Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. AnwZ (Brfg) 66/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 207

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 66/13
vom

17. Dezember 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. Quaas

am 17. Dezember 2013 beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats
des Brandenburgischen [X.]s vom 19. August 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 18. Januar 2012 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) widerrufen und mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 den hiergegen ge-richteten Widerspruch des [X.] zurückgewiesen. Die darauf vom Kläger er-hobene Anfechtungsklage ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Beru-fung.

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II.
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; ein Zulassungsgrund nach §
124 Abs.
2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz
2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen
nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ
([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn.
5 m.w.N.).
Daran fehlt es hier.
Der [X.] hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger zum maßgeblichen [X.]punkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 8.
Oktober 2012 (vgl. eingehend Senatsbeschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn.
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ff.; ferner Senatsbeschluss vom 15.
März 2012 -
AnwZ
([X.]) 4/12, [X.]. 2012, 553 Rn.
3) in Vermögensverfall (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]) geraten war. Ein solcher liegt vor, wenn der Rechts-anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse
geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind namentlich die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. etwa [X.] vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, aaO Rn.
4; vom 7.
Oktober 2013 -
AnwZ
([X.]) 30/13, juris Rn. 4). Das Vorliegen dieser Voraus-setzungen stellt der Kläger ohne Erfolg in Frage.
a) Gegen den Kläger waren bis zum Widerruf seiner Zulassung zahlrei-che Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden, wobei hiervon auch relativ geringfügige Forderungen betroffen waren. Einen Teil der Forderungen hat der 2
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Kläger vor Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens getilgt. Es [X.] jedoch bei Erlass des Widerspruchsbescheids noch Schulden in einer [X.] von mehr als 600.000

n-geräumt, dass von den im Widerspruchsbescheid aufgelisteten [X.] in Höhe von insgesamt 671.859,60

waren. Davon entfielen 562.421,07

die Finanzierung von Grundbesitz, weitere 35.334,11

gegenüber dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte und zusätzliche 33.664,21

hnet sind hierbei die von der Beklagten angesetzten Steuerschulden des [X.], deren Höhe streitig ist.
b) Der Kläger hat weder dargetan noch den Nachweis geführt, dass er sich trotz dieser erheblichen Verbindlichkeiten zum [X.]punkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befand.
Das [X.]
betreibt seit längerem die Zwangsversteige-rung in die von ihr finanzierten Immobilien des [X.]. Damit ist belegt, dass der Kläger nicht in der Lage ist, diese Verbindlichkeiten zu bedienen oder mit
der Gläubigerin werthaltige Ratzenzahlungsvereinbarungen zu treffen. Dass die Gläubigerin -
wie
der Kläger geltend macht
-
keine Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen gegen ihn persönlich betreibt, ist hierbei unerheblich. Maßgeblich ist insoweit allein, dass der Kläger nicht -
wie bei geordneten wirtschaftlichen [X.]n der Fall
-
in der Lage war, die aufgelaufenen Verbindlichkeiten ord-nungsgemäß zu tilgen. Soweit er meint, es handele sich nicht um "akute" [X.], weil nicht gegen ihn persönlich vollstreckt werde und offen sei, ob nach Durchführung der Zwangsversteigerung noch eine Restforderung bestehe, geht er von einem unzutreffenden Verständnis geordneter wirtschaftlicher [X.] aus.
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Auch hinsichtlich der Schulden gegenüber seinen weiteren Gläubigern hat der Kläger, der sich auf punktuelle, überwiegend nicht belastbare Angaben beschränkt, weder dargetan noch nachgewiesen, dass er bei Erlass des [X.] die bestehenden Verbindlichkeiten vollständig getilgt oder mit den Gläubigern wenigstens tragfähige Ratenzahlungsvereinbarungen abge-schlossen hatte, die eine Abtragung der Schulden in absehbarer [X.] hätten erwarten lassen und die er bei realistischer Betrachtung auch hätte einhalten
können. Dies gilt auch für die Forderungen des [X.]. Dass dieses nach dem Vorbringen des [X.] noch keine Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatte, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Kläger fällige Schulden nicht bedienen und auch keine tragfähi-ge [X.] mit dem Versorgungswerk treffen konnte.
Angesichts der vom [X.] zutreffend bewerteten Einkom-mens-
und Vermögenssituation des [X.] ist nichts dafür ersichtlich, dass ihm
zum maßgeblichen [X.]punkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsver-fahrens ausreichend liquide Mittel
zur Verfügung standen, um die bestehenden Verbindlichkeiten abzutragen, ohne neue Schulden auflaufen zu lassen. Soweit der Kläger geltend macht, bei
Abschluss des behördlichen Verfahrens hätte er Aussicht auf zusätzliche Einkünfte aus neuen Mandaten und auf die [X.] zwischenzeitlich eingeforderter Außenstände gehabt, ändert dies nichts daran, dass bei Erlass des Widerspruchsbescheids die benötigten liquiden Vermögenswerte nicht vorhanden waren. Davon abgesehen haben
sich die in der Zulassungsbegründung beschriebenen Erwartungen des [X.] nicht er-füllt, wie die -
nach Mitteilung der Beklagten am 11.
Oktober 2013 und damit vor Begründung des Zulassungsantrags erfolgte
-
Eröffnung des Regelinsolvenz-verfahrens gegen den Kläger zeigt.

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c) Dass sich der Kläger -
bedingt durch den im Februar 2007 erlittenen Verkehrsunfall und die ihm erst im [X.] zugeflossenen Ersatzleistungen in Höhe von 280.000

-
nur vorübergehend in [X.] hätte und diese bei Erlass des Widerspruchsbescheids behoben gewesen wären, ist weder dargetan noch ersichtlich. Wie der [X.] zutref-fend ausgeführt hat, ist es dem Kläger trotz dieser Abfindungssumme und trotz des von ihm behaupteten Umsatzes von 104.000

bis 2011 nicht gelungen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 8.
Oktober 2012 (Erlass des Widerspruchsbescheids) zu bereinigen.
2. Die Entscheidung des [X.]s beruht auch nicht auf ei-nem Verfahrensfehler (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO). Anders als der Kläger meint, hat der [X.] nicht den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs missachtet. Es hat die vom Kläger vor-gebrachten Umstände nicht übergangen, sondern nur aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen das verfas-sungsrechtliche Gebot des Art.
103 Abs.
1 GG (vgl. [X.] 86, 133, 145
f.; [X.], [X.], 574 Rn.
4).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
2 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Kayser
König
Fetzer

[X.]
Quaas
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.08.2013 -
AGH I 7/12 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 66/13

17.12.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. AnwZ (Brfg) 66/13 (REWIS RS 2013, 207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 207

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