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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 26/10
vom
23. Februar
2012
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am 23. Februar
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 11.
Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
6, 7, 4d Abs.
1 [X.], Art.
103f EG[X.]
statthaft. Sie ist jedoch gemäß §
574 Abs.
2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.].
Die zu §§
4a, 290 Abs.
1 Nr.
5 [X.] aufgeworfenen Rechtsfragen sind geklärt (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 142/11, Z[X.]
2011, 1223 Rn.
3, 5), insbesondere,
ob
es im Rahmen des §
4a [X.] eines Gläubi-gerantrages bedarf ([X.], Beschluss vom 7.
Oktober 2010 -
IX
ZB 259/09, NZI
2010, 948 Rn.
14) und welche Anforderungen an das Vorliegen eines Ver-sagungsgrundes nach §
290 Abs.
1 Nr.
2, 4 bis 6 [X.] im Rahmen des §
4a [X.] zu stellen sind ([X.], Beschluss vom 7.
Oktober 2010,
aaO Rn.
13; vom 1
2
-
3
-
19.
Mai 2011, aaO Rn.
3). Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Grundsätzen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.11.2009 -
29 IN 95/03 T -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 11.01.2010 -
4 T 456/09 -
3
Meta
23.02.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. IX ZB 26/10 (REWIS RS 2012, 8858)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8858
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