Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2015, Az. 3 StR 123/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10183

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Gegenstand

Verabredung einer Straftat: Gewerbsmäßige Zuwiderhandlung gegen das Iran-Embargo durch Absprachen mit im iranischen Geschäftspartnern


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin abgeändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist

- in neun Fällen der gewerbsmäßigen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden [X.], der der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der [X.] beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme - [X.] - dient,

- in einem weiteren Falle des Bereiterklärens hierzu,

- des gewerbsmäßigen Verstoßes gegen eine Genehmigungspflicht für eine Bereitstellung gemäß einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der [X.], der der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der [X.] beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme - [X.] - dient.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch wegen Verabredung einer gewerbsmäßigen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot (§ 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB; § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 [X.]) im Falle II. 5. i. (Fall 9) der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn die [X.], ausschließlich im [X.] handelnden Geschäftspartner des Angeklagten kamen als Mittäter eines Embargoverstoßes nicht in Betracht. Der Angeklagte hat sich diesen gegenüber indes zu der Tat bereiterklärt (§ 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer hätte verteidigen können.

Im Übrigen passt der Senat die rechtliche Bezeichnung der Taten in der Urteilsformel an den jeweiligen Wortlaut der Strafvorschriften des [X.] an (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 [X.], [X.], 148, 151).

Becker                             Pfister                            Mayer

                  Gericke                           Spaniol

Meta

3 StR 123/15

09.06.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 10. Dezember 2014, Az: 3 St 2/14

§ 30 Abs 2 StGB, § 18 Abs 1 Nr 1 Buchst a AWG, § 18 Abs 7 Nr 2 AWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2015, Az. 3 StR 123/15 (REWIS RS 2015, 10183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10183

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