Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 5 StR 350/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5643

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070917B5STR350.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 350/17

vom
7. September 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. März 2017 aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte im Fall 3 der Anklageschrift verurteilt worden ist, sowie
b)
im [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten

unter Freisprechung im Übri-gen

wegen Diebstahls mit Waffen (Fall 1 der Anklageschrift) und versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung (Fall 3 der Anklageschrift) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hier-gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das im Übrigen aus den Gründen der [X.] unbegründete Rechtsmittel (§ 349 Abs. 2 StPO) hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen zum Fall 3 der Anklageschrift hielt der Ange-klagte dem Geschädigten auf einem [X.] ein Springmesser vor, um diesen dazu zu bringen,

herauszugeben; diese wollte der Angeklagte für sich verwenden. Der Bedrohte geriet in Todesangst und rannte weg, zunächst bis zum Ende des Bahnsteigs, sodann durch das Gleisbett der [X.] und schließlich durch eine seitlich be-findliche Kleingartenkolonie, so dass es nicht zur Tatvollendung kam.
2. Die insofern erfolgte Verurteilung wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung kann keinen Bestand haben. Denn das [X.] hat einen möglichen strafbefreienden Rücktritt nicht in den Blick genommen. Feststellungen zum sogenannten Rücktrittshorizont (vgl. [X.],
Beschluss vom 19. Mai 1993

[X.], [X.]St 39, 221, 227 f.) hat es nicht getroffen, obwohl dies geboten war. Infolge
dessen kann insbesondere nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte eine Verfolgung des Flüchtenden für [X.] (und damit den Versuch für fehlgeschlagen) oder aber eine Tatvollen-dung für möglich hielt, hiervon jedoch aus freien Stücken Abstand nahm (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Die Feststellungen können bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei zu-stande gekommen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können durch neue ergänzt werden, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen.
3. Da mithin die für diese Tat verhängte
dreijährige Einsatzstrafe entfällt, ist auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Hingegen schließt der [X.] aus, dass die für den Diebstahl mit Waffen (Fall 1 der Anklageschrift) fest-gesetzte einjährige Freiheitsstrafe hierdurch beeinflusst worden ist.

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4. Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Vo-raussetzungen des § 55 StGB umfassend zu prüfen sein werden, insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren Vorverurteilungen, hinsichtlich derer die Daten der zugrundeliegenden Taten nicht mitgeteilt werden.

[X.] Schneider

Berger Mosbacher

6

Meta

5 StR 350/17

07.09.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. 5 StR 350/17 (REWIS RS 2017, 5643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5643

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