abgeände[X.],daß die Einziehung des Pkw [X.] Benz ([X.]) [X.] entfällt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um 1/8 er-mäßigt und werden der Staatskasse 1/8 der dem Angeklagtenim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagenauferlegt.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "tateinheitlich begangenenversuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zweiFällen" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren veru[X.]eilt und einen Revolver[X.] sowie einen Pkw [X.] Benz eingezogen. Die auf [X.] gestützte Revision des Angeklagten hat allein hinsichtlich der Ein-ziehung des Pkw Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.- 3 -Der Angeklagte hatte am Abend des [X.] in seiner Wohnung [X.] seiner als Prostituie[X.]en ttigen Ehefrau erhalten, die ihm mitteilte, [X.] sich vom [X.] beleidigt und bedroht. Der Angeklagte fuhr [X.] bewaffnet mit der Pistole [X.] - mit dem Pkw [X.] in dieC. straûe in [X.]. Do[X.] unterhielt er sich mit seiner Ehefrau und so-dann mit seinem [X.] und begab sich anschlieûend mit dem Pkw auf [X.]. [X.] der Fah[X.] erhielt er einen weiteren Anruf, in welchem ihmauf Veranlassung seiner Ehefrau mitgeteilt wurde, [X.] es zwischen dem [X.]der Eheleute und dem [X.] zu einer Auseinandersetzung gekommenwar. Der Angeklagte wendete daraufhin das Fahrzeug, fuhr [X.], stellte denPkw am einen Ende der [X.] ab und ging durch diese in [X.], wobei er die Pistole in der Hand hielt. Von seinem ihm entgegen-kommenden [X.] nahm er keine Notiz, sondern lief geradewegs zu dem amanderen Ende der [X.] abgestellten Pkw des [X.]s undschoû aus kurzer Entfernung auf den im Fahrzeug sitzenden [X.] so-wie dessen sich ebenfalls im Fahrzeug befindliche Ehefrau (die Nebenkle-rin). Nachdem er die Pistole [X.] hatte, lief er durch die[X.] zu dem abgestellten Pkw [X.] [X.] und "floh" mit [X.] in Richtung [X.], wo er von der Polizei festgenommen wurde.Das [X.] hat den Pkw [X.] eingezogen, weil ihn der Ange-klagte nach den [X.] auf die [X.] bewuût zur Flucht benutzt ha-be. Dies lt rechtlicher Prfung nicht stand. [X.] § 74 Abs. 1 StGB kals Tatwerkzeuge zwar nicht nur solche Gegenstingezogen werden, [X.] eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden bzw. nach der [X.] hierzu bestimmt sind; der Einziehung unterliegt vielmehr alles, wasdie Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendigung (vgl. [X.] 4 -1952, 892 [X.].; [X.] bei [X.] 1970, 559) rhaupt ermlicht und zuihrer Durchfrung dient oder hierzu erforderlich ist ([X.]R StGB § 74 Abs. [X.]). Jedoch reicht die nur gelegentliche Benutzung eines Gegenstan-des im Zusammenhang mit der Tat nicht aus (Eser in [X.]/[X.], [X.]. § 74 Rdn. 11). Erforderlich ist [X.] hinaus, [X.] sein Gebrauch ge-zielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens frde[X.] bzw. nach der Pla-nung des Tters frdern soll. Dies war hier hinsichtlich des Pkw [X.] nichtder Fall.Die getroffenen Feststellungen belegen nicht, [X.] der Benutzung [X.] nach der Vorstellung des Angeklagten irgendeine Relevanz frsein Vorgehen gegen den [X.] zukam. [X.] er mit dem Pkw zur C. straûe [X.]fuhr, als er von der Auseinandersetzung zwischen seinem[X.] und dem [X.] erfahren hatte, besagt hierzu fr sich allein nichts;denn da der Angeklagte den entsprechenden Anruf wrend der Heimfah[X.] er-hielt, lag es nahe, [X.] er gerade mit dem Pkw zu dem O[X.] des Geschehens[X.]fuhr. Es ist aber weder festgestellt, [X.] er bereits wrend der Rckfah[X.]zur C. straûe den [X.] hatte, auf den [X.] zu schie-ûen, noch [X.] er den Pkw gerade deswegen nutzte, um nach einer "Abrech-nung" mit dem [X.] ein geeignetes Mittel fr eine schnelle Flucht zurHand zu haben. Es fehlt daher an der notwendigen inneren Verkfung zwi-schen der Benutzung des Fahrzeugs und der Tatbegehung. Entgegen der [X.] des [X.]s rechtfe[X.]igt allein die Tatsache, [X.] der [X.] Abgabe der [X.] zu dem Pkw [X.] [X.]ging und mit diesemdavonfuhr, die Einziehung schon deswegen nicht, weil zu diesem Zeitpunkt diegegen die [X.] begangenen Straftaten bereits beendet [X.] 5 -Der Senat schlieût aus, [X.] noch weitere Feststellungen getroffen wer-den k, die die Einziehung des Fahrzeugs ermlichen wrden. Er ent-scheidet daher in der Sache selbst [X.] das angefochtene U[X.]eil [X.], [X.] die Einziehung des Pkw [X.] entfllt.[X.] Miebach Pfister von [X.]
Meta
09.07.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. 3 StR 165/02 (REWIS RS 2002, 2415)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2415
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