Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. 5 StR 21/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8095

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5 StR 21/13
(alt: 5 StR 269/12)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. Februar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Februar 2013
beschlossen:

1.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 3. September 2012 ge-währt.

2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das
genannte Ur-teil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen [X.].

3.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.].

[X.]d

e

Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 14. Febru-ar
2012 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Entschei-dung hat der Senat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 19. Juni 2012 im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen. Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1
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neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Der Senat hat die
Aufhebung des ursprünglichen Urteils im gesam-ten Strafausspruch unter anderem darauf gestützt, dass angesichts der [X.] im oberen Bereich der üblicherweise für vergleichbare Taten verhängten Strafen ihre Bemessung einer eingehenderen als
der äu-ßerst knapp gehaltenen Begründung des ursprünglichen Urteils bedurft [X.]. Das nach der Zurückverweisung ergangene neue tatgerichtliche Urteil hat die konkrete Strafzumessung ausführlicher begründet, ist indes zu einer nur wenig geringeren Gesamtstrafe und insbesondere bei drei Taten (2 bis 4) zu denselben Einzelstrafen, die auch die Einsatzstrafe (sechs Jahre Frei-heitsstrafe) umfassen, und bei zwei Taten nur zu wenig geringeren Einzel-strafen als das aufgehobene Urteil gelangt (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 20. April 1989

4 StR 149/89, [X.]R StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13, und vom 11. Juni 2008

5 [X.], [X.], 386).

2. [X.] hat wiederum keinen Bestand. Im Rahmen seiner Begründung durfte das [X.] nicht zum Nachteil des Angeklagten unterstellen, dieser habe in besonders verwerflicher Art und Weise über die Freundschaft zur Mutter ein Vertrauensverhältnis zur Neben-klägerin aufgebaut; solches findet keine Stütze in den Feststellungen.

[X.] begegnet darüber hinaus die Begründung der

angesichts des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten

hohen Gesamtstrafe. Die [X.] hat insoweit zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich die [X.] gegen dasselbe Opfer richtete; bei solchen Serientaten werde der [X.] der herabge-setzten Hemmschwelle durch den ständigen Druck ausgeglichen, dem das Opfer dadurch ausgesetzt sei, dass es jederzeit mit einer neuen Tat rechnen müsse. In diesem Zusammenhang war indes zu berücksichtigen, dass die Geschädigte

anders als etwa ein Opfer sexuellen Kindesmissbrauchs in-2
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nerhalb der Familie

einem solchen Druck keineswegs ausgesetzt war, son-dern sich nach der ersten Tat auch weiterhin freiwillig in die Wohnung des Angeklagten begab.

3. Über den Strafausspruch ist mithin auf der Grundlage der im ersten Urteil getroffenen, vollständig aufrechterhaltenen Feststellungen neu zu [X.]. Die im neuen Urteil ergänzend getroffenen Feststellungen werden mit dem Strafausspruch aufgehoben.

[X.] Schneider

Dölp König

5

Meta

5 StR 21/13

19.02.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. 5 StR 21/13 (REWIS RS 2013, 8095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8095

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