Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2013, Az. 2 StR 324/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8593

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 324/12

vom
29. Januar 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen unerlaubten Besitzes von Munition u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung
der
Beschwerdeführerin
am 29.
Januar 2013
ge-mäß §§
46, 346
Abs.
2 [X.] beschlossen:

1.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungs-frist gegen das Urteil des [X.] vom
25.
November 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver-worfen.
2.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 12. März 2012, mit dem die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2011 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbe-gründet verworfen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten D.

und G.

hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Erstat-tung der notwendigen Auslagen des Angeklagten E.

fin-det wegen der gleichfalls erfolglosen Revision dieses Ange-klagten nicht statt (vgl. [X.], [X.], 55.
Aufl., §
473 Rn.
11).

-
3
-
Gründe:
Der

konkludent gestellte

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da ein Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.
Der Antrag gemäß §
346 Abs.
2 [X.] ist unbegründet, da das [X.] die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Becker
Fischer
Berger

Krehl
Eschelbach
1
2

Meta

2 StR 324/12

29.01.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2013, Az. 2 StR 324/12 (REWIS RS 2013, 8593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8593

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