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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verabredung einer Straftat: Gewerbsmäßige Zuwiderhandlung gegen das Iran-Embargo durch Absprachen mit im iranischen Geschäftspartnern
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin abgeändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist
- in neun Fällen der gewerbsmäßigen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden [X.], der der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der [X.] beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme - [X.] - dient,
- in einem weiteren Falle des Bereiterklärens hierzu,
- des gewerbsmäßigen Verstoßes gegen eine Genehmigungspflicht für eine Bereitstellung gemäß einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der [X.], der der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der [X.] beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme - [X.] - dient.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch wegen Verabredung einer gewerbsmäßigen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot (§ 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB; § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 [X.]) im Falle II. 5. i. (Fall 9) der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn die [X.], ausschließlich im [X.] handelnden Geschäftspartner des Angeklagten kamen als Mittäter eines Embargoverstoßes nicht in Betracht. Der Angeklagte hat sich diesen gegenüber indes zu der Tat bereiterklärt (§ 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer hätte verteidigen können.
Im Übrigen passt der Senat die rechtliche Bezeichnung der Taten in der Urteilsformel an den jeweiligen Wortlaut der Strafvorschriften des [X.] an (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 [X.], [X.], 148, 151).
Becker Pfister Mayer
Gericke Spaniol
Meta
09.06.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 10. Dezember 2014, Az: 3 St 2/14
§ 30 Abs 2 StGB, § 18 Abs 1 Nr 1 Buchst a AWG, § 18 Abs 7 Nr 2 AWG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.06.2015, Az. 3 StR 123/15 (REWIS RS 2015, 10183)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10183
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 123/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 62/14 (Bundesgerichtshof)
Außenwirtschaftsrecht: Strafbarkeit des gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das europäische Iran-Embargo
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3 StR 167/14 (Bundesgerichtshof)